AS 2025 182
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 11a Besondere Bestimmungen bei Rundfahrten1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 darf der Führer oder die Führerin den Beginn der wöchentlichen Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24‑Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, wenn:a. der Führer oder die Führerin im Personenverkehr für eine einzelne Rundfahrt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 4. November 20092 über die Personenbeförderung, VPB) eingesetzt wird; undb. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. 2 Bei Fahrten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist die Lenkzeit nach Artikel 8 Absatz 1 auf drei Stunden zu kürzen, ausser bei Mehrfachbesatzung. 3 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 können bei Rundfahrten zwei Pausen von je mindestens 15 Minuten eingelegt werden; diese Pausen sind so einzulegen, dass Artikel 8 Absatz 1 eingehalten ist.4 Verschiebt der Führer oder die Führerin die wöchentliche Ruhezeit, so muss er oder sie nach der Verschiebung:a. zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten einlegen; oderb. eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit sowie eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen; die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.5 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 darf der Führer oder die Führerin die tägliche Ruhezeit innerhalb von höchstens 25 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegen, sofern die tägliche Lenkzeit am betreffenden Tag höchstens 7 Stunden beträgt und die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährdet wird, und zwar: a. einmalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen;b. zweimalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen.
Art. 17 Abs. 55 Ist das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, der zwischen Personentransporten und Rundfahrten unterscheidet, so muss der Führer oder die Führerin bei einer Strassenkontrolle während einer Fahrt im Ausland mittels des Fahrtenblatts (Art. 41 VPB3) oder einer Kopie des Fahrtenblatts in Papierform oder elektronischer Form nachweisen, dass er oder sie in den letzten 56 Tagen die Ausnahmen nach Artikel 11a in Anspruch genommen hat.
Art. 19 Abs. 4Betrifft nur den französischen Text.
Art. 21 Abs. 11 Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11, 11a Abs. 2 und 12 Abs. 1ter) verletzt, wird mit Busse bestraft.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
7. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |