AS 2024 702
Energieverordnung (EnV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20162 (EnG)
und auf das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 (StromVG),
Art. 1 Bst. a, abis und hbisDiese Verordnung regelt:a. den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung;abis. den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe;hbis. die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten;
Gliederungstitel vor Art. 22.Kapitel: Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung1.Abschnitt: Herkunftsnachweis für Elektrizität
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 3a Herkunftsnachweise des BundesDer Bund kann Herkunftsnachweise für von ihm produzierte und eingespeiste Elektrizität dem Abnehmer der Elektrizität oder einem Dritten verkaufen.
Art. 4 Abs. 1bis und 2 Buchstabe a1bis Nicht kennzeichnungspflichtig ist die Lieferung von Elektrizität für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes, für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und für Speicher ohne Endverbrauch. 2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); und
Gliederungstitel nach Art. 42a. Abschnitt: Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe
Art. 4a GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für folgende Brenn- und Treibstoffe:a. flüssige oder gasförmige Brenn- und Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden (erneuerbare Brenn- und Treibstoffe);b. Wasserstoff, der nicht aus Biomasse und nicht unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wird (nicht erneuerbarer Wasserstoff);c. emissionsarme Flugtreibstoffe (Art. 28f des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20114).
Art. 4b Pflichten1 Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der produzierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. 2 Importeure von Brenn- und Treibstoffen müssen die ausländische Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der importierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.3 Importeure von massenbilanzierten Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlagen nicht registrieren.4 Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:a. Produzenten, die pro Kalenderjahr weniger als 20 Kilogramm erneuerbaren Brennstoff oder nicht erneuerbaren Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verwendet wird, produzieren;b. Importeure, die:1. Treibstoffe als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister importieren,2. Wasserstoff in Brennstoffzellenfahrzeugen als Betriebsmittel im Fahrzeugtank importieren,3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis verfügen.5 Importeure von ausländischen Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase und anderen ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
Art. 4c Entwertung1 Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer:a. den ökologischen Mehrwert eines zugrundeliegenden Brenn- oder Treibstoffs an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder an eine Tankstelle abgibt;b. die Menge des zugrundeliegenden gasförmige Brenn- oder Treibstoffs an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder einer Tankstelle abgibt und nicht ins schweizerische Gasnetz einspeist; oderc. die Menge des zugrundeliegenden Brenn- oder Treibstoffs:1. selber verbraucht,2. in einen anderen Energieträger umwandelt, oder3. ins Ausland exportiert, sofern der schweizerische Herkunftsnachweis im Ausland nicht anerkannt ist.2 Einen Herkunftsnachweis hat zudem zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer ihn als Nachweis für die Nutzung von Brenn- oder Treibstoffen einsetzt:a. im Rahmen der CO2-vermindernden Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20115; b. im Rahmen der Kompensationspflicht nach Artikel 28b des CO2-Gesetzes; oder c. im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes.3 Die Entwertung muss jeweils bis Ende eines Quartals vorgenommen werden. 4 Wer einen Herkunftsnachweis, der auf der Basis ausländischer Zertifikate für erneuerbarer Gase ausgestellt worden ist, im freiwilligen Wärmemarkt einsetzt, muss ihn innerhalb eines Jahres entwerten.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und e1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:a. die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer;b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise;e. die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen.
Gliederungstitel nach Art. 7a1b. Abschnitt:
Ausscheidung von geeigneten Gebieten für Windkraft- und Solaranlagen
Art. 7bZur Festlegung der Gebiete, die für die Nutzung von Windkraft- und Solaranlagen von nationalem Interesse geeignet sind, stützen sich die Kantone auf Grundlagen, die insbesondere die stufengerechte Berücksichtigung folgender Interessen erlauben: a. Landschaftsschutz;b. Naturschutz einschliesslich Artenschutz; c. Kulturlandschutz, einschliesslich des Schutzes der Fruchtfolgeflächen;d. Walderhaltung; e. Gewässerschutz.
Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse1 Für die Beurteilung, ob eine Solaranlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Modulfelder gesamthaft berücksichtigt werden, wenn dies aufgrund der räumlichen Anordnung der Felder, der geringen Distanz der Felder zueinander und der sachlichen Begründung allfälliger Lücken zwischen den Feldern gerechtfertigt erscheint.2 Neue Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn die mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März mindestens 5 GWh beträgt.3 Bestehende Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder die Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März von mindestens 5 GWh erreichen.
Gliederungstitel nach Art. 9a2a. Abschnitt: Zubau für die Stromproduktion im Winter
Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHGAuf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kann insbesondere verzichtet werden, wenn ihre Umsetzung ein Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG6 verhindern oder dessen Erstellung oder Betrieb übermässig beeinträchtigen würde.
Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im WinterZu den Speicherwasserkraftwerken gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb der Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG notwendig sind.
Art. 9aquater AusgleichsmassnahmenFür die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe e StromVG gilt für die Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG:a. Die Ausgleichsmassnahmen können am Standort der Anlage oder an einem anderen Standort im Kanton umgesetzt werden.b. Sie können durch eine ökologische oder landschaftliche Aufwertung oder die Unterschutzstellung eines Perimeters umgesetzt werden.c. Ihre direkten und indirekten Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zum neuen Eingriff eines Vorhabens in die Biodiversität und die Landschaft stehen.
Art. 9aquinquiesBisheriger Art. 9a
Art. 10 Abs. 33 Ist die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu neu notwendigen Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten.
Art. 11 Abs. 22 Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).
Art. 14 Abs. 33 Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss1 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten bei einem Wechsel dieses Produkts.2 Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oderb. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Artikel 16a und 16b nicht einhält.3 Die Beendigung der Teilnahme am Zusammenschluss ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.4 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV7 zu führen, befreit.
Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses1 Als externe Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für:a. die extern bezogene Elektrizität sowie die Kosten der Netznutzung und der Messung des Zusammenschlusses einschliesslich aller Abgaben;b. ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der extern bezogenen Elektrizität dient.2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den Mieterinnen und Mietern sowie den Pächterinnen und Pächtern die externen Kosten mit Ausnahme der Kosten für die Messung des Zusammenschlusses verbrauchsabhängig in Rechnung.3 Fallen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b an, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter keine höheren Kosten in Rechnung stellen, als für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden.
Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses1 Als interne Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für:a. die intern produzierte Energie;b. die interne Messung, die Datenbereitstellung und die Abrechnung des Zusammenschlusses;c. ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der intern produzierten Elektrizität dient.2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter die internen Kosten pauschal in der Höhe von höchstens 80 Prozent der Kosten, die dieser oder diesem für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden, in Rechnung stellen. 3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter die effektiv angefallenen Kosten in Rechnung stellen. Dabei gilt:a. Die Erlöse aus dem externen Verkauf von intern produzierter Energie sind von den internen Kosten abzuziehen.b. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf die internen Kosten abzüglich der Erlöse nach Buchstabe a nur bis zu dem Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würde.c. Sind die internen Kosten abzüglich der Erlöse nach Buchstabe a tiefer als der Höchstbetrag nach Buchstabe b, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zusätzlich die Hälfte der Differenz in Rechnung stellen.
Art. 18 Abs. 2 und 5–72 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 StromVG aufzunehmen.5 Der Netzbetreiber hat der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer innerhalb von 15 Arbeitstagen die Informationen mitzuteilen, die für die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch unter Inanspruchnahme von Anschlussleitungen notwendig sind.6 Er hat den Verbrauch der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauchs teilnehmen, separat abzurechnen. 7 Er hat dem Zusammenschluss die für die Abrechnung notwendigen Lastgangdaten der Messung der Produktion und des Verbrauchs der einzelnen Teilnehmenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 20a Schweizweite Programme1 Das BFE kann eine spezifische Massnahme separat ausschreiben, wenn sie:a. im Rahmen der Ausschreibungen nach Artikel 19 nicht oder nur in geringem Umfang umgesetzt wird; undb. in schweizweiten Programmen standardisiert und skalierbar umsetzbar ist.2 Es orientiert sich dabei an der Kostenwirksamkeit der bisherigen Ausschreibungen nach Artikel 19.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz1 Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen und den schweizweiten Programmen jährlich folgende Angaben:
Art. 36 Abs. 11 Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Erreichung der Zielwerte nach den Artikeln 2 und 3 EnG leisten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 36a TresoreriedarlehenDas BFE und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen die Einzelheiten der Tresoreriedarlehen einvernehmlich fest, insbesondere den Umfang und die Dauer der Darlehen, die Verzinsung und die weiteren Modalitäten.
Gliederungstitel nach Art. 517a. Kapitel: Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen1 Elektrizitätslieferanten, die im Vorjahr 10 GWh oder mehr Elektrizität an ihre Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgesetzt haben (Referenzstromabsatz), müssen durch Effizienzsteigerungen jährlich Stromeinsparungen realisieren im Umfang von: a. 1 Prozent im Jahr 2026;b. 1,5 Prozent im Jahr 2027;c. 2 Prozent ab dem Jahr 2028.2 Bei der Berechnung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden Lieferungen an: a. Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40 EnG einhalten und deren Elektrizitätskosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen;b. Kraftwerke und Speicher ohne Endverbrauch nach Artikel 14a Absatz 1 StromVG.3 Das BFE berechnet den Referenzstromabsatz und legt jeweils bis zum 30. Juni für die einzelnen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgaben fest.
Art. 51b Anrechenbare Massnahmen1 Massnahmen zur Effizienzsteigerung sind anrechenbar, wenn:a. sie den besten verfügbaren Technologien entsprechen; undb. die damit erzielte Stromeinsparung gemessen oder berechnet werden kann.2 An die jährliche Zielvorgabe wird die gesamte Stromeinsparung angerechnet, die eine gemeldete Massnahme während ihrer Wirkungsdauer erzielt.
Art. 51c Nicht anrechenbare MassnahmenNicht anrechenbar sind Massnahmen:a. die aufgrund rechtlicher Vorschriften des Bundes umgesetzt werden müssen oder im Basismodul der MuKEn 20148 vorgesehen sind;b. für die der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde Finanzhilfen ausgerichtet hat;c. die bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe a umgesetzt werden;d. die für die Erfüllung einer mit dem Bund oder einem Kanton abgeschlossenen Zielvereinbarung angerechnet werden;e. die nicht dauerhaft sind; f. welche die Stromeinsparung durch eine Verhaltensänderung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher erzielen.
Art. 51d Standardisierte Massnahmen1 Das BFE legt standardisierte Massnahmen zur Effizienzsteigerung fest. 2 Es stellt Einsparprotokolle zur Verfügung, die dem Nachweis der mit den standardisierten Massnahmen erzielten Stromeinsparung dienen.
Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen1 Der Antrag auf Anrechenbarkeit einer nicht standardisierten Massnahme muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung der Massnahme; b. das Vorgehen, wie die Stromeinsparung gemessen oder berechnet wird.2 Das BFE kann eine Massnahme unter Auflagen und Bedingungen als anrechenbar erklären.3 Es stellt dem Antragsteller für die Massnahme ein entsprechendes Einsparprotokoll zur Verfügung.
Art. 51fMeldepflicht und Zeitpunkt der MeldungElektrizitätslieferanten melden dem BFE jeweils bis zum 30. April folgende Angaben des Vorjahres: a. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher;b. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung;c. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 51a Absatz 2;d. die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen zur Effizienzsteigerung.
Art. 51gErfüllung der Zielvorgabe1 Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die umgesetzten Massnahmen in dem Jahr, in dem sie sich diese an die Zielvorgabe anrechnen lassen wollen.2 Die Meldung muss insbesondere enthalten:a. das ausgefüllte Einsparprotokoll;b. die im Einsparprotokoll festgelegten Angaben und Unterlagen, welche die Stromeinsparung und das Datum der Umsetzung der Massnahme enthalten.3 Übertreffen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgabe, so werden die zusätzlichen Stromeinsparungen der Zielvorgabe des folgenden Jahres angerechnet.
Art. 51hKontrollen1 Das BFE kontrolliert in geeigneter Weise die Grundlagen zur Festsetzung der Zielvorgabe sowie die Umsetzung der Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere: a. Zugang zu Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;b. Gebäude, Betriebe und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten. 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission kann zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 5ter StromVG die Daten und die Angaben zu den Lieferungen an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher kontrollieren. 3 Ergibt eine Kontrolle, dass gemeldete Massnahmen nicht angerechnet werden können, so werden dem Elektrizitätslieferanten die Stromeinsparungen nachträglich abgezogen.
Art. 51iPublikationDas BFE veröffentlicht jährlich folgende Angaben:a. die Anzahl der Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben und die Gesamthöhe aller Zielvorgaben;b. die Anzahl der erfüllten und nicht erfüllten Zielvorgaben und die Gesamthöhe der erzielten Stromeinsparungen; c. die Anzahl und die Art der umgesetzten Massnahmen sowie die Höhe der erzielten Stromeinsparungen;d. die durchschnittlichen Kosten für die Umsetzung der Massnahmen zur Effizienzsteigerung.
Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und DemonstrationsprojekteUnterstützt werden können:a. Pilotanlagen und -projekte, die:1. der technischen Erprobung von innovativen Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und2. als Prototypen oder Teilsysteme realisiert werden, welche die Bestimmung wissenschaftlicher und technischer Daten erlauben;b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im realen Massstab und im marktnahen Umfeld dienen, und2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien, -lösungen und -ansätzen ermöglichen.
Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen1 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und 3 EnG) können geleistet werden, sofern:a. sie einen relevanten Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes leisten;b. sie sich mit der Entwicklung und der Erprobung von innovativen Technologien, Lösungen und Ansätzen befassen und sie einen Erkenntnisgewinn generieren;c. das Anwendungspotenzial der involvierten Technologien, Lösungen und Ansätze sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens genügend gross sind;d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind; unde. die Kosten des Projekts in einem angemessenen Verhältnis zu den Kriterien des Projekts nach den Buchstaben a–d stehen.2 Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere das Verhältnis nach Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 69a Abs. 2 Bst. f2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:f. Angabe, ob die Anlage im nationalen Interesse ist oder nicht.
Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen 1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE die Geodaten der registrierten Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen und stellt sie dem BFE zu.2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen enthält:a. Standort;b. Technologie;c. Produktionskapazität;d. Datum der Inbetriebnahme;e. Bezeichnung des produzierten Brenn- oder Treibstoffs.
Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 2Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen2 Die Vollzugstelle gewährt Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:a. dem Bundesamt für Energie: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse (Art 19, 27 und 33a EnG), 2. im Rahmen der CO2-vermindernden Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen (Art. 11a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119),3. im Rahmen der Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Globalbeiträge) (Art. 34 des CO2-Gesetzes),4. im Rahmen der Kennzeichnungspflicht (Energieetikette) beim Inverkehrbringen und Abgeben von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Art. 10–12a der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201710), 5. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase (Art. 34a Abs. 1 Bst. d des CO2-Gesetzes),6. im Rahmen des Monitorings nach Artikel 55 EnG; b. dem Bundesamt für Umwelt: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Emissionshandelssystem (Art. 15–21 des CO2-Gesetzes), 2. im Rahmen der Kompensation bei Treibstoffen (Art. 28b–28e des CO2-Gesetzes),3. im Rahmen der Verpflichtung zu Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 31–32 des CO2-Gesetzes),4. im Rahmen der Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind (Art. 32a und 32b des CO2-Gesetzes);c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Rahmen der Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen (Art. 28f des CO2-Gesetzes),2. im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation gemäss Anhang 16 Band IV zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194411 über die Internationale Zivilluftfahrt;d. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung sowie für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe;e. den Kantonen: soweit sie diese für den Vollzug der kantonalen Vorschriften im Gebäudebereich benötigen (Art. 45 EnG und Art. 9 des CO2-Gesetzes).
Gliederungstitel nach Art. 7712a. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 77aNach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe g EnG wird bestraft, wer der Meldepflicht nach Artikel 51f vorsätzlich nicht nachkommt oder zu den gemeldeten Massnahmen nach Artikel 51g vorsätzlich falsche Angaben macht.
Art. 80aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe1 Die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle muss die Daten, die sie nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199612 in der Fassung vom 1. Januar 202213 bis zum 31. Dezember 2024 bearbeitet hat, bis zum 1. Januar 2025 der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG übermitteln.2 Die Vollzugsstelle stellt für die Mengen an schweizerischem Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, die bis am 31. Dezember 2024 produziert und bis spätestens am 28. Februar 2025 der Clearingstelle nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2022 gemeldet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 60 Monate gültig. 3 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2024 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 24 Monate gültig. 4 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vor dem 31. März 2021 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie vom 1. April 202114 für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig.5 Sie stellt für ausländische Zertifikate für erneuerbare Gase, die am 31. Dezember 2024 noch nicht in der Clearingstelle erfasst und deren zugrunde liegenden Stoffe zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2024 produziert worden sind, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Die Herkunftsnachweise sind ab dem Import der Zertifikate bis zum 31. Dezember 2026 gültig.
Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten1 Elektrizitätslieferanten können beim BFE bis zum 30. April 2025 für Massnahmen, die sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt haben und welche die Anforderungen nach Artikel 51b erfüllen und keine nicht anrechenbare Massnahmen nach Artikel 51c sind, die Anrechenbarkeit beantragen. Früher durchgeführte Massnahmen sind nicht anrechenbar.2 Werden die Massnahmen für anrechenbar erklärt, so können die damit erreichten Stromeinsparungen bis längstens der dritten Zielvorgabe nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2024 zur Erfüllung der Zielvorgaben angerechnet werden. 3 Lieferungen aus geltenden Verträgen von Elektrizitätslieferanten mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben und deren Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2024 liegt, sind bis zum 31. Dezember 2027 von der Berechnung des Referenzstromabsatzes ausgenommen. Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die entsprechenden Lieferungen des Vorjahres jeweils bis zum 30. April.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
1. Verordnung vom 9. Mai 199015 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 6b Bezug von Elektrizität im Rahmen eines Zusammenschlusses zum EigenverbrauchDer Vermieter kann im Rahmen eines Zusammenschlusses gemäss Artikel 17 des Energiegesetzes vom 30. September 201616 die Kosten nach Artikel 16a und 16b der Energieverordnung vom 1. November 201717 als Nebenkosten in Rechnung stellen.
2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200818
Anhang 1
Folgenden Eintrag am Ende der Tabelle einfügen:BezeichnungRechtsgrundlageZuständige Stelle
(SR 510.62 Art. 8 Abs. 1)
[Fachstelle des Bundes]GeoreferenzdatenÖREB-KatasterZugangsberechtigungsstufeDownload-DienstIdentifikatorProduktionsanlagen, die erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen sowie Wasserstoff herstellenSR 730.01
Art. 69bSR 730.010.2 Art. 4BFEAX231
3. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199619
Art. 2a Zusammenarbeit mit der VollzugsstelleDie Steuerbehörde und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetztes vom 30. September 201620 (EnG) können Daten zu Bewilligungsinhabern nach dem MinöStG und Daten aus Meldungen, welche die Steuerpflichtigen, die Exporteure und die Rückerstattungsberechtigen erstatten müssen, austauschen.
Art. 41 Abs. 1bis1bis Von den Pflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung nach Artikel 12b MinöStG zur Stromerzeugung herstellen.
Gliederungstitel nach Art. 45d4.Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für erneuerbare Treibstoffe sowie für Erdgas, das über Tankstellen, die am Erdgasnetz angeschlossen sind abgegeben wird
Art. 45e1 Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 201621 angemeldet werden, wenn sie:a. über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oderb. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden.2 Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe herstellen, müssen der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen:a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG;b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.3 Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen.4 Herstellungsbetriebe, die Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über:a. die Abnahme von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Lieferanten;b. die Abgabe von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Empfängern.5 Die Importeure, die Exporteure und die Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas der Vollzugsstelle melden.6 Die Vollzugsstelle leitet die Daten umgehend an die Steuerbehörde weiter. Sie überprüft insbesondere, ob die gemeldeten Mengen vollständig abgerechnet sind und nicht mehrfach verwendet oder verrechnet wurden.
4. Verordnung vom 22. November 200622 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Anhang 3 Titel
Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Elektrizität
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4 gemäss Beilage.
(Art. 14b)
Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Brenn- und Treibstoffe
Gebühr | Einheit | |
|---|---|---|
1. Registrierung und Erfassung | ||
Grundgebühr für eine Produktionsanlage, nach Anlagetyp | max. 200 | pro Jahr |
Grundgebühr für ein Benutzerkonto, nach Kontotyp | max. 200 | pro Jahr |
2. Transaktionen | ||
Ausstellung von Herkunftsnachweisen, nach Anlagentyp | max. 0,2 | pro MWh |
Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland | max. 0,2 | pro MWh |
Import und Export von Herkunftsnachweisen | max. 0,2 | pro MWh |
Erstellung von Daueraufträgen | max. 200 | pro Geschäftsfall |
3. Entwertung | ||
Entwertung von Herkunftsnachweisen | max. 0,20 | pro MWh |
Erstellung einer Entwertungsbestätigung | max. 100 | pro Geschäftsfall |
5. Verordnung des UVEK vom 1. November 201723 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Art. 8 Abs. 11 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen. Sie muss eine grafische Gegenüberstellung des gelieferten Produkts mit dem Lieferantenmix des stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmens mit den folgenden Angaben enthalten:a. den prozentualen Anteilen der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;b. den prozentualen Anteilen der Elektrizität, die im Inland und im Ausland produziert wurden;c. den Angaben zu den durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie zu der Menge anfallender radioaktiver Abfälle gemäss dem Herkunftsnachweis;d. dem Bezugsjahr;e. dem Namen und der Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.
Art. 9c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024Die Vorgaben nach Artikel 8 Absatz 1 und Anhang 1 dieser Verordnung in der Fassung vom 20. November 2024 gelten erstmals für das Lieferjahr 2025.
Anhang 1
Ziff. 2.4 und. 2.5Aufgehoben
Figuren 1 und 2 mit ihren EinleitungsätzenAufgehoben
6. Verordnung vom 19. Oktober 198824 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 22 Abs. 1 und 1bis1 Kann ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden, so holt die kantonale Behörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein, wenn:a. die Subvention für ein einzelnes Projekt gewährt werden soll; und b. es sich nicht um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt, die Finanzhilfen nach dem Energiegesetz vom 30. September 201625 erhalten. 1bis Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt seine Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.