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AS 2025 663

Bundesgesetz
über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachengesetz, SpG)
(Sprachengesetz, SpG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,

beschliesst:

I

Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert:

Art. 22 SachüberschriftFinanzhilfen an die Kantone Graubünden und Tessin

Art. 22a Erhaltung und Förderung ausserhalb der angestammten Sprachgebiete1 Der Bund fördert Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache ausserhalb der angestammten Sprachgebiete.2 Der Bund kann Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewähren, namentlich für: a. Massnahmen und Angebote, die das Erlernen der rätoromanischen und der italienischen Sprache und das Festigen der Sprachkompetenzen fördern; b. Massnahmen und Angebote, welche die Verwendung der rätoromanischen Sprache ermöglichen und vereinfachen. 3 Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.

II

Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 3 Bst. d3 Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:d. einen Verpflichtungskredit nach den Artikeln 3 und 4 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20014.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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