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AS 2025 377

Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)

Präambel

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung des IGE vom 14. Juni 20161 über Gebühren wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

18. Juni 2024

Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Die Direktorin: Catherine Chammartin
Die Präsidentin des Institutsrats: Corina Eichenberger-Walther

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1)

Gebührenansätze

Ziff. 7

7. Übrige Gebühren

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei

5100

Kosten

Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand

  • – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten

5200

15.–

Zuschlag bei dringlichen Aufträgen

5300

bis zu 50 %
der geschuldeten Gebühr

Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

5400

120.–

Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

5500

80.–