Lexipedia

AS 2023 537

Tierseuchenverordnung. Berichtigung

Präambel

Tierseuchenverordnung

(TSV)

Änderung vom 31. August 2022 (AS 2022 487; SR 916.401)

Art. 174b Abs. 1

statt:

1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

muss es heissen:

1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren suspendiert beziehungsweise entzogen.

22. September 2023

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)