Lexipedia

AS 2023 678

AS 2023 678 (KVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 27. Januar 20211
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. April 20212,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2bis

2bis Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.

Art. 61a Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern

1 Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.

2 Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet.

3 Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist, dass er:

  • a. gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu bezahlen, welche die Prämien enthalten; und

  • b. diese Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.

Art. 61b

Bisheriger Art. 61a

Art. 64 Abs. 1bis

1bis Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.

Art. 64a Abs. 1bis, 2 zweiter, dritter und vierter Satz, 3bis, 4, 5, 6, 7 dritter und vierter Satz, 7bis,7ter sowie 8 zweiter Satz

1bis Ist die versicherte Person minderjährig, so sind die Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf ihre Eltern oder den Elternteil, der die Prämien schuldet, anzuwenden.

2 … Eine Person darf in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden. Dabei werden Betreibungen für Forderungen, die bereits zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht hinzugerechnet. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von einer Betreibung betroffenen Personen bekannt gibt.

3bis Kann der Versicherer bei den Eltern oder dem Elternteil, der die Prämien schuldet, für ein Kind zu den in Absatz 3 erwähnten Forderungen keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken, kann er diese Forderungen dem Kanton dennoch bekannt geben.

4 Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach den Absätzen 3 und 3bis waren. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen ist, erstattet dieser 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurück.

5 Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen, die der Versicherer ihm bekannt gegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. In diesen Fällen kann die versicherte Person den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 wieder wechseln.

6 In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.

7 … Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.

7bis Versicherte, die volljährig geworden sind, können den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen geht Artikel 4a vor.

7ter Die Kantone und die Versicherer tauschen ihre Daten nach einem einheitlichen Standard aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, nachdem er die Kantone und die Versicherer angehört hat.

8 … Er regelt zudem die Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens sowie der Zahlungen der Kantone an die Versicherer.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022

1 Übernimmt ein Kanton zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, von der er vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 bereits 85 Prozent nach Artikel 64a Absatz 4 übernommen hatte, so tritt der Versicherer ihm diese Forderung ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung.

2 Die Artikel 61a und 64 Absatz 1bis sind auf die Versicherten anzuwenden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 minderjährig sind. Sie gelten auch für die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten dieser Versicherten, die vor dem Inkrafttreten unbezahlt waren.

III

Das Bundesgesetz vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 4

4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 18. März 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2022 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

3 Es treten in Kraft:

  • a. Artikel 64a Absatz 2 (Ziff. I) am 1. Januar 2025;

  • b. Artikel 64a Absatz 3bis, 4 und 5 (Ziff. I) sowie Absatz 1 der Übergangsbestimmungen (Ziff. II) am 1. Juli 2025;

  • c. die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Ziff. III) am 1. Juli 2024.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2023 678 | Lexipedia | Lexipedia