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AS 2025 342

Asylgesetz (AsylG). Berichtigung

Präambel

Asylgesetz

(AsylG)

Änderung vom 25. September 2015 (AS 2016 3101)

Anhang Ziff.1

Art. 80 Abs. 1Statt:1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.Muss es heissen:1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. 26. Mai 2025 Redaktionskommission der Bundesversammlung