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AS 2023 490

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Oktober 20161 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1bis–3 und 5

1bis Eine PCG umfasst die Arzneimittel, die für die Behandlung einer bestimmten besonders kostenintensiven Erkrankung eingesetzt werden.

1ter Eine nicht eigenständige PCG umfasst Arzneimittel, die für die Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden, die für sich allein nicht besonders kostenintensiv ist, die aber in Kombination mit einer bestimmten anderen besonders kostenintensiven Erkrankung zu zusätzlichen Kosten und damit zu einer weiteren Erhöhung des Krankheitsrisikos führen kann. Die nicht eigenständige PCG bildet zusammen mit der PCG für die besonders kostenintensive Erkrankung eine kombinierte PCG.

2 In der PCG-Liste werden zu jeder PCG die Arzneimittel aufgeführt, die dieser PCG zugeordnet sind. Zu jedem dieser Arzneimittel wird die weltweit geltende Handelsnummer (Global Trade Item Number, GTIN-Code) und die Anzahl der standardisierten Tagesdosen pro Darreichungsform und pro Packung angegeben.

3 Ein Arzneimittel kann nur einer einzigen PCG zugeordnet werden.

5 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das EDI bei der Zuordnung von Arzneimitteln zu einer PCG und bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimittel neu oder für eine zusätzliche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h sowie 4

1 Für die Gruppierung der Daten und die Berechnung des Risikoausgleichs muss der Versicherer der gemeinsamen Einrichtung nach deren Weisungen pro versicherte Person und Kalenderjahr auf eigene Kosten folgende Daten liefern:

  • h. Bruttoleistungen abzüglich der Rückerstattungen, die ihm Inhaberinnen von Zulassungen für Arzneimittel geleistet haben;

4 Für die Datenlieferung zu berücksichtigen sind die bis Ende Februar abgerechneten Leistungen und erfassten Änderungen des Versichertenbestandes, die das für den Datensatz massgebliche Kalenderjahr betreffen.

Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Stellt sie aufgrund der Daten des ersten Datensatzes nach Artikel 6 Absatz 2 fest, dass eine versicherte Person 13 oder mehr Versicherungsmonate aufweist, so meldet sie jedem betroffenen Versicherer:

Art. 22 Abs. 1 Bst. a, 2, 2bis und 5

1 Die gemeinsame Einrichtung liefert dem BAG jährlich:

  • a. die bei den Versicherern erhobenen Daten nach Artikel 6 zum Zweck der Weiterentwicklung des Risikoausgleichs, der Durchführung der Wirkungsanalyse nach Artikel 17a Absatz 2 KVG und der Führung von Statistiken;

2 Sie erstellt nach jeder Berechnung des Risikoausgleichs eine Statistik:

  • a. auf der Basis der Daten des ersten Datensatzes nach Artikel 6 Absatz 2 über:

    1. die Abgabe- und Beitragssätze für die Risikogruppen, nach Kantonen,

    2. die Zuschläge für PCG,

    3. die Teuerungsfaktoren, nach Kantonen,

    4. die Entlastung der Versicherer pro junge erwachsene Person, nach Kantonen,

    5. die Belastung der Versicherer pro versicherte Person, die 26 Jahre und älter ist, aufgrund der Überwälzung der Anteile der Versicherer an der Finanzierung der Entlastung, nach Kantonen;

  • b. auf der Basis der Daten der beiden Datensätze nach Artikel 6 Absatz 2 über:

    1. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen, nach Risikogruppen und nach Kantonen und für die ganze Schweiz,

    2. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen, nach PCG, für die ganze Schweiz,

    3. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen der Versicherten, die in PCG eingeteilt sind, nach Risikogruppen und nach PCG, für die ganze Schweiz,

    4. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen der Versicherten, die in keine PCG eingeteilt sind, nach Risikogruppen, für die ganze Schweiz,

    5. die Versicherungsmonate der Versicherten, die mindestens in eine weitere PCG eingeteilt sind, nach PCG, für die ganze Schweiz,

    6. die Anzahl der Versicherten, die 13 oder mehr Versicherungsmonate aufweisen, mit den Namen und Kenn-Nummern ihrer Versicherer, nach Kantonen,

    7. die Anzahl der Versicherten, die in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils 13 oder mehr Versicherungsmonate aufweisen, mit den Namen und Kenn-Nummern ihrer Versicherer, nach Kantonen.

2bis Risikogruppen, die aus Versicherten bestehen, die zusammen weniger als 120 Versicherungsmonate aufweisen, werden in der Statistik nicht ausgewiesen.

5 Aufgehoben

Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023

Für die Ausgleichsjahre 2020–2022 ist zusätzlich zur Statistik nach Artikel 22 des bisherigen Rechts eine Statistik nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 3–7 und Absatz 2bis des neuen Rechts zu erstellen.

II

Die Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 37e Abs. 1

1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Sie berät das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a Absatz 4. Sie berät das EDI zudem bei der Zuordnung von Arzneimitteln zu einer pharmazeutischen Kostengruppe der Liste nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 20163 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung sowie bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimittel neu oder für eine zusätzliche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

30. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr