AS 2023 799
Verordnung über Geldspiele (VGS)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Geldspielverordnung vom 7. November 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 85a Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
1 Übt eine Spielbank oder eine Veranstalterin von Grossspielen ihre Tätigkeit nicht mehr aus, so werden ihre im Register der gesperrten Personen eingetragenen Daten an die am nächsten gelegene Spielbank beziehungsweise an die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten weitergegeben, deren Sitz am nächsten liegt.
2 Anträge auf Aufhebung der Spielsperre nach Artikel 81 BGS werden von der Spielbank oder der Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten bearbeitet, an welche die Daten weitergegeben wurden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |