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AS 2024 297

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 10a Absatz 2, 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG)
und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),
in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444
über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815
über Flugsicherungs-Streckengebühren
und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/20139 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/66510,

Art. 9 Bst. cbisDie Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch:cbis. Beiträge des Bundes für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem U‑Space (Art. 12a);

Art. 12a Sachüberschrift und Abs. 1 Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit dem U-Space1 Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem U-Space im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.1.3, 1.4, 1.5 und 5.3.31.1 Luftraum-Management1.1.3 Bereitstellung von Daten zur dynamischen Rekonfigurierung von U‑Space-Lufträumen.1.4 Koordination und Abstimmung mit Anbietern von U-Space-Diensten.1.5 Bereitstellung des Authentifizierungs- und Autorisierungsdienstes im Zusammenhang mit der Bereitstellung von U-Space-Diensten, einschliesslich der Ausstellung des Autorisierungstokens für Anbieter von U-Space-Diensten.5.3 Überwachungsdienst5.3.3 Bereitstellung der Überwachungsdaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des U-Space.

III

Die Verordnung vom 28. September 200711 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 446a. Abschnitt:
Zertifizierung, Überwachung und Registrierung von Dienstanbietern im Bereich U-Space

Art. 44a1 Für die Zertifizierung eines Anbieters von U-Space-Diensten und von Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr
Fr. Maximalgebühr
Fr. a. für die Erteilung 10 000.– 170 000.– b. für die Änderung, Einschränkung, Suspendierung oder den Entzug 100.– 50 000.– c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 500.– 50 000.– 2 Für die Registrierung von Anbietern von U-Space-Diensten und von einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

14. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi