AS 2026 15
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 26. September 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20242,
beschliesst:
Art. 11 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20233 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang 1 wird angenommen.
Art. 3Die Koordination der Änderung des Bundegesetzes im Anhang 1 mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 41 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang 1. Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.52 Die Änderung von Art. 98b des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. Februar 2026 in Kraft gesetzt.3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. 12. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
(Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert:
Art. 98b Abs. 1 Bst. b, bbis, d und e1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:b. den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Reisedokument, Belege);bbis. die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments und die Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente;d. das Erfassen biometrischer Daten;e. die Rücksendung des Reisedokuments an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
Art. 102b SachüberschriftKontrolle des Ausweises und der Identität der Inhaberin oder des Inhabers
Art. 102bbis Kontrolle des Reisedokuments und der Identität der Inhaberin oder des Inhabers1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments zu lesen:a. das Grenzwachtkorps;b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;c. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden;d. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen.2 Wurden Dritte mit der Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments betraut (Art. 98b), so sind sie berechtigt, die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten zu diesem Zweck zu lesen.
Art. 102bter Verwendung von Daten des ReisedokumentsZur weiteren Verwendung im Rahmen des Visumverfahrens sind die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die Missionen und beauftragte Dritte (Art. 98b) berechtigt, die in einem mit einem Chip versehenen Reisedokument enthaltenen Personendaten, die in den maschinenlesbaren Zeilen enthalten sind, sowie das Gesichtsbild der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers zu entnehmen und diese an die EU-Visumantragsplattform oder an das nationale Visumsystem zu übermitteln.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/22267 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
Gliederungstitel vor Art. 109a4.Abschnitt:
Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS), EU‑Visumantragsplattform und nationales Visumsystem (ORBIS)
Art. 109a Abs. 11 Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20088 in Kraft ist.
Art. 109abis EU-Visumantragsplattform1 Die mit einer Kopie des C-VIS verbundene EU-Visumantragsplattform dient der elektronischen Einreichung von Gesuchen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum und ermöglicht die Prüfung der Zulässigkeit der Gesuche und der Zuständigkeit für deren Bearbeitung.2 Gesuche um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt müssen über die EU-Visumantragsplattform eingereicht werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 Sobald die für die Visumerteilung zuständige Schweizer Behörde ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Gesuchs bestätigt hat, übermittelt die EU-Visumantragsplattform die Daten elektronisch an das nationale Visumsystem (Art. 109b).4 Wurde das Gesuch über die EU-Visumantragsplattform eingereicht, so wird der Entscheid über die Erteilung, Verweigerung, Annullierung, Aufhebung, Verlängerung oder Bestätigung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt auch über diese übermittelt. Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG9 sind nicht anwendbar.5 Der Bundesrat kann für das Verfahren bei Nutzung der EU-Visumantragsplattform vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:a. die elektronische Eingabe und Zustellung des Entscheids (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);b. die Zulässigkeit von Eingaben, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, und die Verfahrenssprache (Art. 33a VwVG).
Art. 109ater Zugriff auf die EU-Visumantragsplattform1 Die folgenden Behörden oder Dritten können zur Erfüllung der nachstehenden Aufgaben auf die Daten der EU-Visumantragsplattform zugreifen:a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visumerteilung zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen: zur Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs und ihrer Zuständigkeit für dessen Bearbeitung;b. die beauftragten Dritten: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 98b;c. die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller sowie bevollmächtigte Personen: zur Einreichung des Visumgesuchs, zur Nachverfolgung des Verfahrensstands und zur Überprüfung der Gültigkeit des erteilten Visums.2 Der Bundesrat kann weitere Behörden oder Dritte bezeichnen, die zur Überprüfung der Gültigkeit eines Visums nach Artikel 7h Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/200810 auf die EU-Visumantragsplattform zugreifen können.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, f und g2 Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: a. die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, verweigerten, annullierten, aufgehobenen, verlängerten oder bestätigten Visa;f. die Daten zu den Reisedokumenten;g. die Belege für das Visumgesuch.
Art. 109e Bst. c und kDer Bundesrat regelt:c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS, die EU‑Visumantragsplattform und das nationale Visumsystem;k. die Modalitäten der Nutzung der EU-Visumantragsplattform.
Art. 120d Bst. aMit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:a. des C-VIS, der EU-Visumantragsplattform oder des nationalen Visumsystems für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
(Art. 3)
Koordination mit anderen Erlassen
1. BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025
Mit Inkrafttreten des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 202511 lauten die nachstehenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200512 (AIG) wie folgt:
Art. 102bbis Abs. 1 Bst. a1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments zu lesen:a. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse»;
Art. 109ater Abs. 1 Bst. a1 Die folgenden Behörden oder Dritten können zur Erfüllung der nachstehenden Aufgaben auf die Daten der EU-Visumantragsplattform zugreifen:a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visumerteilung zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen: zur Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs und ihrer Zuständigkeit für dessen Bearbeitung;
2. Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS‑Zwecke
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AIG13 (Anhang 1) oder die Änderung des AIG im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 202214 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 1) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen wie folgt:
Art. 109a Abs. 11 Das C-VIS enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200815 in Kraft ist.
Art. 109e Bst. k, l und mDer Bundesrat regelt:k. die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit;l. welche Daten bei einem Antrag für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C‑VIS über-mittelt werden;m. die Modalitäten der Nutzung der EU-Visumantragsplattform.
3. Fussnoten
1 Folgende Regeln gelten für die Fussnoten zu Art. 103b Abs. 1 und 109a Abs. 1 AIG (Anhang 1):
a. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bundesbeschlusses hat die darin enthaltene Fassung Vorrang gegenüber den zu einem früheren Zeitpunkt vom Parlament verabschiedeten Fassungen. Die zwei Fussnoten enden daher wie folgt:
«[…]; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2667, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.»
b. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 26. September 202516 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 hat die Fassung dieses Bundesbeschlusses (Anhang 1 Ziff. 1) Vorrang gegenüber dem vorliegenden Bundesbeschluss. Die zwei Fussnoten enden daher wie folgt:
«[…]; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.»
2 Die in Absatz 1 aufgestellten Regeln gelten auch für die Fussnote von Art. 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200317 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, der mit dem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 202218 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 2) eingeführt wird.