AS 2025 191
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 2 und 32 Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen.3 Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags für obligatorisch erklären. Zusätzlich muss dieses Formular enthalten:a. den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Referenzzinssatzes;b. den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise.
Art. 19a Mitteilung bei gestaffelten MietzinsenBei gestaffelten Mietzinsen darf die schriftliche Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |