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AS 2024 71

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 10. Juli 20231 über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis und 3

Lieferung und Verwendung von Pflichtlagerware

2bis Der Tollwut-Impfstoff2 aus dem Pflichtlager darf ausschliesslich zur postexpositionellen oder zur beruflich bedingten präexpositionellen Prophylaxe angewendet werden. Der Pflichtlagerhalter ist verpflichtet, seine Kundinnen und Kunden über den zulässigen Anwendungsbereich zu informieren.

3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1–2bis nicht nachkommt.

II

1 Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2024 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 26. Februar 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

12. Februar 2024

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung:

Guy Parmelin