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545.200

Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[1] und Art. 45 der Kantonsverfassung[2]

von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2007

Art. 1 Kontrollorgan

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist das Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)[3].

Art. 2 Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe

Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes[4] und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.

Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA[5] notwendigen Informationen und Unterlagen aus.

Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA[6] melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.

Art. 4 Sanktionen

Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA[7].

Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

11.12.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

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Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

11.12.2007

01.01.2008

Erstfassung

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