AS 2023 365
Verordnung über Internet-Domains (VID)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. November 20141 über Internet-Domains wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt:
a. «Gesuchstellerin» oder «Gesuchsteller» durch «gesuchstellende Person», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen;
b. «Community» durch «Gemeinschaft»;
c. «sperren» durch «blockieren».
Art. 10 Abs. 2
2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige, mittels Domain-Namen begangene Handlungen hinweisen; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Art. 15b Abs. 2
2 Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.
Art. 15dbis Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung von neu zugeteilten Domain-Namen
1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen, dessen Zuteilung weniger als 90 Tage zurückliegt, während 10 Tagen blockieren, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Halterin oder der Halter:
a. falsche Identifizierungsangaben gemacht hat oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet hat; und
b. den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzt.
2 Sie fordert gleichzeitig die Halterin oder den Halter auf, innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.
3 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d
3 Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:
d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.
Art. 24a Bezug von Personendaten für die Zuteilung von Domain-Namen
Zum Zweck der Zuteilung und der Verwaltung von Domain-Namen hat die Registerbetreiberin Zugang zu Personendaten aus dem Einwohnerregister, dem nationalen Adressdienst und dem zentralen Versichertenregister, um die Angaben der gesuchstellenden Personen und der Halterinnen oder Halter zu überprüfen. Die Daten werden der Registerbetreiberin via Online-Zugang zur Verfügung gestellt.
Art. 53 Abs. 1 Bst. c und e sowie 1bis und 1ter
1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
c. Aufgehoben
e. Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
1bis Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a. einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b. einen Vornamen;
c. eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d. den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.
1ter Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a. Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b. Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c. Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d. Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.
Art. 55 Bst. d
Zur Zuteilung eines Domain-Namens berechtigt sind:
d. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft.
Art. 56 Abs. 1 und 8bis
1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.
8bis Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:
a. die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
b. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt.
Art. 57 Abs. 2 Bst. a, b und d–f
2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-Namen in folgender Reihenfolge zu:
a. grundsätzlich der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn diese in Konkurrenz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt;
b. der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer solcher Körperschaften oder Organisationen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Körperschaften oder Organisationen auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des Domain-Namens;
d. an einer Versteigerung der oder dem Meistbietenden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Versteigerung erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen; der Versteigerungserlös fliess der Bundeskasse zu;
dbis. der juristischen Person, wenn diese in Konkurrenz zu einer natürlichen Person steht;
e. an diejenige gesuchstellende Person, die als Erste ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche gesuchstellenden Personen mit dem Domain-Namen nicht kommerzielle Ziele verfolgen;
f. der gesuchstellenden Person, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer gesuchstellender Personen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor; der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.
Art. 58 Bst. g
Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
g. wenn eine natürliche Person als Halterin oder Halter keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ins Ausland zieht; der Widerruf kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
die Halterin oder der Halter identifiziert sich nicht korrekt innert 30 Tagen oder gibt keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz an, obwohl dies die Registerbetreiberin, das BAKOM oder eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Schweizer Behörde verlangen,
die Halterin oder der Halter verwendet den Domain-Namen zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung,
es bestehen berechtige Gründe zur Annahme, dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nach dem schweizerischen Recht nutzt.
Gliederungstitel vor Art. 61
2. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2023
Art. 61
Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen.
II
Die Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20203 wird wie folgt geändert:
Art. 48 Abs. 4
4 Wird nach Artikel 56 Absatz 8bis VID ein Namenszuteilungsmandat aufgelöst, so erhebt das BAKOM eine Gebühr, die nach Zeitaufwand berechnet wird, ohne Mehrwertsteuer.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
28. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |