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AS 2025 369

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 1 Bst. j, 5 und 61 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:j. bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Anhang 2, die mit den Herstellungsmethoden nach Anhang 2 produziert worden sind: den entsprechenden Hinweis nach Anhang 2.5 Es erlässt für Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstabe j Listen der Länder, welche die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 gesetzlich verbieten. Solche Lebensmittel müssen nicht mit dem entsprechenden Hinweis nach Anhang 2 gekennzeichnet werden, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Landes hergestellt worden sind.6 Es erlässt abweichend von Absatz 5 keine Länderliste für Magret, Stopfleber und Confit von Gänsen oder Enten. Solche Lebensmittel müssen immer mit dem entsprechenden Hinweis nach Anhang 2 gekennzeichnet werden.

Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e2 In jedem Fall schriftlich anzugeben sind: e. der entsprechende Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j.

Art. 95d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Weinverordnung vom 14. November 20072

Art. 27 Abs. 33 Ein Wein mit KUB/AOC kann immer deklassiert werden, auch wenn die Abweichung für Weine mit KUB/AOC, die in den önologischen Verfahren und Behandlungen erwähnt wird, die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV) zugelassen sind, angewendet wurde.

Art. 27c Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter UrsprungsbezeichnungDie Süssung von Schweizer Wein mit KUB/AOC ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die vom EDI nach Artikel 14 Absatz 1 LGV4 erlassenen Bestimmungen über die Süssung von Wein erfüllt sind.

Art. 27ebis Vollständig oder teilweise entalkoholisierter Wein 1 Bei Wein mit KUB/AOC und bei Landwein ist eine vollständige Entalkoholisierung nicht zulässig. Als vollständige Entalkoholisierung gilt ein önologisches Verfahren, das zur Folge hat, dass der Alkoholgehalt des Produkts 0,5 Volumenprozent oder weniger beträgt. 2 Bei Wein mit KUB/AOC, bei Landwein und bei Tafelwein ist eine teilweise Entalkoholisierung zulässig. Als teilweise Entalkoholisierung gilt ein önologisches Verfahren, das zur Folge hat, dass der Alkoholgehalt des Produkts mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt, aber unterhalb des Mindestalkoholgehalts der Kategorie liegt.

Art. 27fSchweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine müssen bezüglich der Begriffe, der önologischen Verfahren und Behandlungen sowie der Kennzeichnung die vom EDI nach Artikel 14 Absatz 1 und 36 Absätze 3 und 4 LGV5 erlassenen Bestimmungen einhalten.

2. Verordnung vom 19. Mai 20106 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. b Ziff. 12Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:b. die folgenden Lebensmittel: 12. Lebensmittel tierischer Herkunft, welche mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung oder durch Zwangsernährung produziert werden und die Kennzeichnungspflichten nach den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe j sowie 39 Absatz 2 Buchstabe e LGV nicht erfüllen.

III

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.

2 Ziffer II Ziffer 2 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

28. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 36 Abs. 1 Bst. j)

Lebensmittel, bei denen ein Hinweis auf die Herstellungsmethode anzugeben ist

Lebensmittel

Herstellungsmethode

Hinweis

Rindfleisch (Bos taurus), ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet

Enthornen ohne Schmerzausschaltung oder Kastration ohne Schmerzausschaltung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»

Schweinefleisch, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet

Kupieren des Schwanzes, Abklemmung der Zähne oder Kastration ohne Schmerzausschaltung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»

Hühner- und Truthühnerfleisch, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet

Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»

Froschschenkel, frisch wie auch verarbeitet

Abtrennung der Froschschenkel ohne Betäubung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»

Magret nach Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 543/20087, Stopfleber (foie gras) nach Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und Confit von Gänsen und Enten nach Ziffer 5.4.1.1. der Spécification technique no B1‑19‑08 du ministère de l’économie, des finances et de l’emploi de la République française, Préparations de viandes, produits à base de viande de volaille ou de lapin, foies gras de volaille vom Januar 20088, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet

Zwangsfütterung von Gänsen oder Enten

«Von zwangsernährten Gänsen gewonnen.» bzw. «Von zwangsernährten Enten gewonnen.»

Kuhmilch, genussfertig

Enthornen ohne Schmerzausschaltung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»

Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus)

Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

«Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»