AS 2023 506
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
2 Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
3 Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
4 Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
5 Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
6 Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
Art. 51bis Abs. 3
3 Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden.
Art. 52 Abs. 1bis
1bis Das Bundesamt erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.
Art. 52a Sachüberschrift
Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
Art. 52b Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
2 Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters.
Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt.
Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
Für die Ermittlung des Betrags, der den 40 Prozent nach Artikel 29bis Absatz 4 Buchstabe a AHVG entspricht, werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig waren.
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1
Berechnungsvorschriften und Rententabellen
1 Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.
Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
1 Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht.
2 Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.
Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
1 Massgebend für die Höhe des Rentenzuschlags nach Artikel 34bis AHVG für Frauen der Übergangsgeneration ist das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag.
2 Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3 Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen ihres Jahrgangs gekürzt.
4 Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen mit den Rentenzuschlägen auf. Der Rentenzuschlag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
5 Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente wird der Rentenzuschlag beim Abruf der Altersrente ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Rentenzuschlag mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Es erfolgt keine Erhöhung des Rentenzuschlags aufgrund des Aufschubs.
6 Wird die Rente gemäss einem Sozialversicherungsabkommen in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, so wird der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, deren Höhe in den vom Bundesamt aufgestellten Tabellen definiert ist.
7 Der Rentenzuschlag wird nach den gleichen Modalitäten wie die Altersrente ausbezahlt.
Art. 54bis Abs. 2
2 Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
Gliederungstitel vor Art. 55bis
D. Der flexible Rentenbezug
I. Der Rentenaufschub
Art. 55bis Bst. b und bbis
Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
b. die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen;
bbis. die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen;
Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:
Aufschubsdauer in Jahren | und 0–2 Monaten | und 3–5 Monaten | und 6–8 Monaten | und 9–11 Monaten |
|---|---|---|---|---|
1 | 5,2 | 6,6 | 8,0 | 9,4 |
2 | 10,8 | 12,3 | 13,9 | 15,5 |
3 | 17,1 | 18,8 | 20,5 | 22,2 |
4 | 24,0 | 25,8 | 27,7 | 29,6 |
5 | 31,5 |
2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird.
3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.
4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.
5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 55quater Abs. 1 und 5
1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
5 Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Art. 56 Vorbezug der Altersrente
1 Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
2 Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
3 Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4 Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.
Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
1 Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:
Vorbezugsdauer in Jahren | und Monaten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
0 | – | 0,6 | 1,1 | 1,7 | 2,3 | 2,8 | 3,4 | 4,0 | 4,5 | 5,1 | 5,7 | 6,2 |
1 | 6,8 | 7,4 | 7,9 | 8,5 | 9,1 | 9,6 | 10,2 | 10,8 | 11,3 | 11,9 | 12,5 | 13,0 |
2 | 13,6 |
2 Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.
3 Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.
4 Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
1 Meldet sich eine versicherte Person, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht, während der Vorbezugsdauer bei der Invalidenversicherung an und wird ihr eine Invalidenrente nach Artikel 29 IVG2 zugesprochen, so kann sie auf den Vorbezug ihrer Altersrente verzichten. Der Verzicht wird mit Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente wirksam.
2 Die vorbezogene Altersrente, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente und dem Verzicht auf den Vorbezug ausbezahlt wurde, wird zurückgefordert. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
3 Beginnt der Vorbezug eines Teils oder der ganzen Altersrente nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente, so kann die versicherte Person den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen. Der Widerruf wird mit Beginn des Rentenvorbezugs wirksam.
4 Der Widerruf hat eine Rückforderung der vorbezogenen Altersrente zur Folge. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
1 Beim Vorbezug der Rente durch Frauen, die gemäss Artikel 34bis Absatz 3 AHVG der Übergangsgeneration angehören, gelten in Abweichung von Artikel 56bis Absatz 1 die folgenden Kürzungssätze:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:
Vorbezugsdauer in Jahren | und Monaten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
0 | – | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1 | 0 | 0,2 | 0,3 | 0,5 | 0,7 | 0,8 | 1,0 | 1,2 | 1,3 | 1,5 | 1,7 | 1,8 |
2 | 2,0 | 2,1 | 2,2 | 2,3 | 2,3 | 2,4 | 2,5 | 2,6 | 2,7 | 2,8 | 2,8 | 2,9 |
3 | 3,0 |
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:
Vorbezugsdauer in Jahren | und Monaten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
0 | – | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1,0 | 1,3 | 1,5 | 1,7 | 1,9 | 2,1 | 2,3 |
1 | 2,5 | 2,7 | 2,8 | 3,0 | 3,2 | 3,3 | 3,5 | 3,7 | 3,8 | 4,0 | 4,2 | 4,3 |
2 | 4,5 | 4,7 | 4,8 | 5,0 | 5,2 | 5,3 | 5,5 | 5,7 | 5,8 | 6,0 | 6,2 | 6,3 |
3 | 6,5 |
c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:
Vorbezugsdauer in Jahren | und Monaten | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
0 | – | 0,3 | 0,6 | 0,9 | 1,2 | 1,5 | 1,8 | 2,0 | 2,3 | 2,6 | 2,9 | 3,2 |
1 | 3,5 | 3,8 | 4,0 | 4,3 | 4,5 | 4,8 | 5,0 | 5,3 | 5,5 | 5,8 | 6,0 | 6,3 |
2 | 6,5 | 6,8 | 7,2 | 7,5 | 7,8 | 8,2 | 8,5 | 8,8 | 9,2 | 9,5 | 9,8 | 10,2 |
3 | 10,5 |
2 Der Kürzungssatz wird auf Grundlage des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Zeitpunkt des Vorbezugs festgelegt. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Kürzungssatz.
Art. 57
Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1
1 Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56ter. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend.
Art. 67 Abs. 1quater
1quater Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel der Ziff. III
Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung, die ihre Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, ist für die Festsetzung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eröffnung von Verfügungen die Ausgleichskasse zuständig, die bisher die Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt hat.
Art. 137 Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 222 Abs. 3
3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV3, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Bst. c Abs. 3
3 Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 56bis Absatz 1 pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Die Artikel 53quater und 56quater treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren.
3 Ab dem 1. Januar 2025 hat Artikel 60 Absatz 1 folgenden Wortlaut und gilt während der Dauer von neun Jahren:
Art. 60 Abs. 1
1 Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56quater. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragsstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend.
30. August 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014
Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Beschäftigung über das AHV-Referenzalter hinaus
(Art. 10 Abs. 2 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Einvernehmen mit der betroffenen Person ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Artikel 52a dieser Verordnung ist nicht anwendbar.
2 Aufgehoben
Art. 44a Abs. 2
2 Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligen Altersrücktritts vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG6 oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.
Art. 88f Abs. 1
1 Personen, die sich vor dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG7 pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen.
Art. 105b Abs. 3 Bst. c
3 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach den Absätzen 1 und 2 die folgenden Leistungen erbringen:
c. vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 19478 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG9;
Art. 116l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2023
1 Weibliche Angestellte haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202110 des AHVG11 festgelegten Referenzalters Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum 65. Altersjahr. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
2 Anspruch auf eine Reallohnerhöhung nach Artikel 44a Absatz 2 haben weibliche Angestellte infolge freiwilligen Altersrücktritts vor dem Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters.
3 Weibliche Angestellte, die sich vor dem Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente nach Artikel 88f Absatz 1 beziehen.
4 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach Artikel 105b Absätze 1 und 2 die auf das Renteneinkommen der weiblichen Angestellten entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 194712 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vollständig oder teilweise übernehmen, längstens aber bis zum Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters.
2. Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung13
Art. 13a Abs. 1 und 2
1 Beitragspflichtig sind:
a. erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b. nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
2 Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.
3. Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge14
Art. 4 Abs. 3
3 Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.
4. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung15
Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
Die Invalidenrente wird nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person gemäss Artikel 56ter AHVV16 auf den Vorbezug der Altersrente verzichtet oder diesen widerruft.
Art. 38 Abs. 2
2 Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.
Art. 45
Aufgehoben
5. Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung17
Art. 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 202018 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG19 hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
Art. 15a Vorbezug der Altersrente
Bei einem Vorbezug der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG20 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die ganze aufgrund des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
Art. 23 Abs. 3
3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen.
Art. 45 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a und c
Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:
a. die Stiftung Pro Senectute den Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG21 erreicht haben, sowie den Personen, die ihre ganze Altersrente vorbeziehen;
c. die Stiftung Pro Juventute:
den Witwern mit minderjährigen Kindern und den Witwen, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a oder b umschriebenen Personenkreis gehören,
den Waisen.
Schlussbestimmung der Änderung vom 30. August 2023
Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt die Stiftung Pro Senectute den Frauen, die das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202122 des AHVG23 festgelegte Referenzalter erreicht haben.
6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199424
Art. 6 Abs. 4
4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.
Art. 16 Abs. 1
1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.
Art. 19c Abs. 1
1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weder ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen geltend gemacht noch den Nachweis erbracht haben, dass sie weiterhin erwerbstätig sind.
Art. 19g Abs. 2
2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente
(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)
Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
Personen, die ihre Altersleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren 2024–2029 beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.
7. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge25
Art. 14 Abs. 1
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen.
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen
(Art. 34a BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
Art. 24a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 6
Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters
(Art. 34a BVG)
1 Hat die versicherte Person das Referenzalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG sowie Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.
6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 1
Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters
(Art. 124 Abs. 3 ZGB; Art. 34a BVG)
1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.
Art. 26b Sachüberschrift und Abs. 1
Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters
(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB; Art. 34a BVG)
1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.
Art. 60a Abs. 3 und 4
3 Hat eine versicherte Person Vorsorgeguthaben, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, oder Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 2bis FZG in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, so reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.
4 Für eine versicherte Person, die bereits Altersleistungen bezieht oder bezogen hat und die in der Folge die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistungen.
Gliederungstitel nach Art. 62c
1c. Abschnitt:
Ausführungsbestimmung zu Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG
Art. 62d
Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202126 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.
8. Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen28
Art. 3 Abs. 1
1 Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.
Art. 3a Abs. 3 und 4
3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des Referenzalters zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er eine solche Übertragung oder einen solchen Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vornehmen.
4 Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters fällig wird.
Art. 7 Abs. 3
3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden.
9. Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung29
Art. 33 Abs. 2 Bst. e
2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
e. die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird.
Art. 33a Sachüberschrift
Gegenstand der Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters
Art. 33b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und c sowie 2
Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei mehreren Unfällen
1 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:
b. für den Anteil des ersten Unfalls: der Betrag, den die Rente, die für den ersten Unfall gewährt wurde, bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG31 hätte, wenn sie nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht worden wäre;
c. für den Anteil des weiteren Unfalls: die Differenz zwischen dem Betrag nach Buchstabe b und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Referenzalters.
2 Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist auf den gesamten Rentenbetrag anzuwenden.
Art. 33c Sachüberschrift
Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen
Art. 46 Abs. 2
2 Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG32 wird berücksichtigt.
Art. 134 Abs. 2
2 Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG33 erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 147c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202134 des AHVG35 festgelegte Referenzalter gilt auch als UVG-Referenzalter der Frauen.
10. Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung36
Art. 19 Abs. 3
3 Artikel 6quater der Verordnung vom 31. Oktober 194737 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.
Art. 20 Abs. 2
2 Artikel 6quater AHVV39 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG40 und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.
Art. 23 Abs. 2
2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG41, so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
Liegt der Rentenbeginn von weiblichen Versicherten nach Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202142 des AHVG43 festgelegten Referenzalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
11. Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200444
Art. 37 Abs. 6
6 Artikel 6quater AHVV45 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG46 und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.
Art. 38 Abs. 3
3 Artikel 6quater AHVV47 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG48 und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.
12. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198349
Art. 10d Abs. 2
2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194650 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 12
Aufgehoben
Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG51 ausbezahlt werden.
Art. 41b Sachüberschrift und Abs. 1
Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte
1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG52 aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2023
1 Wurde für die Ausrichtung von monatlichen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers an weibliche Versicherte kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Artikel 10d Absatz 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 202153 des AHVG54 festgelegten Referenzalters.
2 Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der weiblichen Versicherten vor Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters ausbezahlt werden.
3 Weibliche Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
13. Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen55
Art. 6 Abs. 2
2 Die Höhe der Renten berechnet sich aus dem vor dem Beginn der Versicherung angesammelten Altersguthaben sowie der Summe der Altersgutschriften für die vom Beginn der Versicherung bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG fehlenden Jahre, ohne Zins.
14. Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose56
Art. 1 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
1 Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194657 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
3 Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin vorgenommen.