AS 2026 226
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 2 Bst. g2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:g. den Transport unteilbarer Güter ausschliesslich auf Nationalstrassen und die Fahrten von Ausnahmefahrzeugen ausschliesslich auf Nationalstrassen.
Art. 79 Abs. 3 und 53 Aufgehoben5 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so darf die Bewilligung für das Befahren von Bestandteilen der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20072 nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. Für das Befahren von Strecken und Bauwerken, die das ASTRA generell freigegeben hat, ist keine Zustimmung erforderlich. Das ASTRA führt eine Liste der generell freigegebenen Strecken und Bauwerke und informiert die Kantone über Änderungen dieser Liste.
Art. 91a Abs. 1 Bst. d, h, i, k, kbis und o1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, der Zollbehörden und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;h. Transporte von lebenden Tieren;i. Transporte von leicht verderblichen Gütern, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen;k. Betrifft nur den italienischen Text;kbis. Fahrten mit Raupenfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t zur Versorgung von Örtlichkeiten abseits befahrbarer Strassen;o. Fahrten für Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen, Fernmeldeanlagen, Infrastrukturen der Energie- und Wasserversorgung sowie für die Pflege des öffentlichen Raums.
Art. 92 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. c1 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke.1bis Der Fahrt darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Längere Leerfahrten bedürfen einer Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind.2 Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:c. Aufgehoben
Art. 94Aufgehoben
Art. 95 Abs. 55 Das ASTRA kann Weisungen zum Vollzug erlassen.
II
Die Artikel 65 Absatz 6 und 67 Absatz 1quater der Änderung vom 17. Dezember 20213 gelten ab dem 1. Juli 2026 unbefristet.
III
Die Änderung vom 17. Dezember 20214 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Artikel 95 Absatz 1ter gilt ab dem 1. Juli 2026 unbefristet.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
6. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |