Lexipedia

AS 2023 560

Verordnung über die Militärluftfahrt (MLFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26b Absatz 3, 40 Absatz 1, 55a Absatz 2, 106 Absatz 2 und 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in der Militärluftfahrt:

  • a. die Aufgaben der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA) und ihre Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);

  • b. die militärischen Luftfahrtsysteme;

  • c. die Ausweise und die Ausbildung des Personals;

  • d. den Flugbetrieb;

  • e. die Infrastruktur;

  • f. die Sicherheit; und

  • g. die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen.

Art. 2 Anwendbarkeit von Bestimmungen für die zivile Luftfahrt

Folgende Bestimmungen des LFG für die zivile Luftfahrt sind auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar:

  • a. Artikel 16 (Inspektion);

  • b. Artikel 20 Absätze 1 und 3 (Meldesystem für besondere Ereignisse);

  • c. Artikel 92 Buchstabe a (administrative Massnahmen).

Art. 3 Anwendbarkeit internationaler technischer Vorschriften

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann Normen und Empfehlungen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Militärluftfahrtbehörden festgelegt werden, und die dazugehörigen technischen Vorschriften für die Schweizer Militärluftfahrt als verbindlich erklären.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  • a. militärische Luftfahrtsysteme: bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge, Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst sowie übrige Bestandteile von Militärluftfahrzeugen, die einen Einfluss auf deren Lufttüchtigkeit haben oder haben können;

  • b. Lufttüchtigkeit: die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeugs, im Flug und am Boden ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter im Rahmen des beabsichtigten Betriebs zu operieren;

  • c. Missionssupportsysteme: elektronische Geräte zur detaillierten Missionsplanung und -auswertung.

Art. 5 Aufsicht

Die Aufsicht der MAA erstreckt sich auf Betriebe und Personen, soweit diese Dienstleistungen zugunsten der Militärluftfahrt erbringen.

Art. 6 Anerkennung von Ausweisen, Bewilligungen und Zulassungen anderer Behörden

Die MAA kann von anderen zivilen oder militärischen Behörden ausgestellte Ausweise, Bewilligungen und Zulassungen vollständig oder teilweise anerkennen, wenn diese das akzeptierte Sicherheitsniveau (Acceptable Level of Safety) der Militärluftfahrt erfüllen.

Das VBS kann zu diesem Zweck mit ausländischen Luftfahrtbehörden Vereinbarungen von beschränkter Tragweite über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen.

Art. 7 Koordination mit dem BAZL

Die MAA und das BAZL koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten bei zivil und militärisch genutzten Bauten, Anlagen und Flugsicherungsdiensten und beim Einsatz ziviler Flugbetriebe zugunsten der Militärluftfahrt.

Sie koordinieren insbesondere:

  • a. den Einbezug der jeweils anderen Behörde durch die für die Aufsicht hauptverantwortliche Behörde;

  • b. den Prozess der Freigabe von militärischen Bauten und Anlagen für die zivile Nutzung, einschliesslich der Angabe, welche Stelle dafür welche Nachweise zu erbringen hat;

  • c. die Prozesse, die das BAZL und die MAA gegenseitig anerkennen können, und die sich daraus ergebenden Berechtigungen;

  • d. die gegenseitige Einsicht in Dokumente;

  • e. das Verfahren der Differenzbereinigung.

2. Abschnitt: Militärische Luftfahrtsysteme

Art. 8 Militärluftfahrzeugregister

Die MAA führt das schweizerische Militärluftfahrzeugregister.

Die militärischen Luftfahrzeuge werden ausschliesslich in das Militärluftfahrzeugregister eingetragen.

Hängegleiter, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von unter 25 kg werden nicht in das Militärluftfahrzeugregister eingetragen.

Art. 9 Hoheits- und Eintragungszeichen

Jedes im Militärluftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeug muss Hoheits- und Eintragungszeichen tragen.

Das VBS erlässt Bestimmungen über die Platzierung und Gestaltung der Hoheits- und Eintragungszeichen der schweizerischen Militärluftfahrzeuge.

Art. 10 Entwicklung und Herstellung

Das VBS legt die Anforderungen für die Entwicklung und Herstellung von militärischen Luftfahrtsystemen fest. Es regelt insbesondere folgende Bereiche:

  • a. die Betriebsstätte;

  • b. das Personal;

  • c. die Baumusterzulassung;

  • d. die Lufttüchtigkeitszeugnisse;

  • e. die Zulassung übriger Bestandteile eines militärischen Luftfahrtsystems;

  • f. die Instandsetzung;

  • g. die Fluggenehmigung (Permit to Fly);

  • h. das Qualitätssicherungssystem.

Art. 11 Instandhaltung

Das VBS legt die Anforderungen für die Instandhaltung von militärischen Luftfahrtsystemen fest. Es regelt insbesondere folgende Bereiche:

  • a. die Betriebsstätte;

  • b. das Personal;

  • c. die Ausrüstung, Werkzeuge und Material;

  • d. die Instandhaltungsverfahren;

  • e. die Freigabebescheinigung;

  • f. das Qualitätssicherungssystem.

Art. 12 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Das VBS legt die Anforderungen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management) von militärischen Luftfahrtsystemen fest. Es regelt insbesondere folgende Bereiche:

  • a. die Betriebstätte;

  • b. das Personal;

  • c. die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

  • d. das Instandhaltungsprogramm;

  • e. die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs;

  • f. das Qualitätssicherungssystem.

Art. 13 Betriebsausweis, Betriebshandbuch und Betriebsprüfung

Betriebe, die Leistungen nach Artikel 10, 11 oder 12 erbringen wollen, benötigen einen Betriebsausweis der MAA.

Jeder dieser Betriebe muss ein Betriebshandbuch erstellen und der MAA zur Genehmigung unterbreiten. Änderungen der Betriebshandbücher sind ebenfalls der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die MAA erteilt den Betriebsausweis, wenn:

  • a. sie das Betriebshandbuch genehmigt hat; und

  • b. geprüft hat, ob der Betrieb die Anforderungen nach Artikel 10, 11 oder 12 erfüllt (Betriebsprüfung).

Sie wiederholt die Betriebsprüfung alle 24 Monate.

Art. 14 Baumusterzulassung

Das VBS legt das Verfahren für die Baumusterzulassung von Militärluftfahrzeugen fest.

Betriebe, die militärische Luftfahrtsysteme oder Teile davon entwickeln, müssen der MAA jederzeit Einsicht in die für die Baumusterzulassung erforderlichen Unterlagen und allfällige Nachträge gewähren.

Die MAA erteilt aufgrund der Prüfung:

  • a. das für die Zulassung des Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis;

  • b. die für die Zulassung eines geänderten Baumusters erforderliche Genehmigung.

Art. 15 Zulassung von übrigen Bestandteilen eines Luftfahrtsystems

Das VBS legt das Verfahren für die Zulassung von übrigen Bestandteilen eines Luftfahrtsystems fest, namentlich für:

  • a. Luftfahrzeugteile;

  • b. Ausrüstungen;

  • c. Bewaffnung;

  • d. Munition;

  • e. Bodenmaterial und Instandhaltungsausrüstungen;

  • f. Missionssupportsysteme;

  • g. Ausrüstung für Besatzungen;

  • h. Boden-Kontrollstationen (Ground Control Stations) für unbemannte Luftfahrzeuge;

  • i. Flugzeugfangsysteme.

Missionssupportsysteme unterliegen nur dann dem Zulassungsverfahren, wenn sie lufttüchtigkeitsrelevante Daten für den Betrieb des Luftfahrzeuges aufbereiten.

Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen

Militärische Luftfahrtsysteme müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach dem Handbuch MIL-HDBK-5162 des US-Verteidigungsministeriums oder dem EMACC Handbook3 der Europäischen Verteidigungsagentur entsprechen.

Die MAA kann diese Anforderungen um technische Weisungen ergänzen, insbesondere mit Funktions- und Leistungsanforderungen. Sie kann die Zulassung erteilen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

Der Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Die MAA kann zusätzliche Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen, nach Anhörung des Entwicklungsbetriebs selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Verlangt eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das der Aufsicht der MAA untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen, so kann die MAA von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems müssen einem international anerkannten Standard entsprechen.

Art. 17 Akzeptiertes Sicherheitsniveau

Das akzeptierte Sicherheitsniveau richtet sich nach der Definition der zuständigen Zulassungsbehörden des Herstellerlandes.

Die MAA kann für die Erteilung des Baumusterzeugnisses in technischen Weisungen für ein Baumuster ein akzeptiertes Sicherheitsniveau definieren, das von der Definition der zuständigen Zulassungsbehörde des Herstellerlandes abweicht.

Art. 18 Zulassung zum Betrieb

Ein Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung vorliegt. Nach Instandhaltungsarbeiten muss zudem eine Freigabebescheinigung vorliegen.

Die MAA stellt aufgrund des Nachweises, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind, das für den Betrieb des Luftfahrzeuges erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness) aus.

Befindet sich das Luftfahrzeug im Zulassungsverfahren oder weicht es von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so kann die MAA eine befristete Fluggenehmigung erteilen.

Die MAA kann das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen verbinden.

Nach Instandhaltungsarbeiten, insbesondere nach solchen, die im Anschluss an die Behebung von technischen Störungen und Mängeln oder nach anormaler Beanspruchung erfolgen, muss eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung bestätigen.

Sie darf die Freigabebescheinigung nur erteilen, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen und die zur Verwendung freigegebene Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut sind.

Die Freigabebescheinigung erlischt, wenn:

  • a. eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;

  • b. neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden; oder

  • c. ein Luftfahrzeugteil, eine Ausrüstung, Bodenmaterial oder eine Instandhaltungsausrüstung nicht vorschriftsgemäss gelagert, transportiert oder instandgehalten wird.

Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 19 Verwendung übriger Bestandteile

Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen, nach den Vorgaben des Herstellers gelagert worden sind und:

  • a. neu sind; oder

  • b. vorschriftsgemäss instandgehalten worden sind.

Für mit einer Seriennummer versehene Bestandteile muss nach den Instandhaltungsarbeiten zudem eine Freigabebescheinigung vorliegen.

Art. 20 Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs

Die MAA kann in technischen Weisungen die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs für den beabsichtigten Betrieb festlegen.

Art. 21 Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs

Die MAA kann zur Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs Inspektionen durchführen sowie Prüfflüge anordnen oder durchführen.

3. Abschnitt: Ausweise und Ausbildung des Personals

Art. 22 Personalkategorien

Das Personal der Militärluftfahrt umfasst folgende Kategorien:

  • a. Flugdienstpersonal;

  • b. Instandhaltungspersonal;

  • c. Fluglotsen und Fluglotsinnen;

  • d. übriges Luftfahrtpersonal.

Art. 23 Vorschriften über die Ausweise

Das VBS erlässt Vorschriften über die Ausweise des Personals der Militärluftfahrt. Es regelt darin insbesondere:

  • a. die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;

  • b. die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;

  • c. die Rechte und Pflichten der Ausweisträgerinnen und -träger;

  • d. die Voraussetzungen, unter denen zivil ausgebildetes Luftfahrtpersonal die Ausweise erwerben kann.

Art. 24 Flugdienstpersonal

Folgende Angehörige des militärischen Flugdienstes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis der MAA:

  • a. Militärpiloten und Militärpilotinnen;

  • b. Testpiloten und Testpilotinnen;

  • c. Werkpiloten und Werkpilotinnen;

  • d. Bordoperateure und Bordoperateurinnen;

  • e. Flugversuchsingenieure und Flugversuchsingenieurinnen;

  • f. Bordfotografen und Bordfotografinnen;

  • g. Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen;

  • h. Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen von im Militärluftfahrzeugregister eingetragenen unbemannten Luftfahrzeugen.

Art. 25 Instandhaltungspersonal

Personen, die an militärischen Luftfahrtsystemen oder an Komponenten von militärischen Luftfahrtsystemen Instandhaltungsarbeiten durchführen, überwachen oder bescheinigen oder an solchen besondere Arbeitsverfahren anwenden, benötigen einen Ausweis. Der Ausweis wird von der MAA ausgestellt oder anerkannt.

Das VBS legt die Anforderungen an Personen fest, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, überwachen oder bescheinigen oder besondere Arbeitsverfahren anwenden.

Als besondere Arbeitsverfahren gelten insbesondere:

  • a. Schweissarbeiten;

  • b. Metallkleben;

  • c. Oberflächenbehandlung;

  • d. Metall- und Kunststoffbeschichtung;

  • e. Kunststoffverarbeitung;

  • f. Holzverarbeitung;

  • g. zerstörungsfreie Werkstoffprüfung;

  • h. Prüfung elektrischer und elektronischer Systeme und Geräte;

  • i. Lackieren von Luftfahrzeugen.

Personen ohne Ausweis dürfen Instandhaltungsarbeiten unter Aufsicht eines Ausweisträgers oder einer Ausweisträgerin durchführen.

Art. 26 Fluglotsen und Fluglotsinnen

Personen, die für die Militärluftfahrt Flugverkehrskontrolldienste erbringen, benötigen eine Lizenz des BAZL.

Das VBS legt die Anforderungen an Personen fest, die Flugverkehrskontrolldienste für die Militärluftfahrt erbringen.

Die MAA prüft, ob die Anforderungen des VBS erfüllt sind, und teilt das Prüfergebnis dem BAZL mit.

Das BAZL erteilt gestützt auf das Prüfergebnis die Lizenz.

Art. 27 Übriges Luftfahrtpersonal

Das VBS kann die Anforderungen an Personen festlegen, die Tätigkeiten in der Militärluftfahrt ausüben, welche keinen Ausweis erfordern.

Art. 28 Ausbildungsbetriebe

Das VBS bestimmt die Betriebe, die an der Schulung und Prüfung von Personal der Militärluftfahrt beteiligt sind, das einen Ausweis der MAA benötigt, und legt die Anforderungen an diese Ausbildungsbetriebe fest.

Jeder Ausbildungsbetrieb muss ein Betriebshandbuch erstellen. Die Betriebshandbücher und deren Änderungen sind der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die MAA erteilt dem Ausbildungsbetrieb einen Betriebsausweis, wenn:

  • a. sie das Betriebshandbuch genehmigt hat; und

  • b. der Ausbildungsbetrieb die vom VBS festgelegten Anforderungen erfüllt.

Sie kann in jedem Ausbildungsbetrieb eine Betriebsprüfung durchführen.

4. Abschnitt: Flugbetrieb

Art. 29 Flugbetriebshandbuch

Betriebe, die Flüge durchführen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen ein Flugbetriebshandbuch (Operations Manual) erstellen.

Im Flugbetriebshandbuch muss der Betrieb insbesondere festhalten:

  • a. die Flugplanung;

  • b. die generellen Flugregeln;

  • c. die grundlegenden Verfahren am Boden und in der Luft;

  • d. die Vorgaben für die Verwendung der Ausrüstung;

  • e. das Verhalten bei Vorfällen und Unfällen, einschliesslich der entsprechenden Notverfahren;

  • f. die flugmedizinischen Vorgaben, einschliesslich der Massnahmen zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Besatzungsmitglieder;

  • g. die Beschreibung der Standardmissionen und der Verfahren für besondere Einsatzarten;

  • h. den Umgang mit Bewaffnung und gefährlichen Gütern;

  • i. die Verantwortung in Bezug auf die Flugoperationen;

  • j. die Rechte und Pflichten des Flugdienstpersonals, einschliesslich der Trainings- und Qualifikationsanforderungen.

Das Flugbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen der MAA zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die MAA überprüft die Einhaltung des Flugbetriebshandbuchs.

Art. 30 Einsatz ziviler Betriebe zugunsten der Militärluftfahrt

Zivile Flugbetriebe, die für Flüge nach den flugbetrieblichen Vorschriften der zivilen Luftfahrt zertifiziert sind oder ihre Tätigkeiten nach diesen Vorschriften deklariert haben, können Flüge zugunsten der Militärluftfahrt grundsätzlich nach den Normen, Verfahren und Handbüchern der zivilen Luftfahrt durchführen.

Soweit es für die Erfüllung des Auftrages notwendig ist, kann von den zivilen Regelungen abgewichen werden. Die vorgesehenen Abweichungen sind vorgängig der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Flüge nach Absatz 1 stehen unter der Aufsicht der MAA.

5. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 31 Zuständigkeiten, anwendbares Recht

Das VBS erlässt luftfahrtspezifische Vorschriften über:

  • a. den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Militärflugplätzen, Aussenstandorten und Fliegerschiessplätzen;

  • b. den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von militärischen Flugsicherungsanlagen.

Werden militärische Flugsicherungsanlagen auch zivil genutzt, so ist das BAZL einzubeziehen.

Für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen gelten die Artikel 30–30c der Verordnung vom 23. November 19944 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

Art. 32 Flugplatzkommandant oder Flugplatzkommandantin

Der Flugplatzkommandant oder die Flugplatzkommandantin ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf dem Militärflugplatz.

Er oder sie:

  • a. erlässt Weisungen über die technische und die betriebliche Organisation des Militärflugplatzes;

  • b. gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung;

  • c. sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Militärflugplatz korrekt sind, und veranlasst die erforderlichen Publikationen;

  • d. ist gegenüber allen Personen auf dem Militärflugplatz weisungsbefugt.

Er oder sie erstellt ein Betriebshandbuch betreffend:

  • a. die Organisation und Führung des Flugplatzes;

  • b. die Zusammenarbeit mit anderen auf dem Militärflugplatz tätigen Organisationen;

  • c. die Verfahren für den operationellen Betrieb;

  • d. die flugsicherheitsrelevante Infrastruktur;

  • e. das Verhalten auf dem Flugplatz;

  • f. die Ausbildung, das Training und die Übungen;

  • g. den Umgang mit Wildtieren.

Das Betriebshandbuch und dessen Änderungen sind der MAA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die MAA überprüft die Umsetzung des Inhalts des Betriebshandbuchs.

Art. 33 Luftfahrthindernisse

Im Bereich der Luftfahrthindernisse sind die Bestimmungen der VIL5 anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes festlegt.

Der Flugplatzkommandant oder die Flugplatzkommandantin erstellt für den Militärflugplatz einen militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und unterbreitet diesen der MAA zur Genehmigung. Er oder sie aktualisiert den Kataster.

Die MAA ist zuständig für:

  • a. die Bewilligung und Aufsicht von Bauten und Anlagen sowie Pflanzen und temporären Objekten als Luftfahrthindernisse, welche die Freihalteflächen der militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster durchstossen;

  • b. die Bewilligung und Aufsicht von Luftfahrthindernissen in militärisch genutzten Gebieten ausserhalb der militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster.

Das VBS legt die militärisch genutzten Gebiete geografisch fest. Es konsultiert dazu die MAA und das BAZL.

Die MAA hört das BAZL an:

  • a. vor der Genehmigung eines militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters;

  • b. vor der Bewilligung eines Objektes als Luftfahrthindernis, welches die Freihalteflächen von militärischen Hindernisbegrenzungsflächen-Katastern durchstösst;

  • c. vor der Bewilligung von Luftfahrthindernissen in militärisch genutzten Gebieten.

Die Luftfahrthindernisse werden über die nationale Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 58b Absatz 1 VIL registriert oder publiziert, sofern sie nicht als geheime Objekte klassifiziert sind. Das VBS und die MAA stellen dem BAZL sämtliche dafür notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleibt eine aus militärischen Geheimhaltungsgründen durch die MAA angeordnete Nichtregistrierung oder Nichtpublikation im Einzelfall.

Als geheim klassifizierte Objekte werden weder dem BAZL bekannt gegeben noch publiziert. Die klassifizierende Stelle trägt die Verantwortung für die allgemeine Luftfahrtsicherheit dieser geheimen Objekte.

6. Abschnitt: Sicherheit

Art. 34 Nationales Sicherheitsprogramm

Die MAA erlässt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Militärluftfahrt (Military State Safety Program).

Sie legt darin die Sicherheitsziele in der Militärluftfahrt fest, beschreibt die Strategie des Sicherheitsmanagements und zeigt auf, wie und mit welchen Mitteln die Sicherheitsziele erreicht werden sollen.

Art. 35 Sicherheitsmanagementsystem

Betriebe, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen, müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten, um Sicherheitsrisiken (Safety Risks) zu identifizieren, zu bewerten und zu reduzieren.

Das VBS legt die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem fest. Es regelt dabei insbesondere:

  • a. die Führungsverantwortung;

  • b. die Sicherheitsphilosophie (Safety Policy);

  • c. das Risiko- und Änderungsmanagement;

  • d. das Meldesystem;

  • e. die interne Vorfalluntersuchung;

  • f. die Qualitätssicherung;

  • g. die Ausbildung.

Art. 36 Meldesystem für Ereignisse

Die MAA richtet ein Meldesystem für Ereignisse in der Militärluftfahrt ein.

Sie bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten Meldungen erfasst und auswertet.

Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten der MAA.

Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeigepflicht entbunden.

Art. 37 Zu meldende Ereignisse

Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können, sind zu melden.

Zu melden sind insbesondere die im Dokument EMAD 20-86 der Europäischen Verteidigungsagentur beschriebenen Ereignisse.

Die MAA kann in technischen Weisungen eine Meldepflicht für weitere Ereignisse vorsehen.

Art. 38 Modalitäten der obligatorischen Meldungen

Meldepflichtig sind Personen, die über einen Ausweis der MAA verfügen oder bei Betrieben beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der MAA stehen.

Sie müssen die zu meldenden Ereignisse über das Sicherheitsmanagementsystem ihres Betriebs oder über das Meldesystem der MAA melden.

Meldungen müssen innerhalb von 72 Stunden seit Kenntnisnahme des Ereignisses erfolgen.

Art. 39 Freiwillige Meldungen

Die MAA richtet ein Meldesystem für Meldungen von Ereignissen ein, für die keine Meldepflicht vorgesehen ist.

7. Abschnitt: Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen

Art. 40 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung

Bei Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt wird eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt. Diese umfasst die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Umstände, die zum Unfall oder schweren Vorfall geführt haben.

Art. 41 Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt ist das Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB).

Art. 42 Koordination mit anderen Behörden

Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Verfahren der militärischen oder zivilen Strafbehörden oder einem Administrativverfahren.

Das DASIB und die Strafverfolgungs- sowie die Administrativbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.

Sind sowohl zivile als auch militärische Luftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren das DASIB und die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle ihre Tätigkeiten.

Art. 43 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren

Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen nur mit deren Einverständnis in einem Strafverfahren verwendet werden.

Art. 44 Aufgaben des DASIB

Das DASIB hat folgende Aufgaben:

  • a. es untersucht Unfälle und schwere Vorfälle in der Militärluftfahrt;

  • b. es kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann;

  • c. es bestimmt die Ziele und Schwerpunkte seiner Tätigkeiten;

  • d. es sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem.

Art. 45 Untersuchungshandlungen

Das DASIB nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Es kann darauf verzichten, wenn diese unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.

Es kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen.

Es kann von den am Vorfall beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind.

Es kann eine Untersuchung abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen.

Art. 46 Untersuchungsbericht

Das DASIB fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Schlussbericht zusammen. Wurden Sicherheitsmängel festgestellt, so enthält der Schlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen.

Es kann Untersuchungen nach Artikel 45 Absatz 4 mit einem summarischen Bericht abschliessen, welcher Auskunft über den Hergang des Zwischenfalls, allfällige weitere Abklärungen und Schlussfolgerungen gibt.

Art. 47 Zwangsmassnahmen

Das DASIB kann die Massnahmen nach den Artikeln 31–34 und 36 der Verordnung vom 17. Dezember 20147 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen anordnen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 48 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 49 Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht erteilte Ausweise, Bewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen im Geltungsbereich dieser Verordnung behalten ihre Gültigkeit, solange sie nicht durch einen Ausweis, eine Bewilligung, eine Zulassung oder Genehmigung der MAA ersetzt, durch die MAA entzogen oder infolge Fristablauf ungültig geworden sind.

Art. 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft.

Die Artikel 9–15, 23–28, 31 und 35 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

22. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Artikel 48)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit8

Ersatz eines Ausdrucks

Im Anhang wird «VBS/LW» ersetzt durch «VBS/MAA/LW».

Art. 3 Abs. 2

2 Bei der Umsetzung dieser Massnahmen arbeiten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die Military Aviation Authority (MAA) sowie die Luftwaffe zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Art. 4 Abs. 2

2 Das BAZL erteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligungen für Überflüge und Landungen nach dem Anhang. Es erteilt sie in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht, der MAA, der Luftwaffe und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit diese Stellen betroffen sind.

Art. 6 Abs. 1

1 Das BAZL kontrolliert die Einhaltung der zivilen Luftverkehrsregeln, die MAA die Einhaltung der militärischen Luftverkehrsregeln.

Art. 7 Abs. 2 und 7

2 Das BAZL und die MAA können der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen beantragen.

7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Sie legt die Übungsbedingungen in Absprache mit dem BAZL und der MAA fest.

Art. 10 Abs. 3

3 Die Luftwaffe informiert das BAZL und die MAA über die angeordneten Massnahmen.

Art. 12 Abs. 2

2 Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. Es hört vorher die Direktion für Völkerrecht, das BAZL, die MAA, das Transportamt der wirtschaftlichen Landesversorgung und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit an.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Luftwaffe und die Organe der Flugsicherung erstatten dem BAZL und der MAA im Einzelfall Bericht über festgestellte oder vermutete Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln sowie über Landeaufforderungen und Waffeneinsätze.

2. Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst9

Ersatz von Ausdrücken

In den Artikeln 2 Absatz 3, 3 Absatz 2, 3a sowie 4 Absatz 2 wird «Luftwaffe» ersetzt durch «MAA».

Art. 2 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).

Art. 3 Abs. 3

3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL oder der MAA entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Art. 4 Abs. 4–6

4 Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich der MAA:

  • a. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten der militärischen Infrastruktur nach Artikel 1a Buchstabe a, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können;

  • b. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste für den militärischen Luftverkehr beeinträchtigen.

5 Sind zivile Luftfahrzeuge beteiligt, so informiert die MAA das BAZL.

6 Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen im militärischen Bereich erlässt die MAA ergänzende technische Weisungen.

Art. 4c Abs. 3 und 4

3 Sind bei Verhandlungen des BAZL mit ausländischen Behörden militärische Interessen oder der militärische Luftverkehr betroffen, so sind die Luftwaffe und die MAA beizuziehen.

4 In Fragen, die sowohl den zivilen als auch den militärischen Luftverkehr betreffen, koordinieren das BAZL und die MAA die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten.

Art. 6 Abs. 2

2 Das BAZL kann im Einvernehmen mit der MAA und der Luftwaffe die Skyguide nach deren Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.

Art. 40a Abs. 1

1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201410 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen oder nach Artikel 40 der Verordnung vom 22. Sept. 202311 über die Militärluftfahrt (MLFV) mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und -geräusche auf.

Art. 40c Abs. 3 und 4

3 Für die Untersuchung militärischer Unfälle und schwerer Vorfälle nach Artikel 40 MLFV sind die Aufzeichnungen des AVRE dem Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB) für die Untersuchungshandlungen nach Artikel 45 MLFV12 zur Verfügung zu stellen.

4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) oder im Fall eines militärischen Ereignisses nach der Freigabe durch das DASIB gelöscht werden.

Art. 40d Abs. 1 Bst. a und 2

1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:

  • a. um sie der SUST oder dem DASIB für die in Artikel 40a Absatz 1 genannten Zwecke zugänglich zu machen;

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 40e Abs. 1

1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL, der SUST und dem DASIB bekannt.

Art. 40f Abs. 1, 2 und 4

1 Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST und dem DASIB ausgewertet werden. Diese werten die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.

2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für das DASIB, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.

4 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST und des DASIB in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.

Art. 40g Abs. 4 Bst. g

4 Im Reglement werden insbesondere geregelt:

  • g. die Koordination mit der SUST oder dem DASIB im Auswertungsverfahren.

Anhang 1 Ziff. 7.4

  • 7.4 Berichterstattung über durchgeführte Staatsflüge und Unregelmässigkeiten an das BAZL, die MAA und die Luftwaffe.

Anhang 1 Ziff. 9

  1. Dienste zuhanden der Militärluftfahrt, welche in einer Leistungsvereinbarung mit der Luftwaffe festgehalten sind.