AS 2022 95
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) (Übernahme der Kosten von Covid-19-Arzneimitteln)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
Änderung vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 64e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19
1 Der Bund übernimmt die Kosten der im Anhang aufgeführten Arzneimittel unter
den dort festgelegten Voraussetzungen.
2 Das EDI kann weitere Arzneimittel in den Anhang aufnehmen, sofern sie folgende
Voraussetzungen erfüllen: a. Sie werden zur ambulanten Behandlung von Covid-19 eingesetzt. b. Sie sind nicht auf der Spezialitätenliste nach dem KVG2 aufgeführt. c. Der Bund hat zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln mit der Zulassungsinhaberin einen Vertrag abgeschlossen.
3 Jedes Arzneimittel hat einen einheitlichen Buchwert von 150 Franken.
4 Bei der Abgabe eines Arzneimittels durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der als Leistungserbringer nach dem KVG zugelassen ist, übernimmt der Bund zusätzlich 4.20 Franken für den Medikamentencheck, sofern das Rezept aus- schliesslich über dieses Arzneimittel ausgestellt wurde. In diesem Betrag sind fol- gende Leistungen enthalten:
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a. Rezeptüberprüfung; b. Zulässigkeitsüberprüfung; c. Überprüfung der Anwendungsdosierung und allfälliger Mengenlimitationen innerhalb des Rezepts; d. Interaktionskontrolle innerhalb der Behandlung; e. Kontrolle von Risikofaktoren und Kontraindikationen, soweit sie dem Apo- theker oder der Apothekerin bekannt sind; f. Kontaktnahme zur verordnenden Ärztin oder zum verordnenden Arzt, soweit medizinisch notwendig oder von der Patientin oder vom Patienten gewünscht; g. Missbrauchskontrolle innerhalb des Rezepts. 5 Die Vergütung des einheitlichen Buchwerts der Arzneimittel nach Absatz 3 und des Medikamentenchecks nach Absatz 4 erfolgt nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG. Sie wird von folgenden Versicherern geschuldet: a. bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20143, bei der die behandelte Person versichert ist; b. bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung; c. bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
Art. 64f Verfahren zur Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19
1 Die Leistungserbringer senden die Rechnung für die Kosten nach Artikel 64e Ab-
sätze 3 und 4 pro behandelte Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen dem zuständigen Versiche- rer. Die Rechnung darf nur die Kosten nach Artikel 64e Absätze 3 und 4 enthalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. 2 Die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen korrekt abgerechnet hat. Sie beach- ten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG4.
3 Sie melden dem BAG die Anzahl Arzneimittelpackungen, die sie den Leistungser-
bringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, Ap- ril, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz 2 und
3 SR 832.12 4 SR 832.10
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erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Infor- mationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen. 4 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
5 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so
kann der Versicherer bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezah- lung der Leistung durch den Bund nach Absatz 4 geht ein allfälliger Rückforderungs- anspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dür- fen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
6 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten
für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 64e Absatz 5 Buchstabe c nach Auf- wand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht ent- haltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativ- zinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.5
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Dringliche Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang
Arzneimittel zur ambulanten Behandlung von Covid-19
1. Der Bund übernimmt für folgende Arzneimittel, die zur ambulanten Behand-
lung von Covid-19 eingesetzt werden, die Kosten nach Artikel 64e Absätze 3 und 4:
Arzneimittel
Molnupiravir Nirmatrelvir (PF-07321332) / Ritonavir
2. Er übernimmt die Kosten nur bei Personen, die:
a. symptomatisch sind; und b. wie folgt behandelt werden;
1. innerhalb der zugelassenen Indikation, oder
2. vor der Zulassung des Arzneimittels, aber unter Anwendung der
Empfehlungen der federführenden Fachgesellschaften und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Daten zu den aktuellen besorgniserregenden Sars-CoV-2-Varianten («Variant of Concern», VOC).
3. Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Arzneimittel durch folgende Leis-
tungserbringer nach dem KVG6: a. verordnet werden:
1. Ärztinnen und Ärzte,
2. Spitäler;
b. abgegeben werden:
1. Ärztinnen und Ärzte,
2. Apothekerinnen und Apotheker,
3. Spitäler.
6 SR 832.10