AS 2023 705
Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1c Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Aufgehoben
2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Fütterung ohne Silage ausgerichtet, wenn:
Art. 2a Abs. 1
1 Für Kuhmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Verkehrsmilch in der Höhe von 5 Rappen pro Kilogramm ausgerichtet, sofern es sich um Verkehrsmilch handelt, welche die Anforderungen gemäss den Bestimmungen erfüllt, die das EDI gestützt auf die LGV2, die Verordnung vom 23. November 20053 über die Primärproduktion und die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20104 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.
2 Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzent und Produzentin gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden. Die Meldung muss sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 3bis
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:
3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a. monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb;
b. monatlich bis spätestens einen Monat nach der Meldung nach Buchstabe a: die Milchmenge, für die pro Monat je Produzent und Produzentin Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 ausgerichtet werden.
3bis Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |