AS 2025 376
Verordnung über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Dezember 20231
über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht,
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19932
Art. 16e OrganisationDas Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39b Absatz 1 URG wahr.
Gliederungstitel vor Art. 18
3. Kapitel Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 18 GeltungsbereichDieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
Art. 18a KleinsendungAls Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 18bAntrag auf Hilfeleistung1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen.2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 19Zurückbehalten von Waren1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung.2 Es teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender oder die Absenderin der zurückbehaltenen Ware mit.3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Menge und die Art sowie den Absender oder die Absenderin der vernichteten Ware mit.4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 3 beziehungsweise 4 URG fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 20 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 20a Proben oder Muster1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 20b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm oder ihr eine angemessene Frist. 3 Gestattet es dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Anmelders, Besitzers, oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
Art. 20c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt er oder sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 20d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77hbis URG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse;b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG;c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Waren;d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 21 Gebühren1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20073 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 20164 über Gebühren.
2. Topographienverordnung vom 26. April 19935
Art. 3 GebührenDie Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 20166 über Gebühren (GebV‑IGE).
Gliederungstitel vor Art. 16
4. Abschnitt Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 16 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 16aKleinsendungAls Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 16b Antrag auf Hilfeleistung1 Die Hersteller und Herstellerinnen oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 17 Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen1 Behält das BAZG Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung.2 Es teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender oder die Absenderin der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Menge und die Art sowie den Absender oder die Absenderin der vernichteten Halbleitererzeugnisse mit.4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 3 beziehungsweise 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19927 (URG) fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.
Art. 18Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen1 Handelt es sich bei den zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Halbleitererzeugnisse zur Verwahrung.2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 18a Proben oder Muster1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 18b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm oder ihr eine angemessene Frist. 3 Gestattet es dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
Art. 18c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder an die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt er oder sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 18d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77hbis URG8 zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Halbleitererzeugnisse oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse;b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG;c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen;d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 19Gebühren1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20079 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE10.
3. Verordnung vom 23. Dezember 199211 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Art. 7 GebührenFür die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 201612 über Gebühren (GebV-IGE).
Gliederungstitel vor Art. 54
8. Kapitel Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 54 GeltungsbereichDieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 54a KleinsendungAls Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 54bAntrag auf Hilfeleistung1 Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 55Zurückbehalten von Waren1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.2 Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 3 beziehungsweise 4 MSchG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 56Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung. 2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 56a Proben oder Muster1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist. 3 Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 56c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware 1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 56d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 70–72i MSchG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 71 MSchG;c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 72 MSchG zurückbehaltenen Waren;d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 57 Gebühren1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200713 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE14.
4. Designverordnung vom 8. März 200215
Art. 1 Abs. 22 Der Vollzug der Artikel 46–49 DesG und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Gliederungstitel vor Art. 37
5. Kapitel Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 37 GeltungsbereichDieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 37aKleinsendungAls Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 37b Antrag auf Hilfeleistung1 Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 38 Zurückbehalten der Gegenstände1 Behält das BAZG Gegenstände zurück, so verwahrt es diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.2 Es teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin oder den Absender der zurückbehaltenen Gegenstände mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es der Antragstellerin die Menge und die Art sowie die Absenderin oder den Absender der vernichteten Gegenstände mit.4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 3 beziehungsweise 4 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so werden die Gegenstände sogleich freigegeben.
Art. 39Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen1 Handelt es sich bei den zurückbehaltenen Gegenständen um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Gegenstände zur Verwahrung.2 Ist das IGE die Antragstellerin, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 39a Proben oder Muster1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. 2 Das BAZG kann der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Gegenstände zurückbehalten werden, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen1 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihr beziehungsweise ihm eine angemessene Frist. 3 Gestattet es der Antragstellerin, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen der Antragstellerin sowie der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände 1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Gegenstände zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt sie beziehungsweise er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 39d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 46–49a DesG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Gegenständen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:a. Personalien der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Gegenstände, insbesondere deren oder dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 47 DesG;c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 48 DesG zurückbehaltenen Gegenständen;d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Gegenständen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre nachdem, die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 40 Gebühren1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200716 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201617 über Gebühren.
5. Patentverordnung vom 19. Oktober 197718
Gliederungstitel vor Art. 112
Sechster Titel Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 112 GeltungsbereichDieser Titel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.
Art. 112aKleinsendungAls Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 112b Antrag auf Hilfeleistung1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 112c Zurückbehalten von Waren1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.2 Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 3 beziehungsweise 4 PatG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 112dÜbertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 112eProben oder Muster1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 112f Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist. 3 Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 112g Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 112h Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 86a–86l PatG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 86b PatG;c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 86c PatG zurückbehaltenen Waren;d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 112i Gebühren1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200719 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE20.
6. Wappenschutzverordnung vom 2. September 201521
Art. 7 Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem ZollgebietDie Artikel 7–9 gelten für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslands gekennzeichnet sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2–4Antrag auf Hilfeleistung2 Anträge sind beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen.3 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.4 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 9 Übrige auf die Hilfeleistung anwendbare BestimmungenFür die Hilfeleistung sind im Übrigen die Artikel 54a und 55–57 der Verordnung vom 23. Dezember 199222 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |