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AS 2024 622

Verordnung
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)
(BVV 3)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. November 19851 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf Artikel 82 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19083 (VVG),

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können in folgendem Umfang Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen leisten und bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden von ihrem Einkommen abziehen:

Art. 7a Abzugsberechtigung für als Einkauf geleistete Beiträge1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge als Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge leisten und diese von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie: a. in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren nicht alle für sie maximal zulässigen Beiträge einbezahlt haben; b. in den von den Einkäufen betroffenen Jahren jeweils zur Leistung von Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 berechtigt waren; undc. im Jahr, in dem der Einkauf erfolgt (Einkaufsjahr), den für sie zulässigen Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig einbezahlen.2 Im Einkaufsjahr dürfen die als Einkauf geleisteten Beiträge nicht höher sein als die Differenz zwischen der Summe der zulässigen Beiträge und der Summe der effektiv geleisteten Beiträge der vergangenen zehn Jahre, auf keinen Fall jedoch höher als 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.3 Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres (Jahresbeitragslücke) ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können hingegen mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden.4 Tätigt der Vorsorgenehmer einen Bezug der Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1, sind Einkäufe nicht mehr zulässig.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3.

Art. 7b Gesuch um Annahme von als Einkauf geleisteten Beiträgen1 Der Vorsorgenehmer muss den Einkauf bei der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge unter folgenden Angaben schriftlich beantragen: a. Höhe des beantragten Einkaufs;b. Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;c. Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, nach Artikel 7 Absatz 1 gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums. 2 Er muss im Antrag bestätigen, dass er:a. im Einkaufsjahr den Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe;b. in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV‑pflichtiges Einkommen erwirtschaftet hat;c. für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat; d. noch keine Altersleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 bezogen hat.3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7a erfüllt, so genehmigt die Einrichtung der gebundenen Vorsorge die Annahme der als Einkauf geleisteten Beiträge.

Art. 8 Absatz 22 Im Falle eines Einkaufs muss die Bescheinigung auch die Angaben nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstaben a–c sowie das Datum des Einkaufs enthalten.

Gliederungstitel vor Art. 8a2a. Abschnitt:
Aufbewahrung der Unterlagen und Mitteilung von Vorsorgeangaben

Art. 8aFesthalten und Aufbewahrung von Vorsorgeangaben 1 Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen vorsorgerelevante Angaben in ihren Unterlagen festhalten, namentlich:a. die Höhe der nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs;b. die Höhe der als Einkauf geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs sowie die Höhe der Beitragslücken, die mit den Einkäufen ausgeglichen werden;c. den Bezug einer Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1.2 Sie müssen die Unterlagen noch während 10 Jahren ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufbewahren.

Art. 8bMitteilung der VorsorgeangabenIm Falle einer Übertragung von Vorsorgekapital im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b muss die übertragende Einrichtung der neuen Einrichtung den Jahresbetrag mitteilen:a. der in den vorangehenden zehn Jahren nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge; undb. der in den vorangehenden zehn Jahren als Einkauf geleisteten Beiträge unter Angabe der damit ausgeglichenen Beitragslücken.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024

Beitragslücken nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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