Lexipedia

AS 2025 403

Bundesgesetz über den Wald (WaG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 22. März 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 20242,

beschliesst:

I

Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 41a SachüberschriftHerkunftsbezeichnung

Art. 41b Richtpreise für Rohholz1 Die Organisationen der Waldeigentümer können auf nationaler oder auf regionaler Ebene Richtpreise für Rohholz herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.2 Die Richtpreise sind nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.3 Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. August 2025 in Kraft gesetzt.

13. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) | Lexipedia | Lexipedia