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AS 2022 810

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 72 Abs. 1

1 Der Bund kann sich an den Kosten der Kandidatur oder der Durchführung eines internationalen Sportanlasses beteiligen, wenn:

  • a. der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt;

  • b. es sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung handelt, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird;

  • c. es sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien handelt;

  • d. die Durchführung des Sportanlasses aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben wird; und

  • e. im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses besondere Förder-massnahmen nach Artikel 72a Absatz 1 getroffen werden.

Art. 72a Besondere Fördermassnahmen im Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen

1 Als besondere Fördermassnahmen gelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Sportanlass stehen und einen Mehrwert für die Förderung der entsprechenden Sportart in der Schweiz generieren.

2 Der Bund kann sich an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen beteiligen, wenn die Massnahmen:

  • a. auf einem Förderkonzept des nationalen Sportverbands basieren, in dessen Sportart der Anlass stattfindet; und

  • b. zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten beitragen.

3 Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen, bei denen Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen aus dem Programm Jugend und Sport besteht.

4 Die Beteiligung des Bundes ist auf vier Jahre begrenzt, wobei das Datum des Sportanlasses innerhalb der Förderperiode liegen muss.

5 Der Beitrag des Bundes richtet sich nach:

  • a. den zur Verfügung stehenden Mitteln;

  • b. der Bedeutung der Massnahmen für die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; und

  • c. den Gesamtkosten des Anlasses.

6 Er deckt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.

7 Der nationale Sportverband ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen.

8 Er führt betreffend die Umsetzung der Massnahmen eine separate Rechnung. Er erstattet dem BASPO Bericht über die Umsetzung und die Wirkung der Massnahmen.

Art. 72b

Bisheriger Art. 72a

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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