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AS 2025 195

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. November 20231 über die Personensicherheitsprüfungen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Ausserordentliche Prüfung (Art. 29 Abs. 3 ISG)Das VBS entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei über ausserordentliche Prüfungen nach Artikel 29 Absatz 3 ISG. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 8 Abs. 1bis sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b1bis Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit führt eine Liste der kantonalen Funktionen nach Absatz 1. 2 Bevor bei Dritten eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt wird, prüfen folgende Stellen, ob die zu prüfende Person für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgesehen ist:b. in allen anderen Fällen: die oder der Informationssicherheitsbeauftragte der Bedarfsstelle nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 1. Mai 20242 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung.

Art. 10 Abs. 2 Bst. d Ziff. 22 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet: d. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Angestellten des Bundes und externen Mitarbeitenden: 2. beim militärischen Nachrichtendienst (MND) und beim Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA),

Art. 15 Abs. 4 und 64 Für Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG sind die Projektanten einer neuen Kernanlage, die Inhaber von Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligungen oder die Adressaten von Stilllegungsverfügungen für Kernanlagen die einleitende und entscheidende Stelle. Das ENSI erlässt Richtlinien über die Beurteilung des Sicherheitsrisikos durch die entscheidenden Stellen.6 Die verpflichteten Behörden und die Kantone teilen den Fachstellen PSP mit, welche Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich einleitende und entscheidende Stellen sind. Bezeichnet ein Kanton keine einleitende Stelle, so ist die für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes für die Einleitung der Prüfung zuständig.

Art. 16 Abs. 2–5 2 Die Fachstelle PSP VBS ist Teil des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS).3 Die Fachstelle PSP BK ist zuständig für die Prüfung der folgenden Personen:a. Personen, die vom Bundesrat gewählt oder ernannt werden oder deren Wahl vom Bundesrat genehmigt oder bestätigt wird, mit Ausnahme von Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei;b. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;c. Personen, die von der obersten Leitung der anderen verpflichteten Behörden gewählt oder ernannt werden und ihr direkt unterstellt sind;d. Angestellten des SEPOS.4 Betrifft nur den italienischen Text.5 Liegen bei der Prüfung einer bestimmten Person Gründe zur Annahme vor, dass ein Interessenkonflikt bestehen könnte, der durch den Ausstand nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 nicht zufriedenstellend gelöst werden kann, so entscheiden die Fachstellen PSP im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit.

Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b sowie c Ziff. 3 und 42 Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d ISG wird bei folgenden Personen durchgeführt:a. Personen, die vom Bundesrat gewählt oder ernannt werden oder deren Wahl vom Bundesrat genehmigt oder bestätigt wird;b. Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;c. Personen, die bei einer der folgenden Stellen eine Funktion ausüben oder dafür vorgesehen sind:3. MND und DPSA,4. Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz1 Liegt für eine Person eine gültige Sicherheitserklärung aufgrund einer früheren Prüfung nach Artikel 1 Absatz 1 vor, so kann die entscheidende Stelle oder, wenn der Bundesrat die entscheidende Stelle ist, das antragstellende Departement auf eine neue Beurteilung verzichten, wenn:

Art. 26 Abs. 1 und 1bis1 Wurde eine Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG ausgestellt, so ist die ordentliche Wiederholung der Prüfung innerhalb der folgenden Fristen einzuleiten: a. bei einer Grundsicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist von 10 Jahren;b. bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist von 5 Jahren. 1bis Wurde eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d ISG ausgestellt, so ist die ordentliche Wiederholung der Prüfung innerhalb der folgenden Fristen einzuleiten: a. bei einer Grundsicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist von 5 Jahren;b. bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist von 3 Jahren.

Art. 33 Abs. 11 Der Geschäftsverkehr zwischen der zu prüfenden Person, den Behörden, Drittpersonen und Gerichtsinstanzen erfolgt, soweit möglich, elektronisch.

II

Diese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft.

14. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi