Ein Organismus kann für die klassische biologische Bekämpfung zugelassen werden, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Er ist in Anhang 2 des Standards PM6/3 der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) betreffend biologische Bekämpfungsmittel, die in der EPPO-Region sicher verwendet werden, aufgeführt.
b. Er ist im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung in Frankreich, in Italien oder in den Niederlanden zugelassen.
c. Die Anforderungen an den Umgang gemäss den Artikeln 12 und 15 Absätze 1 und 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 sind erfüllt.
Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder b zugelassen werden, so unterbreitet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die den Organismus betreffende Dokumentation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.
Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe c zugelassen werden, so führt das BLW eine Risikobewertung gemäss dieser Bestimmung durch und unterbreitet sie dem BAFU zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.
Das BLW kann ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche nach den Artikeln 20 und 21 der Freisetzungsverordnung für Organismen einreichen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden sollen, wenn dies erforderlich ist, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
Das WBF legt die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest.