Lexipedia

AS 2025 98

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 11a Abs. 4 Einleitungssatz und 5 Bst. d 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:d. Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;

Art. 15 Abs. 9novies Einleitungssatz und Bst. a9novies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-53092, 175-28544, und 175-50978 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer der genannten Personen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person oder Organisation bis zum 30. Juni 2025; und

Art. 29d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte1 Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäss oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.2 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Verstoss gegen Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht vollzogen. 3 Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Verstoss gegen Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt.

Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz, 2bis Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV2 sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:2bis Es kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 bewilligen, sofern:

Art. 30b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen UnternehmenDas SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind.

Art. 30c Abs. 1 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28e bewilligen, sofern:

Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter ForderungenDas SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.

Art. 35 Abs. 17 Bst. b17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:b. Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2025.

II

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2025 in Kraft.3

12. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi