AS 2025 777
Verordnung über die Arzneimittel (VAM)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arzneimittelverordnung vom 21. September 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. hAufgehoben
Art. 48 Abs. 2bis2bis Bei der Abgabe von Arzneimitteln nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c, welche keine Wirkstoffe mit einem bekannten Missbrauchspotenzial enthalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e als erfüllt, wenn die Indikation dokumentiert ist. Enthält das Arzneimittel einen Wirkstoff mit einem bekannten Missbrauchspotenzial, kann ein Missbrauch aufgrund der Anamnese aber weitgehend ausgeschlossen werden, so ist dies zusätzlich entsprechend zu dokumentieren.
10. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 69 und 70) sowie Anhang 4Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
19. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |