AS 2025 76
Verordnung über das Kriegsmaterial (KMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 22 Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen sind zwei Jahre gültig und können um höchstens ein Jahr verlängert werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
29. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |