Lexipedia

AS 2024 304

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 72 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Einmalige internationale Sportanlässe und -kongresse1 Der Bund kann sich an den Kosten der Kandidatur oder der Durchführung eines einmaligen internationalen Sportanlasses beteiligen, wenn:

Art. 72abis Wiederkehrende internationale Sportanlässe1 Der Bund kann sich an den Kosten der Durchführung von wiederkehrenden internationalen Sportanlässen beteiligen, wenn:a. der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt;b. der Anlass ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung ist;c. die Durchführung des Anlasses als Teil einer Wettkampfserie vergeben wird oder es sich um ein einzigartiges Format eines Anlasses handelt, sofern die Wettkampfserie oder der Anlass von einzigartigem Format regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird; undd. der Anlass Bestandteil der Förderstrategie des zuständigen nationalen Sportverbandes ist.2 Der Höchstbeitrag entspricht dem kleinsten der folgenden Beträge:a. budgetierte Deckungslücke des Anlasses;b. 10 Prozent der von der Bundesversammlung zur Unterstützung von wiederkehrenden internationalen Sportanlässen für das betreffende Jahr bewilligten finanziellen Mitteln; c. die Hälfte des budgetierten finanziellen Beitrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten.3 Das VBS legt unter Einhaltung von Absatz 2 den effektiven Beitrag fest.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

19. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung<br />über die Förderung von Sport und Bewegung<br />(Sportförderungsverordnung, SpoFöV) | Lexipedia | Lexipedia