AS 2023 380
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 118d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juli 2023
Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. Juli 2023 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 10. September 2023 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:
a. unverarbeiteten Aprikosenkernen mit Ursprung in der Türkei;
b. Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei versandt wurden.
II
1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
7. Juli 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen
Ziff. 1 Fussnote
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17932 aufgeführt sind.
(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, deren Einfuhr wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, Pestizidrückstände oder einer mikrobiellen Kontamination den verstärkten Kontrollen mit zusätzlichen Bedingungen nach den Artikeln 37−43 unterliegt
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang II, Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17933 aufgeführt sind mit Ausnahme von Guarkernmehl aus Indien.
Lebensmittel nach Anhang II, Tabelle 2 der Durchführungsverordnung, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II, Tabelle 1 gelistet sind und mehr als 20 Prozent des betroffenen Lebensmittels in Tabelle 1 enthalten.
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang II, Tabelle 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
Probenahme und Analytik richten sich nach Anhang III der Durchführungsverordnung, falls in Anhang II der Durchführungsverordnung darauf verwiesen wird.