AS 2023 706
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 und 4
3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.
4 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Berichtigung nur für Daten über den Abgang eines Tiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV2 einreichen.
Art. 33 Zugriff auf eigene Daten
Jede Person kann in die folgenden Daten, die sie betreffen, Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Name und Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. Post- oder Bankverbindung;
d. E-Mail-Adresse.
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:
b. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in der eigenen Tierhaltung stehen oder gestanden sind.
Art. 38a Zugriff mit Einwilligung der betroffenen Person
1 Wer über die Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten, ausgenommen Daten zu Equiden, Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Daten zur Tierhalterin oder zum Tierhalter;
b. Daten zur Tierhaltung;
c. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in der Tierhaltung stehen;
d. Daten zu den Tieren, die in der Tierhaltung stehen.
2 Wer über die Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers von Equiden verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Daten zur Eigentümerin oder zum Eigentümer;
b. Daten zu den Equiden, die im Eigentum der betreffenden Person stehen.
3 Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zugriffsmöglichkeiten nach Artikel 38b bleiben in diesem Fall bestehen.
Art. 38b Zugriff über die TVD-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer
1 Wer über die TVD-Nummer einer Tierhaltung verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu dieser Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV): die Gebietszugehörigkeit;
b. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status;
c. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus.
2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Tiergeschichte;
b. Tierdetail;
c. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
d. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
e. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV4.
3 Personen, die in die Daten Einsicht nehmen und sie verwenden wollen, beschaffen die TVD-Nummern von Tierhaltungen sowie die Identifikationsnummern und Mikrochipnummern von Tieren selber.
Art. 39 Zugriff auf Gesuch hin für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten ohne Einwilligung der Betroffenen erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in alle Daten der TVD Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.
2 Betrifft das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 54 Abs. 2
2 Betrifft nur den französischen Text.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 5
5 Datenabgabe | |
| 3.– |
Ziff. 6
6 Erfassung neuer Datenempfängerinnen und Datenempfänger | |
| 250.– |
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Die Artikel 35 und 38a sowie Anhang 2 Ziffer 6 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |