AS 2024 163
Verordnung
über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung
vom 10. April 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20071 (OHG),
verordnet:
I
Das OHG wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 33 Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.
Art. 23 Abs. 22 Sie beträgt höchstens:a. 76 000 Franken für das Opfer;b. 38 000 Franken für Angehörige.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
10. April 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |