AS 2025 747
AS 2025 747 (ChemRRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:2.17 Gegenstände auf Holzwerkstoffbasis und weitere Harz enthaltende Gegenstände2.19 Isoliergase in elektrischen Anlagen und Geräten
Anhänge1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2.19 gemäss Beilage.2 Die Anhänge 2.9 und 2.17 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.3 Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.16, 1.17, 2.1–2.3, 2.10, 2.11 und 2.12 werden gemäss Beilage geändert.
II
Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a Ziff. 4Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:4. in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte, welche die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9–2.12 und 2.19 ChemRRV nicht erfüllen,
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
2 Die nachstehenden Änderungen treten wie folgt in Kraft:
a. die Anhänge 1.1, 1.4, 1.5 unter Vorbehalt von Buchstabe d sowie die Anhänge 1.17, 2.3, 2.11, 2.12 und 2.19: am 1. Januar 2026;
b. Anhang 2.9 Ziffer 1.4 Absätze 1, 2 und 4: am 1. Dezember 2026;
c. Anhang 2.10 unter Vorbehalt der Buchstaben g und i: am 1. Januar 2027;
d. Anhang 1.5 Ziffern 4.3.2 und 5.2: am 1. Januar 2028;
e. Anhänge 2.1 und 2.2: am 1. August 2028;
f. Anhang 2.9 Ziffer 1.4 Absatz 3: am 17. Oktober 2031;
g. Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 8 Buchstabe b und Absatz 9 Buchstaben a–d: am 1. Januar 2032;
h. Anhang 2.9 Ziffer 3.2 Absatz 3 und 3.3 Absatz 4: am 1. Januar 2033;
i. Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 9 Buchstaben e und f: am 1. Januar 2035.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 3)
Persistente organische Schadstoffe
Ziff. 1 Abs. 33 Für folgende Stoffe gilt Anhang 1.16:a. Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS);b. Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen;c. Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Vorläuferverbindungen.
Ziff. 3 Bst. a sechzehnter und siebzehnter Spiegelstrich, e dritter Spiegelstrich sowie fa. Halogenierte Aliphaten– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen;– 1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpenta-
cyclo[12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien (Dechloran Plus, CAS-Nr. 13560-89-9) einschliesslich seine anti- und syn-Isomere (CAS-Nr. 135821-74-8 und CAS-Nr. 135821-03-3).e. DDT und DDT-ähnliche Verbindungen– Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5).f. Benzotriazole– 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328, CAS-Nr. 25973-55-1).
Ziff. 4
4 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a. das Inverkehrbringen von folgenden Dechloran Plus enthaltenden Gegenständen, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind:
Gegenstände mit Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigungsindustrie,
Geräte für die medizinische Bildgebung,
Geräte und Anlagen für die Strahlentherapie,
Bauteile für die Herstellung von Gegenständen, Geräten und Anlagen nach den Ziffern 1–3;
b. das Inverkehrbringen von Dechloran Plus enthaltenden Ersatzteilen für die Reparatur folgender Gegenstände bis zum 31. Dezember 2043, wenn Dechloran Plus bei der Herstellung dieser Gegenstände verwendet wurde:
Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
stationäre Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Bau, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Geräte mit Anwendungen in der Schifffahrt, Forstwirtschaft und Gartenbewirtschaftung, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Analyse-, Mess-, Kontroll-, Überwachungs-, Prüf-, Produktions- und Inspektionsgeräte einschliesslich In-vitro-Diagnosegeräte, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Gegenstände mit Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigungsindustrie, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Geräte für die medizinische Bildgebung, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Geräte und Anlagen für die Strahlentherapie, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
c. das Inverkehrbringen aller übrigen Dechloran Plus enthaltenden Gegenstände, die in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
d. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus sowie Dechloran Plus enthaltenden Zubereitungen für:
die Herstellung von Gegenständen, Geräten, Anlagen und Bauteilen nach Buchstabe a bis zum 25. Februar 2030,
die Herstellung von Ersatzteilen, die nach Buchstabe b in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für:
a. das Inverkehrbringen folgender UV-328 enthaltenden Gegenstände, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind:
Motorfahrzeuge und deren Bauteile,
Luftfahrzeuge und deren Ersatzteile, die jeweils UV-328 in Klebebändern, Klebstoffen oder Beschichtungen enthalten,
Schienenfahrzeuge, Produktionsmaschinen und grosse Stahlkonstruktionen, die jeweils UV-328 in Beschichtungen enthalten,
mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen,
Triacetylcellulose-Folie in Polarisatoren und Gegenstände, die solche Polarisatoren enthalten,
Fotopapier;
b. das Inverkehrbringen von UV-328 enthaltenden Ersatzteilen für die Reparatur folgender Gegenstände bis zum 31. Dezember 2043, wenn UV-328 bei der Herstellung dieser Gegenstände verwendet wurde:
stationäre Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Bau, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Motorfahrzeuge, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Flüssigkristallanzeigen in Analyse-, Mess-, Kontroll-, Überwachungs-, Prüf-, Produktions- und Inspektionsgeräten, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
Flüssigkristallanzeigen in Medizinprodukten, die vor dem 26. Februar 2030 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
c. das Inverkehrbringen aller übrigen UV-328 enthaltenden Gegenstände, die in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA vor dem 1. Januar 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
3 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch hin befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 Absatz 1 bewilligen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 und UV-328 enthaltenden Zubereitungen für:
a. die Herstellung von Gegenständen nach Absatz 2 Buchstabe a bis zum 25. Februar 2030;
b. die Herstellung von Ersatzteilen, die nach Absatz 2 Buchstabe b in Verkehr gebracht werden dürfen, bis zum 31. Dezember 2043.
4 Das BAFU erteilt eine Bewilligung nach Absatz 3, wenn die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Massnahmen getroffen und die Emissionen von UV-328 in die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden.
5 Ein Gesuch nach Absatz 3 muss mindestens Angaben enthalten über:
a. den Standort der Verwendung von UV-328 oder der Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten;
b. den Verwendungszweck von UV-328 oder der Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten;
c. die voraussichtlich verwendeten Mengen und Angaben zu den erwarteten Umwelteinträgen von UV-328;
d. Beschreibung der getroffenen Massnahmen, um die Umwelteinträge von UV-328 und die Exposition des Menschen so gering zu halten wie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar.
(Art. 3)
Halogenierte organische Stoffe
Ziff. 3 Bst. b dritter Spiegelstrichb. DDT-ähnliche Verbindungen– Aufgehoben
(Art. 3)
Ozonschichtabbauende Stoffe
Ziff. 3.1 Abs. 22 Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/5733 aufgeführt und ozonschichtabbauende Stoffe sind, müssen in Mehrwegbehältern in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmt sind für eine Verwendung:a. gemäss Anhang 2.9 Ziffer 3.3; oderb. in Anlagen oder Geräten, die gemäss Anhang 2.10 Ziffern 2.1 und 2.2 sowie Anhang 2.11 Ziffern 2.1 und 2.2 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.
Ziff. 3.2 Einleitungssatz und Bst. bDas Verbot nach Ziffer 3.1 Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.9–2.11 in Verkehr gebracht werden dürfen und, falls sie eingeführt werden, deren Einfuhr aus Staaten erfolgt, die das Montrealer Protokoll und seine Änderungen vom 29. Juni 19904, 25. November 19925, 17. September 19976 und 3. Dezember 19997 genehmigt haben8;
Ziff. 3.3.2 Abs. 1 Bst. b1 Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn:b. die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die das Montrealer Protokoll und seine Änderungen vom 29. Juni 1990, 25. November 1992, 17. September 1997 und 3. Dezember 1999 genehmigt haben9.
Ziff. 4.2.2Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die das Montrealer Protokoll und seine Änderungen vom 29. Juni 1990, 25. November 1992, 17. September 1997 und 3. Dezember 1999 genehmigt haben10.
Ziff. 4.2.5 Abs. 22 Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt; sie wird mit einer Nummer versehen.
Ziff. 6bis
6bis Besondere Kennzeichnung
1 Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt und ozonschichtabbauende Stoffe sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:
a. die Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;
b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die in den Behältern enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
c. die Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente, sowie das Treibhauspotenzial der Stoffe.
2 Die Herstellerin von Behältern, die in Absatz 1 genannte Stoffe in rezyklierter oder aufgearbeiteter Form im Sinne von Artikel 3 Absätze 12 und 13 der Verordnung (EU) 2024/573 oder in regenerierter Form im Sinne von Ziffer 1 Absatz 3 enthalten oder enthalten werden, muss auf den Behältern angeben:
a. die Qualität der Stoffe;
b. Name und Adresse der Einrichtung, in welcher die Stoffe rezykliert, aufgearbeitet oder regeneriert worden sind.
(Art. 3)
In der Luft stabile Stoffe
Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a1 Als in der Luft stabile Stoffe gelten:a. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls vom 16. September 198711 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll);
Ziff. 4.1 Abs. 22 Stoffe, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57312 aufgeführt und in der Luft stabil sind, müssen in Mehrwegbehältern in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmt sind für eine Verwendung:a. gemäss Anhang 2.3 Ziffer 4.2 oder Anhang 2.9 Ziffer 3.3; oderb. in Anlagen oder Geräten, welche gemäss Anhang 2.10 Ziffern 2.1 und 2.2, Anhang 2.11 Ziffern 2.1 und 2.2 und Anhang 2.19 Ziffern 2.1 und 2.2 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.
Ziff. 4.2 Bst. bDas Verbot nach Ziffer 4.1 Absatz 1 gilt vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 1 nicht für das Inverkehrbringen von:b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3 und 2.9–2.11 in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.12 und 2.19 in Verkehr gebracht werden dürfen; und
Ziff. 4.3.2Eine Einfuhrbewilligung wird, unter Vorbehalt von Ziffer 8 Absatz 1, auf Gesuch erteilt, wenn:a. die zur Einfuhr vorgesehenen teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe für eine zulässige Verwendung gemäss Ziffer 6.2 bestimmt sind oder wenn der vorgesehene Verwender über eine Ausnahmebewilligung nach Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verfügt; undb. die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die das Montrealer Protokoll und seine Änderung vom 15. Oktober 201613 genehmigt haben14.
Ziff. 5.2Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch erteilt, wenn die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die das Montrealer Protokoll und seine Änderung vom 15. Oktober 2016 genehmigt haben15.
Ziff. 5.5 Abs. 22 Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für die Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt; sie wird mit einer Nummer versehen.
Ziff. 6.2 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, e und f sowie 2 und 31 Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen:a. zur Herstellung oder zum Unterhalt von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3 und 2.9–2.11 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen, sowie Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.12 und 2.19 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen;e. als Arzneimittel oder Medizinprodukte; f. zu Forschungs- und Analysezwecken.2 Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nur, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die Zubereitungen und Gegenstände fehlt, welche mit solchen Stoffen hergestellt werden oder solche Stoffe enthalten;b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; undc. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden.3 Das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche und der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen kantonalen Behörden Empfehlungen zum Stand der Technik nach Absatz 2.
Ziff. 7.37.3 Berichterstattung des BAFUDas BAFU ist für die Datenberichterstattung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Montrealer Protokolls zuständig.
Ziff. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–c, 1bis Einleitungssatz sowie 21 Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt und in der Luft stabil sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die in den Behältern enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;c. die Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente, sowie das Treibhauspotenzial der Stoffe.1bis Die Herstellerin von Behältern, die in Absatz 1 genannte Stoffe in rezyklierter oder aufgearbeiteter Form im Sinne von Artikel 3 Absätze 12 und 13 der Verordnung (EU) 2024/573 oder in regenerierter Form im Sinne von Ziffer 1 Absatz 3 enthalten oder enthalten werden, muss auf den Behältern angeben:2 Die Herstellerin von Geräten oder Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf den Geräten oder den Anlagen auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff in den Geräten oder den Anlagen enthaltene Menge angeben. Für elektrische Anlagen und elektrische Geräte, die Schwefelhexafluorid als Isoliergas enthalten, gelten die Kennzeichnungsanforderungen nach Anhang 2.19 Ziffer 2.3.
Ziff. 10
10 Übergangsbestimmungen
1 Liegt für in der Luft stabile Stoffe, die gestützt auf Ziffer 6.2 Absatz 1 Buchstabe b–f in Verbindung mit Absatz 2 verwendet werden durften, aufgrund einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz vor, so dürfen diese Stoffe noch während 12 Monaten für die in diesen Buchstaben genannten Zwecke verwendet werden.
2 Abweichend von Ziffer 5.2 kann das BAFU eine Bewilligung für die Ausfuhr in Staaten erteilen, die die Änderung des Montrealer Protokolls vom 15. Oktober 2016 nicht genehmigt haben, wenn die Ausfuhr:
a. bestimmt ist für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, welche die Gesuchstellerin rechtmässig in den Empfängerstaat ausgeführt hat; und
b. bis zum 31. Dezember 2032 erfolgt.
Ziff. 11Aufgehoben
(Art. 3)
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
Aus den Ziffern 4, 4.1,4.2, 4.3 und 5 werden die Ziffern 5, 5.1, 5.2, 5.3 und 6
Ziff. 4
4 Perfluorhexansäure und ihre Vorläuferverbindungen
4.1 Begriffe
1 Als Vorläuferverbindungen von Perfluorhexansäure in Form ihrer linearen oder verzweigten Isomere und ihrer Salze (PFHxA) gelten:
a. Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluorpentyl-Gruppe mit der Formel C5F11 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement, die zu PFHxA abgebaut werden;
b. Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorhexyl-Gruppe mit der Formel C6F13 als Strukturelement, die zu PFHxA abgebaut werden.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. Stoffe mit der Summenformel C6F14;
b. Perfluorheptansäure (CAS-Nr. 375-85-9), ihre Salze und ihre Derivate mit dem Strukturelement C6F13(CO)OX, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe;
c. Perfluorhexansulfonsäure und ihre Derivate (PFHxS) nach Ziffer 2.1;
d. jeden Stoff mit einer Perfluoralkylgruppe mit dem Strukturelement C6F13, die direkt an ein Sauerstoffatom an einem nicht am Kettenende befindlichen Kohlenstoffatom gebunden ist;
e. andere Stoffe mit dem Strukturelement C6F13(CF2)X, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe.
3 Als für die breite Öffentlichkeit bestimmte Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren gelten ganz oder teilweise aus diesen Waren bestehende Produkte, welche direkt durch die breite Öffentlichkeit genutzt oder zur Ausstattung und Auskleidung in Bereichen genutzt werden, die von der breiten Öffentlichkeit aufgesucht werden, wie Verkehrsmittel, Büros oder andere öffentliche Orte.
4.2 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von:
a. kosmetischen Mitteln nach Artikel 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201616 (LGV), wenn ihr Massen-gehalt an PFHxA 0,0000025 Prozent (25 ppb) oder ihr Massengehalt an der Summe von PFHxA-Vorläuferverbindungen 0,0001 Prozent (1000 ppb) übersteigt;
b. Bedarfsgegenständen nach Artikel 48 der LGV aus Papier oder Karton, wenn ihr Massengehalt an PFHxA 0,0000025 Prozent (25 ppb) oder ihr Massengehalt an der Summe von PFHxA-Vorläuferverbindungen 0,0001 Prozent (1000 ppb) im homogenen Material übersteigt.
2 Verboten ist das Inverkehrbringen von für die breite Öffentlichkeit bestimmten Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren, wenn der Massengehalt an PFHxA der Ware 0,0000025 Prozent (25 ppb) oder der Massengehalt an der Summe von PFHxA-Vorläuferverbindungen der Ware 0,0001 Prozent (1000 ppb) im homogenen Material übersteigt.
3 Verboten ist die Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Zubereitungen, wenn ihr Massengehalt an PFHxA 0,0000025 Prozent (25 ppb) oder ihr Massengehalt an der Summe von PFHxA-Vorläuferverbindungen 0,0001 Prozent (1000 ppb) übersteigt.
4.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 4.2 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:
a. persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, die Verbraucherinnen vor Risiken der Kategorie III Buchstaben a, c–f, h und l nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/42517 zu schützen;
b. Bautextilien.
2 Das Verbot nach Ziffer 4.2 Absatz 3 gilt nicht für die Abgabe von Medizinprodukten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200018 (HMG).
Ziff. 5.3 Die Verpackungen von Zubereitungen, die unter die Verbote nach Ziffer 5.2 fallen, müssen mit folgenden Aufschriften versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender» und «Lebensgefahr bei Einatmen».
Ziff. 6 Abs. 7–97 Die Verbote nach Ziffer 4.2 Absatz 1 gelten nicht für die Herstellung und das Inverkehrbringen der betreffenden kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände bis zum 31. Oktober 2026.8 Das Verbot nach Ziffer 4.2 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von für die breite Öffentlichkeit bestimmten Textil-, Leder-, Pelz- Haut- und Schuhwaren, die: a. Bekleidungszwecken dienen und vor dem 1. November 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;b. allen anderen Zwecken dienen und vor dem 1. November 2027 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.9 Das Verbot nach Ziffer 4.2 Absatz 3 gilt nicht für die Abgabe von Zubereitungen bis zum 31. Oktober 2026.
(Art. 3)
Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Ziff. 5 Abs. 1 Eintrag Nr. 51Aufgehoben
(Art. 3)
Textilwaschmittel
Ziff. 3 Abs. 44 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/200919 in Spalte a mit den Referenznummern 45, 46, 67, 69 bis 78, 80 bis 82, 84 bis 92, 109, 114, 122, 124, 131, 133, 154, 157, 175, 196, 324 oder 327 bis 371 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach der in dieser EG-Verordnung verwendeten Nomenklatur anzugeben20.
(Art. 3)
Reinigungs- und Desodorierungsmittel
Ziff. 3 Abs. 44 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/200921 in Spalte a mit den Referenznummern 45, 46, 67, 69 bis 78, 80 bis 82, 84 bis 92, 109, 114, 122, 124, 131, 133, 154, 157, 175, 196, 324 oder 327 bis 371 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach der in dieser EG-Verordnung verwendeten Nomenklatur anzugeben22.
(Art. 3)
Lösungsmittel
Ziff. 4.3 Einleitungssatz und Bst. b Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57323 aufgeführt sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die in den Behältern enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
Ziff. 6Aufgehoben
(Art. 3)
Kunststoffe, deren Monomere und Additive
1 Mikroplastik
1.1 Begriffe
1 Als synthetische Polymermikropartikel (Mikroplastik) gelten feste Polymere, die folgende Bedingungen erfüllen:
a. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Massenprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln; und
b. mindestens 1 Massenprozent der Partikel nach Buchstabe a erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm,
die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist grösser als 3.
2 Als Feststoff gilt ein Stoff, der weder ein Gas nach Absatz 3 noch eine Flüssigkeit nach Absatz 4 ist.
3 Als Gas gilt ein Stoff oder eine Zubereitung, der oder die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als absolut 300 kPa hat oder bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.
4 Als Flüssigkeit gilt ein Stoff oder eine Zubereitung, der oder die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a. der Stoff oder die Zubereitung hat bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 300 kPa, ist bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig und hat einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;
b. der Stoff oder die Zubereitung erfüllt die Kriterien der Norm D 4359-9024;
c. der Stoff oder die Zubereitung besteht die Prüfung mittels Penetrometerverfahren zur Bestimmung des Fliessverhaltens gemäss Anhang A Teil 2 Kapitel 2.3.4 des Übereinkommens vom 30. September 195725 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
5 Nicht als Mikroplastik gelten:
a. Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozess sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von Extraktionsverfahren und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
b. Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten;
c. Polymere, die abbaubar sind;
d. Polymere, die eine Wasserlöslichkeit über 2 g/L aufweisen.
6 Die zulässigen Prüfmethoden und die zu erfüllenden Kriterien zum Nachweis der Abbaubarkeit nach Absatz 5 Buchstabe c richten sich:
a. für Polymere, die in Düngern nach Anhang 2.6 Ziffer 1 als Überzugsmittel dienen oder das Wasserrückhaltevermögen oder die Benetzbarkeit erhöhen, nach Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/100926;
b. für alle anderen Polymere nach Anhang XVII Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
7 Die zulässigen Prüfmethoden zum Nachweis der Wasserlöslichkeit nach Absatz 5 Buchstabe d richten sich nach dem Anhang XVII Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200627.
8 Das BAFU passt Absatz 6 Buchstabe a an Änderungen von Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009, Absatz 6 Buchstabe b an Änderungen von Anhang XVII Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Absatz 7 an Änderungen von Anhang XVII Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.
9 Als Make-up-Produkt gilt jeder Stoff oder jede Zubereitung, der oder die dazu bestimmt ist, äusserlich mit Haut, Augenbrauen oder Wimpern des Menschen in Berührung zu kommen, um deren Aussehen zu verändern.
1.2 Verbot
Verboten ist das Inverkehrbringen von Mikroplastik und von Zubereitungen, deren Massengehalt an Mikroplastik 0,01 Massenprozent oder mehr beträgt, sofern das Mikroplastik dazu dient, der Zubereitung eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen.
1.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 1.2 gilt nicht für:
a. Produkte für Analyse- und Forschungszwecke;
b. Lebensmittel nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201428;
c. Futtermittel nach Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201129;
d. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200030 (HMG);
e. Dünger, die Kultursubstrate der Kategorie PFC 4 sind und Mikroplastik gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1009 enthalten.
2 Das Verbot nach Ziffer 1.2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Mikroplastik und Zubereitungen mit Mikroplastik, wenn:
a. diese für die Verwendung in Industrieanlagen bestimmt sind;
b. das Mikroplastik durch technische Mittel so eingeschlossen ist, dass eine Freisetzung in die Umwelt bei bestimmungsgemässer Verwendung verhindert wird;
c. das Mikroplastik während seiner bestimmungsgemässen Verwendung seine physikalischen Eigenschaften dauerhaft so ändert, dass das Polymer begrifflich nicht mehr unter Ziffer 1.1 Absatz 1 fällt;
d. das Mikroplastik in eine feste Matrix eingebettet ist, in der es während seiner Nutzungsphase dauerhaft verbleibt.
1.4 Informationspflichten gegenüber der Verwenderin
1 Wer für das Inverkehrbringen die Ausnahme für In-vitro-Diagnostika im Sinne der Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a, für Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne von Buchstabe b oder eine Ausnahme nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, muss Informationen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt verhindert werden kann.
2 Wer für das Inverkehrbringen die Ausnahme nach Ziffer 1.3 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nimmt, muss zudem folgende Informationen bereitstellen:
a. den Hinweis «Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates»; Produkte, die für die Verwendung in der Schweiz bestimmt sind, dürfen in Abweichung von Satz 1 mit folgendem Hinweis versehen sein: «Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen der Ziffer 1 in Anhang 2.9 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung»;
b. Informationen zur Identität des Mikroplastiks;
c. Angaben zur Menge oder zum Gehalt an Mikroplastik in den Zubereitungen.
3 Lippen- und Nagelmittel sowie Make-up-Produkte sind mit folgendem Hinweis zu versehen, sofern sie Mikroplastik enthalten: «Dieses Produkt enthält Mikroplastik».
4 Die Informationen nach den Absätzen 1–3 sind auf der Verpackung oder in der Packungsbeilage anzubringen oder dürfen bei Inverkehrbringen des Produkts zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung in einer anderen zweckmässigen Form vermittelt werden.
1.5 Informationspflichten gegenüber der Vollzugsbehörde
Wer für das Inverkehrbringen von Mikroplastik oder Mikroplastik enthaltenden Zubereitungen in Anspruch nimmt, dass dieses oder diese aufgrund Ziffer 1.1 Absatz 2 nicht als Mikroplastik gelten, hat der kantonalen Behörde auf Anfrage vorzulegen:
a. Unterlagen, welche über die spezifische Identität des Polymers nach Ziffer 1.1. Absatz 2 Buchstaben a oder b Auskunft geben;
b. Unterlagen, welche die Abbaubarkeit des Polymers nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c nach den Vorgaben in Ziffer 1.1 Absatz 3 belegen;
c. Unterlagen, welche die Wasserlöslichkeit des Polymers nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d nach den Vorgaben in Ziffer 1.1 Absatz 4 belegen.
1.6 Bestimmung des Massegehaltes an Mikroplastik
Kann der Massengehalt an Mikroplastik in einer Zubereitung nicht anhand der verfügbaren Analysemethoden oder Begleitunterlagen bestimmt werden, so sind zur Überprüfung der Einhaltung des in Ziffer 1.2 genannten Massengehalts nur die Partikel zu berücksichtigen, die mindestens die folgende Grösse aufweisen:
a. 0,1 μm für eine Dimension bei Partikeln, bei denen alle Dimensionen gleich oder kleiner als 5 mm sind;
b. 0,3 μm für die Länge bei Partikeln mit einer Länge gleich oder kleiner als 15 mm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser grösser als 3.
2 Oxo-abbaubare Kunststoffe
2.1 Begriff
Als oxo-abbaubarer Kunststoff gilt ein Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen chemischen Abbau oder Zerfall des Kunststoffs in Mikroplastik herbeiführen.
2.2 Verbote
Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe.
3 Schaumstoffe
3.1 Aerosolpackungen
Für Aerosolpackungen zur Herstellung von Schaumstoffen gilt Anhang 2.12.
3.2 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Schaumstoffen sowie von Gegenständen mit Schaumstoffen, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe im Sinne von Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 verwendet werden.
2 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Schaumstoffen sowie von Gegenständen mit Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe im Sinne von Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 verwendet werden.
3 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Schaumstoffen sowie von Gegenständen mit Schaumstoffen, bei deren Herstellung teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe (HFO) und weder ozonschichtabbauende noch in der Luft stabile Stoffe verwendet werden.
3.3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gelten nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit solchen Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt;
b. die eingesetzten ozonschichtabbauenden Stoffe ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweisen;
c. die Menge der eingesetzten ozonschichtabbauenden Stoffe nicht grösser ist, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
d. die Emissionen von ozonschichtabbauenden Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen ozonschichtabbauenden Stoffen.
2 Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 2 gelten nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik die nötige Wärmedämmung mit anderen Materialien nicht möglich ist;
b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen in der Luft stabilen Stoffen.
3 Das BAFU kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme von den Verboten nach Ziffer 3.2 Absatz 2 gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die mit solchen Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt;
b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen in der Luft stabilen Stoffen.
4 Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 3 gelten nicht, wenn nach dem Stand der Technik die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können, ohne dass Schaumstoffe oder Gegenstände mit Schaumstoffen verwendet werden, bei deren Herstellung HFO und weder ozonschichtabbauende noch in der Luft stabile Stoffe verwendet werden.
5 Das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche und der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen kantonalen Behörden Empfehlungen zum Stand der Technik nach den Absätzen 1–4.
3.4 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen von Schaumstoffen müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die im Schaumstoff enthaltenen Schäumungsmittel mittels deren chemischer oder anerkannter industrieller Bezeichnung informieren.
2 Für Schaumstoffe, bei deren Herstellung Stoffe verwendet werden, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/57331 aufgeführt sind, muss die Kennzeichnung den deutlichen Hinweis enthalten, dass die Schaumstoffe fluorierte Treibhausgase enthalten. Bei Schaumstoffelementen und beschichteten Platten ist dies deutlich und dauerhaft auf den Platten anzugeben.
3.5 Meldepflicht
Herstellerinnen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet werden, müssen dem BAFU auf Anfrage melden:
a. Art und Menge der in den vergangenen drei Jahren in der Schweiz abgegebenen Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr in die und Herstellung in der Schweiz;
b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen Schaumstoffen enthalten sind.
4 Monomere
4.1 Verbote
Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid (CAS‑Nr. 79-06-1) sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Acrylamid für Abdichtungsanwendungen.
4.2 Besondere Kennzeichnung
Zubereitungen, deren Massengehalt an Methylendiphenyldiisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen. – Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschliesslich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. – Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.»
4.3 Besondere Verpackung
Die Verpackung einer Zubereitung, deren Massengehalt an Methylendiphenyldiisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss Schutzhandschuhe enthalten, um die Verwenderinnen vor Risiken der Kategorie III nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/42532 zu schützen. Dies gilt nicht für Verpackungen von Heissklebstoffen.
5 Schwermetalle enthaltende Additive
5.1 Begriffe
Als PVC gelten Polymere und Copolymere des Vinylchlorids.
5.2.1 Schwermetallhaltige Kunststoffverpackungen
Für schwermetallhaltige Kunststoffverpackungen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.
5.2.2 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Kunststoffen enthaltenden Zubereitungen oder Gegenständen, wenn der Cadmium-Gehalt in Zubereitungen 0,01 Massenprozent oder mehr und in Gegenständen 0,01 Massenprozent oder mehr im Kunststoff beträgt.
2 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von PVC enthaltenden Zubereitungen oder Gegenständen, wenn der Blei-Gehalt in Zubereitungen 0,1 Massenprozent oder mehr und in Gegenständen 0,1 Massenprozent oder mehr im PVC beträgt.
5.3 Ausnahmen
Die Verbote nach Ziffer 5.2.2 gelten nicht für:
a. rückgewonnenes PVC, wenn:
Cadmium und Blei ausschliesslich auf die Verwertung des PVC-Abfalls zurückzuführen sind und nicht im Herstellungsprozess als Bestandteil zugegeben werden, und
das rückgewonnene PVC zur Herstellung von Gegenständen aus PVC bestimmt ist, die in Verkehr gebracht werden dürfen;
b. rückgewonnenes PVC enthaltende Gegenstände, wenn ihr Cadmium-Gehalt 0,1 Massenprozent im homogenen Material in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:
Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,
Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,
Boden- und Terrassenbeläge,
Kabelführungen,
Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das rückgewonnene PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC überzogen ist.
5.4 Informationspflicht gegenüber der Vollzugsbehörde
Wer einen Gegenstand nach Ziffer 5.3 Buchstabe b in Verkehr bringt, hat der kantonalen Behörde auf Anfrage Unterlagen vorzulegen, welche die Menge und Herkunft von rückgewonnenem PVC im Gegenstand belegen und die Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Gegenstands nachweisen, insbesondere mittels eines Zertifikates, das auf den technischen Spezifikationen der Norm SN EN 15343:200833 beruht.
6 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe als Nebenprodukte in Kunststoffen
6.1 Begriffe
1 Reifen im Sinne von Ziffer 6 sind Reifen für Fahrzeuge folgender Klassen:
a. Klasse M, N oder O gemäss Artikel 4 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/85834;
b. Klasse T, R oder S gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/201335;
c. Klassen L1e–L7e gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/201336.
6.2.1 Spielzeuge und Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
Für Spielzeuge und für Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder, die polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nach Ziffer 6.2.2 Absatz 1 Buchstabe b enthalten, gilt die LGV37.
6.2.2 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen, wenn diese Öle enthalten:
a. mehr als 1 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm;
b. zusammengerechnet mehr als 10 mg je Kilogramm der folgenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe:
– Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8),
– Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2),
– Benzo[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3),
– Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9),
– Benzo[b]fluoranthen (CAS-Nr. 205-99-2),
– Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr. 205-82-3),
– Benzo[k]fluoranthen (CAS-Nr. 207-08-9),
– Dibenzo[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3).
2 Verboten ist das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, wenn sie Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte nach Absatz 1 überschreiten.
3 Die Prüf- und Analysemethoden für die Bestimmung der Grenzwerte nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach Anhang XVII Eintrag 50 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
4 Verboten ist das Inverkehrbringen von Gegenständen, die ganz oder teilweise aus Kunstoffen bestehen, die mehr als 1 mg eines polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffs nach Absatz 1 Buchstabe b je Kilogramm Kunststoff enthalten, wenn:
a. die Gegenstände für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; und
b. ein polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff enthaltender Bestandteil bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Gegenstands unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt; dies gilt insbesondere für:
– Sportgeräte, wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger,
– Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen,
– Werkzeuge für den privaten Gebrauch,
– Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportbekleidung,
– Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.
5 Verboten sind das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von Kunststoffgranulaten und ‑streu, die zusammengerechnet mehr als 20 mg je Kilogramm der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b enthalten und die als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze oder als loses Schüttgut auf Spiel- oder Sportplätzen dienen.
6.3 Besondere Kennzeichnung
Für Kunststoffgranulate und -streu, die zur Verwendung als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze oder in loser Form für Spiel- oder Sportplätze in Verkehr gebracht werden, ist eine Chargennummer anzugeben, mit welcher die Charge eindeutig identifiziert werden kann. Die Chargennummer ist auf der Verpackung oder in einer anderen zweckmässigen Form anzugeben.
7 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 1.2 des Inverkehrbringens gilt nicht für:
a. folgende Produkte, wenn sie vor den nachstehenden Daten erstmals in Verkehr gebracht worden sind:
Nummer | Produkte | Datum |
|---|---|---|
1 | Aus- oder abzuspülende kosmetische Mittel nach Artikel 53 LGV38 mit Ausnahme von | 17. Oktober 2027 |
2 | Textilwaschmittel, Reinigungsmittel, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer mit Ausnahme von Mikroperlen enthaltenden Produkten oder Produkten, die unter die Nummer 5 fallen | 17. Oktober 2028 |
3 | Dünger nach Anhang 2.6 Ziffer 1 dieser | 17. Oktober 2028 |
4 | Produkte für landwirtschaftliche oder | 17. Oktober 2028 |
5 | Produkte, die Mikroplastik zur Verkapselung von Duftstoffen enthalten | 17. Oktober 2029 |
6 | kosmetische Mittel nach Artikel 53 LGV, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, mit Ausnahme von Produkten, die unter die Nummer 10 fallen | 17. Oktober 2029 |
7 | Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 | 17. Oktober 2029 |
8 | Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 PSMV40 und mit solchen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte nach Artikel 2 | 17. Oktober 2031 |
9 | Einstreugranulat für synthetische Sportböden | 17. Oktober 2031 |
10 | Lippen- und Nagelmittel sowie Make-up-Produkte im Sinne von Artikel 53 LGV mit Ausnahme von Mikroperlen enthaltenden Produkten oder | 17. Oktober 2035 |
b. alle übrigen Produkte, die vor dem 1. Juni 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
2 Wer eine Zubereitung nach Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringt, hat der zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Unterlagen über die Funktion des Mikroplastiks in der Zubereitung vorzulegen, welche die Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Zubereitung nachweisen.
3 Die Verbote nach Ziffer 2.2 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
4 Liegt für Schaumstoffe und Gegenstände mit Schaumstoffen, die gestützt auf Ziffer 3.3 Absätze 1, 2 oder 4 verwendet werden durften, aufgrund einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz vor, so dürfen diese Schaumstoffe und Gegenstände noch während 12 Monaten hergestellt, zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt sowie während weiterer 6 Monate an Dritte abgegeben werden.
5 Bis zum 30. November 2026 ist anstelle der Kennzeichnung nach Ziffer 3.4 eine Kennzeichnung nach Ziffer 4 Absatz 1 des bisherigen Rechts zulässig.
6 Die Verbote nach Ziffer 5.2.2 Absatz 2 der Herstellung und des Inverkehrbringens gelten nicht für:
a. folgende rückgewonnenes Hart-PVC enthaltende Gegenstände, wenn deren Blei-Gehalt 1,5 Massenprozent nicht übersteigt, soweit das Blei auf rückgewonnenes PVC zurückzuführen ist und wenn die Gegenstände vor dem 29. Mai 2033 erstmals in Verkehr gebracht worden sind:
Profile und Platten für Aussenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, ausser für Decks und Terrassen,
Profile und Platten für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einem Gehalt an Blei von weniger als 0,1 Massenprozent bedeckt ist,
Profile und Platten zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken, soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, ausser für Instandhaltungszwecke,
Profile und Platten für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einem Gehalt an Blei von weniger als 0,1 Massenprozent hergestellt ist,
Mehrschichtrohre ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einem Gehalt an Blei von weniger als 0,1 Massenprozent bedeckt ist, soweit das rückgewonnene PVC nach dem 31. Oktober 2027 nicht aus Profilen und Platten nach den Ziffern 1–4 mit einem Gehalt an Blei von 0,1 Massenprozent und mehr stammt,
Anschlussteile, ausgenommen Anschlussteile für Trinkwasserrohre, soweit das rückgewonnene PVC nach dem 31. Oktober 2027 nicht aus Profilen und Platten nach den Ziffern 1–4 mit einem Gehalt an Blei von 0,1 Massenprozent und mehr stammt;
b. PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien, wenn sie vor dem 29. Mai 2033 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
c. alle übrigen Gegenstände sowie Zubereitungen, wenn sie vor dem 1. Dezember 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
7 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 6 Buchstabe a gilt unter dem Vorbehalt, dass die Gegenstände ab dem 1. Dezember 2026 mit folgender besonderer Kennzeichnung versehen sind: «Enthält ≥ 0.1 % Blei». Kann die Aufschrift aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstands nicht auf diesem angebracht werden, ist sie auf dessen Verpackung anzugeben.
8 Wer einen Gegenstand nach Absatz 6 Buchstabe a in Verkehr bringt, hat der kantonalen Behörde auf Anfrage Unterlagen vorzulegen, welche die Menge und Herkunft von rückgewonnenem PVC im Gegenstand belegen und die Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Gegenstands nachweisen, insbesondere mittels Zertifikaten, die auf den technischen Spezifikationen der Norm SN EN 15343:200842 beruhen.
(Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 1 Abs. 1–3, 3bis,4bis und 111 Als Kältemittel gelten Stoffe und Zubereitungen, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.2 Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbauende Stoffe nach Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten.3 Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe nach Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten.3bis Als teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoff-Kältemittel (HFO-Kältemittel) gelten Kältemittel, die teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe und weder ozonschichtabbauende noch in der Luft stabile Stoffe enthalten.4bis Eine Anlage gilt als «in sich geschlossen», wenn sie oder ihre Kältekreisläufe vollständig und werksgefertigt sind, sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befinden und vor Ort nicht mit Kältemittel enthaltenden Teilen verbunden werden.11 Als Heizleistung einer Anlage gilt ihre Nutzheizleistung bei Spitzenverbrauch bei einer Anlagenauslegung gemäss dem Stand der Technik.
Ziff. 2.1 Abs. 3–93 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Klimakälteanlagen für die Gebäudekühlung:1. mit einer Kälteleistung von mehr als 200 kW,2. mit einer Kälteleistung von nicht mehr als 12 kW und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist,3. deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist, 4. die in sich geschlossen sind und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist, oder5. mit Direktverdampfung, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist;b. Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mittels: 1. Pluskühlung:– mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW oder– deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist,2. Minuskühlung:– mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW oder– deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist,3. Tiefkühlung:– mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW oder– deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 1500 oder mehr aufweist,4. Plus-, Minus- oder Tiefkühlung, wenn die Anlage in sich geschlossen oder mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet ist und ihr Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist;c. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwendungen:1. mit einer Kälteleistung von mehr als 200 kW,2. mit einer Kälteleistung von nicht mehr als 12 kW und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist,3. deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist,4. die in sich geschlossen sind und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist, oder5. mit Direktverdampfung, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist;d. Wärmepumpen: 1. mit einer Heizleistung von mehr als 250 kW,2. mit einer Heizleistung von nicht mehr als 12 kW und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist,3. deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist, oder4. die in sich geschlossen sind und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist;e. Kälteanlagen zur Herstellung von Kunsteis und zu dessen Nutzung für:1. permanente Kunsteisbahnen, oder2. temporäre Kunsteisbahnen, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist.4 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen zur Kälteerzeugung mit Direktverdampfung, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden, wenn sie:a. mindestens drei Verdampfereinheiten oder mindestens drei Kältekreisläufe verwenden und eine Kälteleistung von mehr als 80 kW aufweisen;b. mehr als 40 Verdampfereinheiten verwenden; oderc. in sich geschlossen sind und deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist.5 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger und einer Kälteleistung von mehr als 50 kW, wenn sie:a. pro kW Kälteleistung enthalten:1. mehr als 0,18 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, oder2. mehr als 0,4 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 750;b. über eine Einrichtung zur Abwärmenutzung oder zur freien Kühlung verfügen und pro kW Kälteleistung enthalten:1. mehr als 0,22 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, oder2. mehr als 0,48 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 750;c. gleichzeitig zum Heizen und Kühlen genutzt werden, über mindestens zwei Luftwärmeaustauscher verfügen, und pro kW Kälteleistung mehr als 0,37 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr enthalten.6 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen für die Plus-, Minus- oder kombinierbare Plus-Minuskühlung (Heissgasverbund) mit einer Kälteleistung von mehr als 10 kW, wenn sie pro kW Kälteleistung mehr als 2 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels enthalten und nicht mit einer Technologie zur Reduktion des Kältemittelinhaltes um mindestens 15 Prozent ausgestattet sind.7 Verboten ist die Ausfuhr stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 1000 oder mehr betrieben werden und deren Inverkehrbringen in der Schweiz nicht mehr zulässig ist.8 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Geräte, die mit HFO-Kältemitteln betrieben werden:a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt;b. Geräte zur Kühlung und Heizung von Räumen.9 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen mit einer Kälteleistung von nicht mehr als 12 kW, die mit HFO-Kältemitteln betrieben werden:a. Anlagen für die Kühlung von Lebensmitteln und verderblichen Waren, die mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sind;b. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung, die mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sind;c. Klimaanlagen für die Gebäudekühlung, die in sich geschlossen sind;d. Wärmepumpen, die in sich geschlossen sind;e. Split-Klimaanlagen für die Gebäudekühlung;f. Split-Wärmepumpen.
Ziff. 2.21 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;b. das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweist; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.2 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 Buchstabe b sowie 2 Buchstaben a–c gelten nicht für Geräte, die zu privaten Zwecken in Verkehr gebracht, oder zu privaten Zwecken ein- oder ausgeführt werden.3 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Geräte und Anlagen, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.4 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 3 und 4 Buchstabe c gelten nicht, wenn:a. nach dem Stand der Technik die folgenden Normen43 nicht eingehalten werden können, ohne dass ein in der Luft stabiles Kältemittel angewendet wird:1. SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:2021,2. SN EN IEC 60335-2-89:2022/A11:2022 und SN EN IEC 60335-2-89:2022/AC:2023,3. IEC 60335-2-40:2022-05 ED 7.0;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.5 Für die in Ziffer 2.1 Absatz 3 genannten Kühlungen, Kühlanwendungen und Wärmeverteilungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur von unter –50 °C aufweisen, dürfen Kaskadenanlagen in Verkehr gebracht werden, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist und dabei Treibhauspotenziale von nicht mehr als 750 in der Hochdruckstufe und 150 in der Niederdruckstufe aufweisen; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.6 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b Nummern 2 zweiter Strich und 3 zweiter Strich gelten nicht, wenn:a. die Minus- oder Tiefkühlung nicht mit einer Pluskühlung kombinierbar ist;b. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;c. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; undd. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.7 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe c Nummern 2 bis 5 gelten nicht für Anlagen und Kühlanwendungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur von –90 °C oder weniger aufweisen, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.8 Bestehende, rechtmässig in Verkehr gebrachte Anlagen dürfen um zusätzliche Anlagenteile erweitert werden, wenn diese die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Art und Füllmenge des Kältemittels sowie hinsichtlich Sekundärkreisläufen erfüllen, welche für das Inverkehrbringen einer gleichartigen Gesamtanlage gelten.9 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 8 und 9 gelten nicht, wenn:a. nach dem Stand der Technik die folgenden Normen nicht eingehalten werden können, ohne dass ein HFO-Kältemittel angewendet wird:1. SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:2021,2. SN EN IEC 60335-2-89:2022/A11:2022 und SN EN IEC 60335-2-89:2022/AC:2023,3. IEC 60335-2-40:2022-05 ED 7.0; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.10 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO die Absätze 4 Buchstabe a und 9 Buchstabe a bei Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.
Ziff. 2.3 Aufgehoben
Ziff. 2.4 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und d sowie 32 Die Herstellerin darf Geräte und Anlagen, die Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57344 aufgeführt sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Kältemittel, die in den Geräten und Anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; d. bei hermetisch geschlossenen Geräten und Anlagen mit Kältemitteln der Zusatz: «hermetisch geschlossen».3 Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen mit dem Hinweis «Mit fluorierten Treibhausgasen getriebener Schaum» kennzeichnen, wenn diese vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert worden sind, der mittels Stoffen, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.
Ziff. 2.62.6 Pflichten für die Ausfuhr von Anlagen, die mit Kältemitteln betrieben werdenWer stationäre Anlagen, die mit Kältemitteln betrieben werden, ausführt, muss sicherstellen, dass die Ausfuhr nicht gegen Einfuhrbeschränkungen verstösst, die der Einfuhrstaat im Rahmen des Montrealer Protokolls gemeldet hat45.
Ziff. 3.1Wer mit Kältemitteln, Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, umgeht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden, insbesondere indem:a. Emissionen dieser Kältemittel soweit möglich vermieden werden; undb. die vorschriftsgemässe Entsorgung von Abfällen dieser Kältemittel sichergestellt wird.
Ziff. 3.3.1 und 3.3.23.3.1 Verbote1 Das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen ist verboten.2 Verboten ist das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr in folgende stationäre Anlagen:a. Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren;b. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwendungen;c. Kälteanlagen zur Herstellung von Kunsteis und zu dessen Nutzung. 3.3.2 Ausnahmen1 Die Verbote nach Ziffer 3.3.1 gelten nicht für das Nachfüllen von nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln in folgende Anlagen, wenn regenerierte Kältemittel für solche Anlagen auf dem Markt nicht verfügbar sind:a. Anlagen mit einer Nutzungstemperatur tiefer als –50 °C; b. Anlagen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 8 in der Fassung vom 15. Dezember 202046 in Verkehr gebracht worden sind.2 Das Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gilt nicht für das Nachfüllen von:a. regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln;b. nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln in Anlagen, die:1. mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sind, oder2. der Sicherheit in einem Kernkraftwerk dienen.
Ziff. 3.4 Abs. 1 Bst. a und 3 Einleitungssatz1 Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln oder mit mehr als 3 kg HFO-Kältemitteln;3 Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht oder die mehr als 250 kg HFO-Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass:
Ziff. 3.5 Abs. 3 Bst. e3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff und jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen:e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels sowie die Angabe, ob es sich dabei um neues oder regeneriertes Kältemitteln handelt;
Ziff. 6 Einleitungssatz und Bst. aDas BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche und der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen kantonalen Behörden Empfehlungen:a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätze 1, 3–7 und 9;
Ziff. 71 Wurde eine Bewilligung für das Erstellen einer stationären Anlage mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln vor dem 1. Dezember 2013 gemäss Ziffer 3.3 in der Fassung vom 18. Mai 2005 erteilt, so darf die betreffende Anlage nur noch bis zum 31. Dezember 2016 erstellt werden.2 Bis zum 30. Juni 2027 gelten die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 für die Abgabe an Dritte gemäss seiner Fassung vom 31. Mai 202447, vorbehaltlich der weiteren Übergangsfristen nach den Absätzen 3, 4 und 6.3 Bis zum 31. Dezember 2028 gelten die folgenden Verbote nicht:a. die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe a Nummern 2 und 5 für Split-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 750 aufweist;b. das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe d Nummer 2 für Split-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 750 aufweist;c. das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe d Nummer 3 für Split-Anlagen mit einer Heizleistung von mehr als 12 kW, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 2100 aufweist.4 Bis zum 31. Dezember 2029 gelten die folgenden Verbote nicht:a. die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe a Nummern 4 und 5 für in sich geschlossene Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung und mit einer Kälteleistung von mehr als 50 kW, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 750 aufweist;b. die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe d Nummern 3 und 4 für in sich geschlossene Anlagen mit einer Heizleistung von mehr als 50 kW, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 2100 aufweist;c. das Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 1 für das Nachfüllen von regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln.5 Das Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2031 nicht für das Nachfüllen von nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln.6 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 5 gilt bis zum 31. Dezember 2032 nicht für VRF-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung und mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von nicht mehr als 750 aufweist.7 Liegt für Anlagen und Geräte, die gestützt auf Ziffer 2.2 Absätze 1, 3–7 und 9 verwendet werden durften, aufgrund einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz vor, so dürfen diese Anlagen und Geräte noch während 6 Monate hergestellt, zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt sowie während weiterer 6 Monate an Dritte abgegeben werden.8 Anlagen, die mehr als 250 kg HFO-Kältemittel enthalten und die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2028 ohne Leckage-Erkennungssystem betrieben werden.
(Art. 3)
Löschmittel
Ziff. 2.2Die Verbote nach Ziffer 2.1 gelten nicht für:a. die Wiedereinfuhr von Löschmitteln, die nachweislich für die Verwertung ausgeführt worden sind;b. das Inverkehrbringen von ozonschichtabbauenden Löschmitteln, wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist;c. die Einfuhr von Handfeuerlöschern, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten, zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug;d. das Inverkehrbringen von in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist; das BAFU kann in weiteren, vergleichbaren Fällen den Inhaberinnen von Einzelobjekten befristete Ausnahmen gewähren.
Ziff. 3.2 Absatz 2Aufgehoben
Ziff. 8 Absatz 1 Einleitungssatz und Bst. b1 Die Herstellerin darf Löschgeräte und -anlagen, die Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57348 aufgeführt sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Löschmittel, die in den Löschgeräten und -anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
Ziff. 9Aufgehoben
(Art. 3)
Aerosolpackungen
Ziff. 2 Abs. 11 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu privaten Zwecken von Aerosolpackungen, wenn sie:a. ozonschichtabbauende Stoffe im Sinne von Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten; b. in der Luft stabile Stoffe im Sinne von Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten; oderc. teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe (HFO) und weder ozonschichtabbauende noch in der Luft stabile Stoffe enthalten.
Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 41 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn:2 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht, wenn nach dem Stand der Technik die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können, ohne dass Aerosolpackungen verwendet werden, die HFO und weder ozonschichtabbauende noch in der Luft stabile Stoffe enthalten.4 Das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche und der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen kantonalen Behörden Empfehlungen zum Stand der Technik nach den Absätzen 1 und 2.
Ziff. 41 Die Herstellerin darf Aerosolpackungen, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57349 aufgeführt sind, unter Vorbehalt von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben b und c in Verbindung mit Ziffer 3 Absatz 1 und 2 nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:a. die Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die in den Aerosolpackungen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;c. die Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Stoffe.2 Aerosolpackungen nach Ziffer 2 Absatz 3 müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender».
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Für Aerosolpackungen, die keine Körperpflegeprodukte enthalten, gelten die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2029 nicht.
2 Liegt für Arzneimittel und Medizinprodukte, die gestützt auf Ziffer 3 Absatz 1 verwendet werden durften, aufgrund einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz vor, so dürfen diese Mittel und Produkte noch während 12 Monaten hergestellt, zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt sowie während weiterer 6 Monate an Dritte abgegeben werden.
(Art. 3)
Gegenstände auf Holzwerkstoffbasis und weitere Harz enthaltende Gegenstände
1 Verbote
1 Holzspanwerkstoffe und Holzfaserwerkstoffe, insbesondere Span- und Faserplatten in roher oder beschichteter Form, dürfen durch eine Herstellerin nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Massengehalt folgender Stoffe die aufgeführten Grenzwerte im Werkstoff überschreitet:
Stoff | Grenzwert in Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz (mg/kg TS) |
|---|---|
Arsen (As) | 25 |
Blei (Pb) | 90 |
Cadmium (Cd) | 50 |
Quecksilber (Hg) | 25 |
Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) | 0,5 |
Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) | 5 |
2 Folgende Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Freisetzung von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0) aus den Gegenständen unter den in Anhang XVII Anlage 14 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200650 beschriebenen Prüfbedingungen zu Konzentrationen in einer Testkammer führt, welche die aufgeführten Grenzwerte überschreiten:
Gegenstand | Grenzwert für Formaldehyd in Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) |
|---|---|
Gegenstände, insbesondere Möbel, auf Holzwerkstoffbasis | 0,062 |
andere Gegenstände, ausser Strassenfahrzeugen | 0,080 |
3 Strassenfahrzeuge dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Gegenstände enthalten, deren Freisetzung von Formaldehyd unter den in Anhang XVII Anlage 14 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Prüfbedingungen zu einer Konzentration im Innern dieser Fahrzeuge führt, die den Wert von 0,062 mg/m3 überschreitet.
2 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Gegenständen, die Biozidprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VBP51 sind;
b. Medizinprodukten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b HMG52;
c. Bedarfsgegenständen nach Artikel 48 LGV53;
d. persönlichen Schutzausrüstungen nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/42554;
e. textilen Materialen und Ledererzeugnissen, für die gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 LGV Beschränkungen für den Gehalt an Formaldehyd festgelegt worden sind;
f. gebrauchten Gegenständen.
2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen, wenn:
a. Formaldehyd und Formaldehydabspalter ausschliesslich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Gegenstände hergestellt worden sind;
b. die vorhersehbare Nutzung der Gegenstände ausschliesslich im Freien stattfindet;
c. die Gegenstände ausschliesslich zur Verwendung ausserhalb der Hülle oder der Dampfsperre eines Gebäudes bestimmt sind und kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;
d. die Gegenstände ausschliesslich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind und das aus ihnen freigesetzte Formaldehyd bei vorhersehbarer Nutzung nicht zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt.
3 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 3 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Strassenfahrzeugen, die ausschliesslich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, wenn die Konzentration von Formaldehyd im Innern der Fahrzeuge bei vorhersehbarer Nutzung nicht zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;
b. Gebrauchtfahrzeugen.
3 Übergangsbestimmungen
Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Gegenständen, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder EFTA vor dem 1. Juni 2027 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
b. Strassenfahrzeugen, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder EFTA vor dem 6. August 2027 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
(Art. 3)
Isoliergase in elektrischen Anlagen und elektrischen Geräten
1 Begriffe
1 Als Isoliergase gelten Stoffe und Zubereitungen, die in elektrischen Anlagen und elektrischen Geräten verwendet werden, um die darin erforderliche elektrische Festigkeit sicherzustellen.
2 Als in der Luft stabile Isoliergase gelten Isoliergase, die in der Luft stabile Stoffe im Sinne von Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten.
3 Als teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoff-Isoliergase (HFO-Isoliergase) gelten Isoliergase, die teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe (HFO) und weder ozonschichtabbauende Stoffe im Sinne von Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 noch in der Luft stabile Stoffe im Sinne von Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten.
4 Als Fluorketon-Isoliergase gelten Isoliergase, die fluorierte Ketone und weder ozonschichtabbauende Stoffe im Sinne von Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 noch in der Luft stabile Stoffe im Sinne von Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 enthalten.
5 Als Schaltanlagen und -geräte gelten elektrische Anlagen und elektrische Geräte, die zur Verwendung in Verbindung mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie bestimmt sind. Eine Schaltanlage besteht aus sämtlichen Bestandteilen, die zur Verwendung der Schaltanlage dienen.
6 Die Primär- und Sekundärverteilung bezeichnet den Transport elektrischer Energie von der Schnittstelle zum Übertragungsnetz bis zur Schnittstelle zu Spannungen von weniger als 1 kV.
7 Die Erweiterung von bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Geräten mit zusätzlichen Gasräumen ist dem erstmaligen Inverkehrbringen gleichgestellt.
2 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
2.1 Verbote
1 Verboten ist das erstmalige Inverkehrbringen von Schaltanlagen und -geräten, die mit in der Luft stabilen Isoliergasen, HFO- oder Fluorketon-Isoliergasen betrieben werden, wenn sie über eines der folgenden Merkmale verfügen:
a. eine Spannung von höchstens 24 kV für die Primär- und Sekundärverteilung;
b. eine Spannung von mehr als 24 kV und höchstens 52 kV für die Primär- und Sekundärverteilung;
c. eine Spannung von mehr als 52 kV und höchstens 145 kV sowie einen Kurzschlussstrom von höchstens 50 kA, wenn die Isoliergase ein Treibhauspotenzial von 1 oder mehr aufweisen;
d. eine Spannung von mehr als 145 kV oder bei einer Spannung von mehr als 52 kV einen Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA, wenn die Isoliergase ein Treibhauspotenzial von 1 oder mehr aufweisen.
2 Verboten ist das erstmalige Inverkehrbringen von anderen elektrischen Anlagen und anderen elektrischen Geräten, die mit in der Luft stabilen Isoliergasen betrieben werden.
3 Verboten ist die Inbetriebnahme von Anlagen und Geräten, die nach den Absätzen 1 oder 2 verbotswidrig in Verkehr gebracht worden sind.
2.2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für elektrische Geräte:
a. für die Reparatur oder Wartung bestehender elektrischer Anlagen, wenn durch die Reparatur oder Wartung keine Erweiterung der elektrischen Anlage oder der Menge der in der elektrischen Anlage enthaltenen CO2-Äquivalente erfolgt; und
b. für die Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen, wenn die Erweiterung ohne die Anwendung des gleichen wie bereits in der bestehenden elektrischen Anlage enthaltenen Isoliergases nicht mit dieser Anlage kompatibel und dadurch der Austausch der gesamten Anlage erforderlich wäre.
2 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 gilt nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Isoliergase, HFO- oder Fluorketon-Isoliergase nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren baulichen Massnahmen und Überwachungsmassnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Isoliergases getroffen worden sind.
3 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 gilt nicht, wenn aufgrund einer Bauweise nach dem Stand der Technik und über den ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung hinweg erhebliche Treibhausgasemissionen vermieden werden.
4 Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gilt nicht für Teilchenbeschleuniger, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abgeschlossen sind, sowie Mini-Relais, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Isoliergase nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren baulichen Massnahmen und Überwachungsmassnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Isoliergases getroffen worden sind.
2.3 Besondere Kennzeichnung
1 Die Herstellerin darf Schaltanlagen und -geräte, die Isoliergase enthalten oder enthalten werden, die in einem der Anhänge I–III der Verordnung (EU) 2024/57355 aufgeführt sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:
a. die Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;
b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Isoliergase, die in den Schaltanlagen und -geräten enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
c. die Menge der Isoliergase, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Isoliergase;
d. bei hermetisch geschlossenen Schaltanlagen und -geräten den Zusatz: «hermetisch geschlossen»;
e. bei einer jährlichen Leckagerate von weniger als 0,1% der Zusatz: «Jährliche Leckagerate < 0,1%».
2 Die Herstellerin von anderen elektrischen Anlagen oder anderen elektrischen Geräten, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid als Isoliergas enthalten, muss auf den elektrischen Anlagen und den elektrischen Geräten auf diesen Stoff und dessen enthaltene Menge hinweisen.
3 Verwendung
3.1 Sorgfaltspflicht
Wer mit elektrischen Anlagen oder elektrischen Geräten, die in der Luft stabile Isoliergase, HFO- oder Fluorketon-Isoliergase enthalten, oder mit solchen Isoliergasen umgeht, muss dafür sorgen, dass die Isoliergase die Umwelt nicht gefährden, insbesondere indem:
a. Emissionen dieser Isoliergase soweit möglich vermieden werden; und
b. die vorschriftsgemässe Entsorgung von Abfällen dieser Isoliergase sichergestellt wird.
3.2 Nachfüllen
3.2.1 Verbot
Das Nachfüllen von Schwefelhexafluorid in Schaltanlagen und -geräte ist verboten.
3.2.2 Ausnahmen
Das Verbot nach Ziffer. 3.2.1 gilt nicht für das Nachfüllen von:
a. regeneriertem Schwefelhexafluorid;
b. nicht regeneriertem Schwefelhexafluorid, wenn regeneriertes Schwefelhexafluorid aus technischen Gründen nicht einsetzbar oder auf dem Markt nicht verfügbar ist.
3.3 Dichtigkeitskontrolle und Erkennung von Leckagen
3.3.1 Pflichten
1 Die Inhaberinnen von Schaltanlagen und -geräten, die mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent in der Luft stabiler Isoliergase oder mehr als 1 kg HFO- oder Fluorketon-Isoliergase enthalten, müssen deren Dichtigkeit regelmässig überprüfen lassen.
2 Die Inhaberinnen von Schaltanlagen und -geräten, die mehr als 500 Tonnen CO2-Äquivalent in der Luft stabiler Isoliergase oder mehr als 100 kg HFO- oder Fluorketon-Isoliergase enthalten und nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, müssen dafür sorgen, dass:
a. die Schaltanlagen und -geräte mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind;
b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 6 Jahren kontrolliert wird.
3 Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung der Schaltanlage und des Schaltgerätes veranlassen.
3.3.2 Ausnahmen
Ziffer 3.3.1 Absatz 1 gilt nicht für Schaltanlagen und -geräte, wenn diese:
a. eine vom Hersteller geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr aufweisen und entsprechend gekennzeichnet sind;
b. mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion ausgestattet sind; oder
c. weniger als 6 kg in der Luft stabile Isoliergase enthalten.
3.4 Wartungsheft
3.4.1 Pflichten
1 Die Inhaberinnen von Schaltanlagen und -geräten, die mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent in der Luft stabile Isoliergase oder mehr als 1 kg HFO- oder Fluorketon-Isoliergase enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
2 Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin der Schaltanlage und des Schaltgerätes stehen sowie eine Angabe, die eine Identifikation der Anlage und des Gerätes erlaubt.
3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff und jeder Wartung an der Schaltanlage folgende Angaben eintragen:
a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung;
b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten;
c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.3;
d. Menge und Art des entnommenen Isoliergases;
e. Menge und Art des in die Schaltanlage eingefüllten Isoliergases sowie die Angabe, ob es sich dabei um neues oder regeneriertes Isoliergas handelt;
f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
3.4.2 Ausnahmen
Ziffer 3.4.1 gilt nicht für Schaltanlagen und -geräte, die gemäss Ziffer 3.3.2 von der Pflicht zur Dichtigkeitskontrolle ausgenommen sind.
4 Entsorgung
Wer Schaltanlagen und -geräte, die in der Luft stabile Isoliergase, HFO -oder Fluorketon-Isoliergase enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Isoliergase entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.
5 Empfehlungen
Das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche und der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen kantonalen Behörden Empfehlungen:
a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätze 2–4;
b. zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.3.1 Absatz 1.
6 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens nach Ziffer 2.1 Absatz 1 gilt nicht für Schaltanlagen und -geräte:
a. die nachweislich vor dem 1. Januar 2026 bestellt worden sind;
b. nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2029;
c. nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2027;
d. nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe d bis zum 31. Dezember 2031;
2 Liegt für Anlagen und Geräte, die gestützt auf Ziffer 2.2 Absätze 2–4 verwendet werden durften, wegen einer Änderung des Standes der Technik ein Ersatz vor, so dürfen diese Anlagen und Geräten noch während 2 Jahren erstmalig in Verkehr gebracht werden.
3 Das Nachfüllverbot nach Ziffer 3.2.1 gilt nicht bis zum 31. Dezember 2034.
4 Anlagen, die mehr als 500 Tonnen CO2-Äquivalent in der Luft stabiler Isoliergase oder mehr als 100 kg HFO- oder Fluorketon-Isoliergase enthalten und die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne Leckage-Erkennungssystem betrieben werden.