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AS 2022 828

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. b Ziff. 2 und 3

2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:

  • b. Faustfeuerwaffen:

    1. die Pistole 75 (SIG P 220),

    2. die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).

Art. 8 Jugendschiessanlässe

Der Bund kann Jugendschiessanlässe von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeu­tung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.

Art. 9 Abs. 3 und 4 Bst. a

3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mann­schaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienst­pflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.

4 Kostenlos ist die Teilnahme an:

  • a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jung­schützenkursen beziehungsweise Pistolenjuniorenkursen;

Art. 10a Bst. d

Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:

  • d. das militärische Personal des Kommandos Militärpolizei;

Art. 12 Abs. 1 Bst. a, b und c Ziff. 1

1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:

  • a. Schweizerinnen und Schweizer;

  • b. Betrifft nur den französischen Text;

  • c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern:

    1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1 respektive 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorgelegt haben,

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz, 3 und 4

2 Zu Schützenmeisterkursen wird zugelassen, wer:

3 Zu Jungschützenleiterkursen wird zugelassen, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und zusätzlich einen aktiven Status als Schützenmeister 300 m hat.

4 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:

  • a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 für Schützenmeisterkurse, respektive 2 und 3 für die Jungschützenleiterkurse erfüllen;

  • b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen;

  • c. über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 verfügen.

Art. 16 Nachschiesskurse

Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vor­schrifts­gemäss in einem Schiessverein geschossen haben, müssen ihre Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs erfüllen.

Art. 17 Verbliebenenkurse

1 Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons zu einem eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten.

2 Der Verbliebenenkurs wird in zivil absolviert.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen kontrollieren den Schiessbetrieb und prüfen den Schiessbericht mit den dazugehörenden Standblättern auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusam­menschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:

Art. 32 Abs. 1 und 3

1 Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einver­nehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden eidgenössischen Schiesskreis einen eidge­nössischen Schiessoffizier, der dem Chef Kommando Ausbildung unterstellt ist.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 33 Eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder eidgenössischer Schiessanlagenexperte

1 Das VBS ernennt eine eidgenössische Schiessanlagenexpertin als Beraterin oder einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fra­gen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.

2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin oder des eidgenössi­schen Schiessanlagenexperten.

Art. 34 Abs. 1 Bst. g

1 Die kantonalen Militärbehörden:

  • g. dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht.

Art. 35 Kantonale Schiesskreise

Die Kantone legen die kantonalen Schiesskreise fest.

Art. 37 Leistungen an die Kantone

Die Präsidentinnen, die Präsidenten und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschä­di­gungen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 3

1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte­ment:

  • b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenös­si­schen Schiessoffiziere sowie an die Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiess­kom­mis­sionen;

2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:

  • a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden:

    1. Angehörigen der Armee,

    2. Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen,

3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 absolviert.

Art. 42 Abs. 2

2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind durch den Schiessverein gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht zu versichern. Der Bund richtet den Schiessver­einen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.

Art. 44 Sportbeitrag

Für die Tätigkeit der Landeschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens 10 Rappen pro Schuss erhoben werden. Für das Inkasso sind die Landeschützenverbände zuständig.

Art. 45 Abs. 2

2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung vom 21. Februar 20184 über die Verwaltung der Armee.

Art. 53a Massnahmen gegen Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe

1 Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass eine Besitzerin oder ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreis­kommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.

2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begut­achtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützinnen und Schützen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

3 Das Kommando Ausbildung kann, wenn es Kenntnis von Anzeichen oder Hinwei­sen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.

4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

5 Das Kommando Ausbildung entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückge­nommen oder der vorherigen Besitzerin respektive dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.

II

Die Verordnung vom 21. November 20185 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 1 Bst. b und 4

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

  • b. sie in den letzten drei Kalenderjahren vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe absolviert haben und diese im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis eingetragen sind; und

4 Im Grundsatz geht die zugeteilte persönliche Waffe ins Eigentum über. In Ausnahmefällen kann aus Bestandesgründen eine Waffe eines anderen Typs abgegeben werden.

Art. 30 Abs. 3

3 Im Grundsatz geht die zugeteilte persönliche Waffe ins Eigentum über. In Ausnahmefällen kann aus Bestandesgründen eine Waffe eines anderen Typs abgegeben werden.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr