AS 2024 681
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20231,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 44 Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20113 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.
Art. 17 Abs. 33 Dienstleistende können ihren Anspruch über das Informationssystem nach Artikel 21a geltend machen.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b1 Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden: a. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 46 Absatz 2 und 49–53 BZG5;b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;
Art. 21 Abs. 1 und 31 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:a. für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;b. für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);c. für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;d. für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);e. für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:a. Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 19956.b. Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587.c. Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG8.
Art. 21a Informationssystem1 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.2 Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Informationssysteme oder Register übernommen:a. aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuches9;b. aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 201510 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;c. aus dem Unternehmensidentifikationsregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;d. aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes sowie aus dem Informationssystem Administration für Dienstleistungen nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels (Art. 12–17) und des 3. Abschnitts des 3. Kapitels (Art. 84–89) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200812 über militärische und andere Informationssysteme im VBS;e. aus dem Informationssystem nach Artikel 80 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199513;f. aus dem Versichertenregister nach Artikel 49d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;g. aus dem Familienzulagenregister nach den Bestimmungen des 3a. Kapitels (Art. 21a–21e) des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200615.3 Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt die Daten aus dem Informationssystem den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt.4 Der Bundesrat regelt:a. die Verantwortung für den Datenschutz;b. die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;c. die Aufbewahrungsdauer;d. den Zugriff auf die Daten;e. die Zusammenarbeit unter den Nutzerinnen und Nutzern;f. die Datensicherheit.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Oktober 2024 unbenützt abgelaufen.16
2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch17
Art. 43a Abs. 55 Auf Daten, die für die Abklärung des Bestehens von Kindesverhältnissen notwendig sind, hat die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 21a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195218 zuständige Stelle des Bundes im Abrufverfahren Zugriff.
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 201519 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Art. 11 Abs. 1 Bst. e, 1bis und 21 Das BASPO kann die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:e. Aufgehoben1bis Es übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–c.2 Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200820 über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 15 Abs. 3Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. h und 1bis1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen:h. Aufgehoben1bis Sie übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten des PISA.
4. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199521
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz und 32 An das Informationssystem können online angeschlossen werden:3 Die Vollzugsstelle übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten aus dem Informationssystem.
5. Familienzulagengesetz vom 24. März 200622
Art. 21a Bst. e Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:e. die zuständigen Stellen von Bund und Kantonen im Falle der Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu informieren, wenn der Informationsanspruch in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Art. 21c SachüberschriftBetrifft nur den französischen Text.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3b. Kapitels
Art. 21ebis Zugriff der Kantone auf die Daten für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung1 Die zuständigen kantonalen Stellen können für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199423 über die Krankenversicherung auf die dafür erforderlichen Daten des Familienzulagenregisters zugreifen.2 Sie melden sich für den Zugriff auf das Register beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an.3 Die Kosten für den Zugriff auf die Daten werden von den Kantonen getragen.
Art. 21i Abs. 11 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BSV einzureichen.