AS 2023 537
Tierseuchenverordnung. Berichtigung
Präambel
Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom 31. August 2022 (AS 2022 487; SR 916.401)
Art. 174b Abs. 1
statt:
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
muss es heissen:
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren suspendiert beziehungsweise entzogen.
22. September 2023 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)