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Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Vom 08.06.1986 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Vom Volke angenommen am 8. Juni 1986

[1]

0. 0. Einleitung

Art. 1 I. Gegenstand des Gesetzes

Der Kanton erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes: *

  1. eine Einkommensund eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefreiten juristischen Personen;
  2. von den juristischen Personen eine Gewinnund Kapitalsteuer für den Kanton und für die Gemeinden;
  3. von den natürlichen und den juristischen Personen eine Quellensteuer für den Kanton, für die Gemeinden und für die Landeskirchen mit ihren Kirchgemeinden;
  4. eine Erbschaftsund eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristischen Personen;
  5. eine Kultussteuer für die Landeskirchen.

Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer[2] und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[3] übertragenen Aufgaben. *

Art. 1a II. Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und den dazugehörigen Ausführungserlassen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

Art. 1b III. Eingetragene Partnerschaft

Die nach dem Partnerschaftsgesetz[4] registrierten Partner werden den verheirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt.

Art. 2 IV. Anwendung des Gesetzes *

Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.

Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.

Art. 3 V. Einfache Kantonssteuer und Steuerfuss *

Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Quellensteuer gemäss Artikel 99 gilt als einfache Kantonssteuer. *

Der Grosse Rat bestimmt jährlich in Prozenten der einfachen Kantonssteuer den Steuerfuss: *

  1. für die Einkommens-, Vermögensund Quellensteuer des Kantons;
  2. für die Gewinnund Kapitalsteuer des Kantons;
  3. für die Gewinnund Kapitalsteuer der Gemeinden; dieser beträgt mindestens 90 Prozent und höchstens 110 Prozent;
  4. für die Kultussteuer; dieser beträgt mindestens neun Prozent und höchstens zwölf Prozent;
  5. für die Quellensteuern der Gemeinden;
  6. für die Quellensteuern der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.

*

Für die Gewinn- und Kapitalsteuer ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss massgebend. *

Werden die Steuerfüsse nicht bis in der Dezembersession festgelegt, gelten für die Quellensteuern die Steuerfüsse des laufenden Jahres auch für das Folgejahr. *

*

Art. 4 VI. Ausgleich der Folgen der kalten Progression *

Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um drei Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Artikel 31 Litera c, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Litera h und l, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40a, Artikel 52 Absatz 1 und 3, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 91 und Artikel 114 Absatz 1 in Franken festgelegten Beträge für das nächste Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr um drei Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 auf 1000 Franken aufzurunden. *

Für juristische Personen sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Beträge massgebend.

Wird die einmal erreichte Schwelle von Absatz 1 unterschritten, bleibt die Indexkorrektur des laufenden Jahres bestehen. *

Art. 5 VII. Steuererleichterungen *

Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren:

  1. neuen Unternehmungen;
  2. bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit.

Der Entscheid der Regierung ist endgültig. *

1. 1. Die Steuern der natürlichen Personen

1.1. 1.1. Steuerpflicht

Art. 6 I. Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. *

Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

  1. während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  2. während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.

Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.

Art. 7 II. Beschränkte Steuerpflicht 1. Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben;
  4. mit Grundstücken im Kanton handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. *

Art. 8 2. Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hiefür Entschädigungen beziehen;
  2. für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandtitel auf solchen Grundstücken sichergestellt sind;
  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet werden;
  5. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
  6. als Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lohn oder andere Vergütungen beziehen für Arbeit im internationalen Verkehr;
  7. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.

Art. 8a III. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes[5] gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.

Art. 8b IV. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und des Vermögens, für die nach Artikel 7 und Artikel 8 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.

Art. 9 V. Steuerberechnung *

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 10 VI. Besondere Verhältnisse 1. Ehegatten und Kinder *

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

*

*

*

Einkommen und Vermögen des Kindes, ausgenommen das Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne, werden bis zum Ende der Steuerperiode, die dem Eintritt der Volljährigkeit vorangeht, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zugerechnet. *

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zurechnung der Steuerfaktoren des Kindes. *

Art. 11 2. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit werden den Beteiligten anteilmässig zugerechnet.

Sind die Beteiligungen ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert[6].

*

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.

Art. 12 3. Steuernachfolge

Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.

Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Vermögenserwerbes mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. *

Art. 13 4. Haftung und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten haften für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist.

Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt. *

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Teilhaber oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile;
  3. die in der Schweiz wohnenden Beteiligten an anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile;
  4. die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten im Kanton, mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und durch solche Grundstücke gesicherten Forderungen oder die mit der Liquidation von im Kanton verwaltetem Vermögen betraut sind, bis zum Betrage des Reinerlöses;
  5. der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage des reinen Nachlasses;
  6. der gemäss Artikel 176 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer;
  7. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Art. 14 5. Besteuerung nach dem Aufwand a) Voraussetzungen

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: *

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 6) sind; und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Beide gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *

Art. 15 b) Bemessung

Die Aufwandsteuer wird erhoben nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, plus dem Vermögen, das den kapitalisierten Lebenshaltungskosten beziehungsweise Einkünften entspricht. Die Lebenshaltungskosten entsprechen mindestens dem höchsten der folgenden Beträge: *

  1. einem von der Regierung festgelegten Mindestbetrag;
  2. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 22 Absatz 1 Litera b;
  3. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 6.

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif der Einkommens- beziehungsweise der Vermögenssteuer berechnet. *

*

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: *

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  6. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat bemessen. *

1.2. 1.2. Einkommenssteuer

Art. 16 I. Steuerbare Einkünfte 1. Im allgemeinen

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Steuerbar sind auch die Naturaleinkünfte, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. *

Das Einkommen wird mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

Art. 17 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

Art. 17a b) Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Litera a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 17b c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 17c d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 17a Abs. 2) sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 17d e) Anteilsmässige Besteuerung

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 18 3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne[7] aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowie die ganze oder teilweise Verlegung der Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. *

*

Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. *

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 79 sinngemäss. *

Art. 18a b) Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 18b c) Aufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 18c d) Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 79a und 79b sinngemäss anwendbar.

Art. 19 e) Landwirtschaft *

Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhaltung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 zu veranlagen.

*

Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Art. 20 f) Umstrukturierungen *

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Litera b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften. *

Art. 21 4. Aus beweglichem Vermögen a) Allgemein *

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben einschliesslich die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
  2. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, etc.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a VStG

    [8]

    an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1

    bis

    VStG);

  3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  4. Einkünfte aus Leibrentenund Verpfründungsvertrag;
  5. Einkünfte aus immateriellen Gütern;
  6. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz

    [9]

    , soweit die Gesamterträge der kollektiven Kapitalanlage deren Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.

*

Art. 21a b) Teilbesteuerung im Privatvermögen

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Art. 21b c) Indirekte Teilliquidation und Transponierung

Als Vermögensertrag gilt auch:

  1. Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert;
  2. Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 21c übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Litera a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 21c d) Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungsund Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 83 Absatz 1 Litera c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 83 Absatz 1 Litera d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 83 Absatz 1 Litera b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts[10] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. 22 5. Aus unbeweglichem Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus Ausbeutung von Wasserkräften, Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. *

Für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft werden 70 Prozent des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmietwertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten[11]. *

Für Härtefälle kann die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen[12]. *

Der Mietwert gemäss Absatz 1 Litera b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. *

Art. 23 6. Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: *

  1. bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz

    [13]

    unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

    [14]

    bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:

  2. 1.

    ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert aufoder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Litera a Ziffer 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes

    [15]

    ;

  3. 2.

    ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

  4. bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen;
  5. bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrentenund aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
  6. 1.

    ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert aufund abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Litera c Ziffer 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes

    [16]

    ;

  7. 2.

    ist die Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

*

Art. 29 7. Übrige Einkünfte

Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:

  1. Kapitalzahlungen aus Personenversicherung, vermindert um einen allfälligen Rückkaufswert oder um die am Ende der Laufzeit einer rückkaufsfähigen Versicherung anfallende Versicherungssumme und um Überschussanteile;
  2. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
  3. Kapitalzahlungen aus anderen Versicherungen, soweit die Summe nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Vermögensschadens dient;
  4. Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers;
  5. alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen nach Erwerbsersatzordnung;
  6. Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts;
  7. Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;
  8. Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

Art. 30 II. Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind:

  1. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  2. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
  3. Einkünfte aus Korporationsteilrechten;
  4. Einkünfte aus Versicherungen und Fürsorgekassen, die nachweislich zur Deckung von Arzt-, Spitaloder Heilungskosten bestimmt sind und dazu verwendet werden;
  5. Kapitalzahlungen, die anlässlich eines Stellenwechsels durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
  6. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind;
  7. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 29 Litera h;
  8. der Sold für Militärund Zivilschutzdienst;
  9. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  10. Lidlohnzahlungen, die von den Eltern oder Grosseltern in den bisherigen ordentlichen Veranlagungen nicht abgezogen wurden;
  11. Zahlungen von Genugtuungssummen;
  12. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie weitere Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand;
  13. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)

    [17]

    zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;

  14. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  15. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  16. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Litera d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;
  17. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020

    [18]

    .

Art. 31 III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Unselbständig Erwerbende können als Berufsunkosten abziehen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen

    [19]

    ;

  3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten im Umfang von zehn Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens 1200 Franken, jedoch höchstens 3000 Franken; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, geltend machen.

Für Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte legt die Regierung eine Freigrenze sowie eine Pauschale als Gewinnungskosten fest[20].

Art. 32 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im Allgemeinen

Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere:

  1. die ausgewiesenen Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens;
  2. die Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  3. die Rücklagen für künftige Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen

    [21]

    ;

  4. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  5. die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)

    [22]

    geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  6. die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
  7. die Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  8. die gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 2 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 32a b) Forschung und Entwicklung

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 81a sinngemäss anwendbar.

Art. 33 c) Ersatzbeschaffung *

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz. *

Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden, die in der Regel innert zwei Jahren[23] zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen ist.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Art. 34 d) Abzug von Verlusten *

Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. *

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Absatz 1 gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *

Art. 35 3. Bei Privatvermögen

Bei privatem Vermögensbesitz können abgezogen werden:

  1. die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern;
  2. bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Investitionskosten nach Absatz 1 Litera b zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Der Steuerpflichtige kann für überbaute Grundstücke anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen von der Regierung festgelegten Pauschalabzug beanspruchen[24]. *

Der Pauschalabzug ist nicht zulässig für Geschäfts- und Bürogebäude sowie für Grundstücke mit einem Bruttoertrag von mehr als 140 000 Franken. *

Art. 36 4. Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögensertrages plus weitere 50 000 Franken;
  2. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 23 Absatz 2 Litera c der Leistungen aus Leibrentenund aus Verpfründungsverträgen;
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten;
  4. die gesetzlichen Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und an die obligatorische Unfallversicherung;
  5. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  6. die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum Höchstbetrag nach BVG;
  7. die Krankheitsund Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen;
  8. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002

    [25]

    , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

  9. die Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen für die Lebens-, die Krankenund die nicht unter Litera d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von:
  10. 1.

    8400 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

  11. 2.

    4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;

  12. 3.

    für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Litera e und f erhöhen sich diese Abzüge um 2200 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um 1100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;

  13. 4.

    die Abzüge erhöhen sich um 900 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind;

  14. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 78 Litera a - d und Litera f) bis zu 20 Prozent des Reineinkommens;
  15. die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  16. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden;
  17. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die:
  18. 1.

    im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind;

  19. 2.

    im kantonalen Parlament vertreten sind, oder

  20. 3.

    im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

  21. die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 30 Absatz 1 Litera m-n steuerfrei sind. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 30 Absatz 1 Litera m

    bis

    werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr abgezogen, jedoch höchstens 25 000 Franken;

  22. die Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Maximalbetrag gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

    [26]

    , sofern:

  23. 1.

    ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder

  24. 2.

    das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 37 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie;
  2. die Standesauslagen;
  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  5. die Einkommensund Vermögenssteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.

Art. 38 IV. Sozialabzüge: Zweiverdienerabzug, Kinderabzüge, Unterstützungsabzug

Vom Reineinkommen werden abgezogen:

  1. 2000 Franken, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen;
  2. 1.

    *

    9000 Franken für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;

  3. 2.

    *

    12 500 Franken für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;

  4. 3.

    *

    Der Abzug erhöht sich auf 22 500 Franken, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält;

  5. 5000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann;
  6. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Die Übertragung auf den Konkubinatspartner ist möglich.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt. *

Art. 39 V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

Die Einkommenssteuer beträgt: *

  1. 0,0 % für die ersten Fr. 15 500.–
  2. 2,5 % für die weiteren Fr. 1000.–
  3. 4 % für die weiteren Fr. 1000.–
  4. 5 % für die weiteren Fr. 1000.–
  5. 6 % für die weiteren Fr. 1000.–
  6. 6,5 % für die weiteren Fr. 1000.–
  7. 7 % für die weiteren Fr. 2000.–
  8. 8 % für die weiteren Fr. 6000.–
  9. 8,5 % für die weiteren Fr. 4000.–
  10. 9 % für die weiteren Fr. 4000.–
  11. 9,5 % für die weiteren Fr. 4000.–
  12. 10,3 % für die weiteren Fr. 20 000.–
  13. 10,6 % für die weiteren Fr. 20 000.–
  14. 10,7 % für die weiteren Fr. 20 000.–
  15. 11,2 % für die weiteren Fr. 100 000.–
  16. 11,3 % für die weiteren Fr. 100 000.–
  17. 11,4 % für die weiteren Fr. 100 000.–
  18. 11,6 % für die weiteren Fr. 315 500.–
  19. 11,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 716 000.– übersteigt.

Zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt. *

Die Entlastung nach Absatz 2 wird auch Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten[27]. Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungsbedürftige Person. *

*

Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. *

Art. 40 3. Kapitalabfindungen a) Für wiederkehrende Leistungen *

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 40a b) Aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 Litera d sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 Prozent erhoben. Die Maximalbelastung beträgt 2 Prozent. *

Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.

Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet.

Kapitalleistungen unter 5600 Franken werden nicht besteuert. *

Art. 40b c) Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 36 Litera k sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 36 Litera k nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Artikel 40a erhoben. Der verbleibende Liquidationsgewinn wird zum Satz von einem Fünftel dieses Gewinns, mindestens aber zu zwei Prozent besteuert.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

1.3. 1.3. Grundstücksgewinnsteuer

Art. 41 I. Gegenstand der Steuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen:

  1. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens;
  2. Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung landund forstwirtschaftlicher Grundstücke;
  3. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j; die Bestimmungen von Artikel 81 Litera e und Artikel 84 finden analoge Anwendung.

Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.

Art. 42 II. Veräusserung 1. Steuerbegründende Veräusserung

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.

Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
  2. die Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen;
  3. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. das Ende der Steuerbefreiung juristischer Personen gemäss Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j.

Art. 43 2. Steueraufschiebende Veräusserung

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung

    [28]

    ;

  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
  3. Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren beziehungsweise bei drohender Enteignung;
  4. Umstrukturierungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 und Absatz 3. Der Steueraufschub steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Sperrfristen gemäss Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 und Absatz 4.

Art. 44 III. Erstattung *

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, soweit: *

  1. der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird;
  2. der Erlös aus der Veräusserung eines landoder forstwirtschaftlichen Grundstückes innert zwei Jahren zum Erwerb eines gleichartigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, in der Schweiz gelegenen, selbstbewirtschafteten landoder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.

Die zweijährige Frist kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt werden. *

*

Art. 45 IV. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.

Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.

Art. 46 V. Steuerobjekt 1. Veräusserungsgewinn

Veräusserungsgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend.

Bei Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach Artikel 44 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.

Art. 47 2. Veräusserungserlös

Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.

*

Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht, gelten nicht als Erlös, werden jedoch, soweit sie Ersatz für ausfallende Einkünfte sind, nach Artikel 29 Absatz 1 Litera e besteuert.

Art. 48 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis, zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle als Ersatzwert der Vermögenssteuerwert zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.

Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne.

Art. 49 b) Aufwendungen

Als Aufwendungen gelten:

  1. Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
  2. Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasserund Lawinenverbauungen;
  3. Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren;
  4. Mehrwertabgaben gemäss Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)

    [29]

    .

Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 50 c) Geldwertveränderung

Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als zehn Prozent verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen.

Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres. *

Art. 51 4. Abzug von Verlusten

Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.

Für die Berechnung der Veräusserungsverluste sind die Artikel 46 bis 50 sinngemäss anwendbar.

Art. 52 VI. Veranlagung 1. Steuersätze

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: *

  1. 5 % für die ersten Fr. 9100.–
  2. 6 % für die weiteren Fr. 9100.–
  3. 7 % für die weiteren Fr. 9100.–
  4. 8 % für die weiteren Fr. 9100.–
  5. 9 % für die weiteren Fr. 9100.–
  6. 10 % für die weiteren Fr. 9100.–
  7. 11 % für die weiteren Fr. 9100.–
  8. 12 % für die weiteren Fr. 9100.–
  9. 13 % für die weiteren Fr. 9100.–
  10. 14 % für die weiteren Fr. 9100.–
  11. 15 % für die weiteren Fr. 9100.–
  12. 16 % für die weiteren Fr. 9100.–
  13. 17 % für die weiteren Fr. 9100.–
  14. 18 % für die weiteren Fr. 9100.–
  15. 19 % für die weiteren Fr. 9100.–
  16. 20 % für die weiteren Fr. 9100.–
  17. 21 % für die weiteren Fr. 9100.–
  18. 22 % für die weiteren Fr. 9100.–
  19. 23 % für die weiteren Fr. 9100.–
  20. 24 % für die weiteren Fr. 9100.–
  21. 25 % für die weiteren Fr. 9100.–

und erreicht bei 191 100 Franken den Höchstsatz von 15 %.

Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne erzielt oder sind diese auf einen einheitlichen Vorgang zurückzuführen, ist für den Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend. Für steuerlich bereits abgerechnete Gewinne ist die nach Massgabe des Gesamtgewinnes geschuldete Steuer nachzufordern.

Gesamtgewinne unter 4200 Franken pro Jahr sind steuerfrei. *

Art. 53 2. Ermässigung und Erhöhung

War das Grundstück während mehr als zehn Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1.5 Prozent ermässigt, höchstens jedoch um 51 Prozent. *

War das Grundstück weniger als zwei Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer ist, um zwei Prozent erhöht.

Bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels ist für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt.

*

1.4. 1.4. Vermögenssteuer

Art. 54 I. Gegenstand der Steuer

Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen.

Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird. *

Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Art. 55 II. Aktiven 1. Allgemeines

Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.

Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.

Art. 56 2. Grundstücke a) Regel

Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit.

Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten.

*

Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert. *

Art. 57 b) Landwirtschaftliche Grundstücke

Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.

Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die dauernd weder landwirtschaftlich noch sonstwie genutzt werden können, sind steuerfrei.

Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesen Zwecken dienen, werden nach Artikel 56 besteuert.

Art. 58 3. Fahrnis und Forderungen

Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

*

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. *

Art. 59 4. Wertpapiere und Beteiligungen a) Grundsatz *

Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. *

Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln. *

Wertpapiere und Beteiligungsrechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *

Korporationsteilrechte sind steuerfrei. *

Art. 59a b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen werden auf Antrag angemessen berücksichtigt.

Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 60 5. Immaterielle Güter

Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind.

Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

Art. 61 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht als Vermögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.

Art. 62 III. Passiven

Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.

Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.

Art. 62a IV. Steuerermässigung auf Patenten

Das Nettogeschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und der vergleichbaren Rechte nach Artikel 18c zum gesamten Geschäftsvermögen.

Art. 63 V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge *

Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen: *

  1. für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gesamthaft: Fr. 126 000.–
  2. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird: Fr. 25 000.–
  3. für jeden andern Steuerpflichtigen: Fr. 63 000.–

*

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.

Art. 64 2. Steuersätze *

Die Vermögenssteuer beträgt: *

  1. 0,9 ‰ für die ersten Fr. 70 000.–
  2. 1,1 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–
  3. 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–
  4. 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.–
  5. 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.–
  6. 1,85 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.–
  7. 2,15 ‰ für die weiteren Fr. 202 000.–
  8. 1,7 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 622 000.– übersteigt.

*

*

1.5. 1.5. Kopfsteuer

1.6. 1.6. Zeitliche Bemessung

Art. 66 I. Steuerperiode

Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer. *

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.

Art. 67 II. Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich, wenn die Steuerpflicht erlischt oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 30. Juni muss kein Geschäftsabschluss erstellt werden.

Art. 68 III. Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehalten. *

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 69 IV. Bemessung bei Ehepaaren

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 70 V. Wechsel der Steuerpflicht

Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 40a sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. *

Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 71 VI. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung regelt die Einzelheiten der zeitlichen Bemessung.

1.7. 1.7. Verrechnungssteuer *

Art. 72 Rückerstattung

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes‑, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.

2. 2. Gewinnund Kapitalsteuer *

2.1. 2.1. Steuerpflicht

Art. 74 I. Unbeschränkte Steuerpflicht

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. *

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Artikel 165 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. *

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder Artikel 118a des Kollektivanlagengesetzes[30]. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 des Kollektivanlagengesetzes werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Ausländische juristische Personen sowie die nach Artikel 11 Absatz 4 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. *

Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *

Art. 75 II. Beschränkte Steuerpflicht

Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, sind steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt;
  5. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind;
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. *

Art. 75a III. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung *

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Artikel 75 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. *

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. *

Art. 76 IV. Steuerberechnung

Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Kapitalsteuer für das im Kanton steuerbare Kapital nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten steuerbaren Kapital entspricht.

Juristische Personen ohne Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz entrichten die Gewinn- und Kapitalsteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der für den im Kanton steuerbaren Gewinn und für das im Kanton steuerbare Kapital massgebend ist.

Art. 77 V. Mithaftung *

Für die Steuern einer juristischen Person haftet solidarisch bis zum Betrag:

  1. des Reinvermögens, wer bei Beendigung der Steuerpflicht mit der Verwaltung oder mit der Liquidation betraut ist;
  2. des Reinerlöses, wer mit der Liquidation von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten oder wer mit der Veräusserung oder Verwertung von Grundstücken oder von im Kanton grundpfändlich gesicherten Forderungen betraut ist.

Die Haftung für die in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung nicht getan haben.

Für die Steuern haften ferner solidarisch:

  1. die Teilhaber ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit;
  2. die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz;
  3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Art. 78 VI. Ausnahmen von der Steuerpflicht *

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton und seine Anstalten;
  3. die Regionen und die Gemeinden des Kantons und ihre Anstalten;
  4. das Pfrundund Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
  5. andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamt-schweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen;
  6. juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen;
  7. inländische Sozialversicherungsund Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invalidenund Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht;
  8. Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, ausgenommen Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften;
  9. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes

    [31]

    für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;

  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Sozialversicherungsund Ausgleichskassen nach Litera g oder steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera h sind;
  11. die vom Bund konzessionierten Verkehrsund Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Die in Absatz 1 Litera e-h und j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 41 ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt. *

Die Liste der steuerbefreiten Institutionen wird publiziert. Die betroffene juristische Person kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung verhindern. *

2.2. 2.2. Gewinnsteuer

Art. 79 I. Steuerobjekt 1. Berechnung des Reingewinnes im allgemeinen

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen:

  1. aus dem Saldo der Erfolgsrechnung;
  2. aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere:
  3. 1.

    Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

  4. 2.

    geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

  5. 3.

    Einlagen in die Reserven;

  6. 4.

    Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Personen, soweit sie nicht aus versteuerten Reserven erfolgen;

  7. 5.

    offene und verdeckte Gewinnausschüttungen;

  8. 6.

    Gewinnverschiebungen;

  9. 7.

    Gewinnvorwegnahmen;

  10. 8.

    geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  11. aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidationsund Aufwertungsgewinne.

Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu bewerten.

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Die Regierung kann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen[33]. *

Art. 79a 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten:

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000

    [34]

    mit Benennung Schweiz;

  2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954

    [35]

    ;

  3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Litera a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
  2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992

    [36]

    geschützt sind;

  3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975

    [37]

    geschützt sind;

  4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000

    [38]

    geschützt sind;

  5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998

    [39]

    ein Berichtschutz besteht;

  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Literas a-e entsprechen.

Art. 79b 3. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Die ermässigte Besteuerung des Reingewinnes aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit er den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie über einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a abzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Verlegt die steuerpflichtige Person innerhalb der fünf Jahre den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland oder in einen Kanton, der eine von Absatz 3 abweichende Besteuerung vorsieht, wird der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand inklusive Abzug nach Artikel 81a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

Die weiter führenden Regelungen des Bundesrates gemäss Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[40] sind anwendbar.

Art. 80 4. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital *

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen jenes Teils des Fremdkapitals, der zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 80a 5. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 78 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 81 6. Geschäftsmässig begründeter Aufwand *

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  1. die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  2. ausgewiesene Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens;
  3. Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. die Rücklagen für künftige Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen

    [41]

    ;

  5. Verluste auf Geschäftsvermögen, soweit sie verbucht worden sind;
  6. die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)

    [42]

    periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  7. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 78 lit. a-d und lit. f), bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
  8. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  9. die Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  10. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 81a 7. Zusätzlicher Abzug von Forschungsund Entwicklungsaufwand

Auf Antrag werden zusätzlich 50 Prozent des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, zum Abzug zugelassen.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation[43].

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
  2. 80 Prozent des Aufwandes für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 81b 8. Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 79b Absätze 1 und 2 und Artikel 81a sowie aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 189d Absatz 3 darf nicht höher sein als 55 Prozent des steuerbaren Gewinnes vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 88 und 88a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

Allfällige Kürzungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  1. zusätzlicher Abzug für den Forschungsund Entwicklungsaufwand (Art. 81a);
  2. Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven (Art. 189d Abs. 3);
  3. Ermässigung für Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 79b).

Art. 82 9. Erfolgsneutrale Vorgänge *

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder;
  2. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.

Art. 82a 10. Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 78 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 83 11. Umstrukturierungen *

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Aufoder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Litera d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Litera d.

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften sowie auf Beteiligungen nach Artikel 88a. *

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 84 12. Ersatzbeschaffung *

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz. *

Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist in der Regel innert zwei Jahren[44] zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung die Voraussetzungen von Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllt. *

Art. 85 13. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen *

Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. *

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 86 14. Verlustverrechnung *

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit sie den steuerbaren Reingewinn der Vorperioden nicht vermindert haben.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 82 Litera a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *

Für die nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts besteuerten Gesellschaften besteht ein Anspruch auf Verlustverrechnung nur soweit positive Ergebnisse als Gewinn besteuert worden wären. *

Art. 87 II. Steuerberechnung 1. Im allgemeinen

Die Gewinnsteuer beträgt 4,5 Prozent. *

Juristische Personen mit ideellen Zwecken zahlen keine Gewinnsteuer, sofern ihr steuerbarer Gewinn die Limite von Artikel 66a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)[45] nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. *

Gehört eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem internationalen Konzern, wird der Steuersatz auf Antrag soweit angehoben, dass zusammen mit der direkten Bundessteuer die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbelastung erreicht wird. *

Art. 88 2. Gesellschaften mit Beteiligungen a) Grundsatz

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *

Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. *

Nicht als Beteiligungserträge gelten insbesondere:

  1. Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  2. Aufwertungsgewinne.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)[46] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.

Art. 88a b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne: *

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und
  2. sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grundoder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 88 Absatz 4 zur Folge hatten.

Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

Der Beteiligungsabzug ist ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussert und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt. *

2.3. 2.3. Kapitalsteuer

Art. 90 I. Gegenstand

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Das steuerbare Eigenkapital besteht:

  1. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundoder Stammkapital, den ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;
  2. bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Artikel 88, der Rechte nach Artikel 79a und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven. Diese Ermässigung wird Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Artikel 92 nicht gewährt. *

Art. 90a II. Mindeststeuer

Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung an Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Mindeststeuer von 200 Franken, wenn die Gewinn- und Kapitalsteuern diesen Betrag nicht erreichen.

Art. 91 III. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen *

Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt:

  1. 2,3 ‰ für die ersten Fr. 5 600 000.–
  2. 2,5 ‰ für den Restbetrag.

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt:

  1. 2,3 ‰ für die ersten Fr. 2 800 000.–
  2. 2,5 ‰ für die weiteren Fr. 11 200 000.–
  3. 3,7 ‰ für die weiteren Fr. 16 800 000.–
  4. 4,5 ‰ für die weiteren Fr. 25 200 000.–
  5. 5,0 ‰ für die weiteren Fr. 42 000 000.–
  6. 5,7 ‰ für den Restbetrag.

Vom Kapital bzw. Reinvermögen der juristischen Personen nach Artikel 87 Absatz 2 werden 100 000 Franken abgezogen. *

Art. 92 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit *

Juristische Personen ohne eigentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz werden auf Antrag einer tieferen Kapitalsteuer unterstellt. Es sind dies die: *

  1. juristischen Personen, deren Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen;
  2. juristischen Personen, die in der Schweiz eine blosse Verwaltungstätigkeit ausserhalb des Immobilienbereichs ausüben;
  3. juristischen Personen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und sich auf untergeordnete Funktionen im Konzern beschränkt.

Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,05 Promille, mindestens jedoch 200 Franken. *

*

2.4. 2.4. Minimalsteuer

2.5. 2.5. Zeitliche Bemessung

Art. 96 I. Steuerperiode

Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. *

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. *

Art. 97 II. Bemessung von Reingewinn und Kapital

Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn bemessen.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen. *

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, wird:

  1. die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. *

Ändern sich die für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse, ist auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischenveranlagung durchzuführen.

2.6. 2.6. Gemeinden *

Art. 97a' III. Zuteilung der Mittel

Die für die Gemeinden erhobenen Gewinn- und Kapitalsteuern abzüglich der Entschädigung nach Artikel 165a werden nach Zahlungseingang an die berechtigten Gemeinden weitergeleitet.

Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeindekontokorrent gutgeschrieben.

Art. 97abis Gemeindeanteil an der Ergänzungssteuer des Bundes

Die Gemeinden erhalten ohne Zweckbindung 25 Prozent der auf den Kanton entfallenden Ergänzungssteuer des Bundes aufgrund der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.

Ihr Anteil wird ihnen nach Zahlungseingang halbjährlich im Verhältnis der für sie erhobenen Gewinnsteuern gemäss Artikel 97a' weitergeleitet.

3. 3. 3. … *

3a. 3a. Kultussteuer *

Art. 97e I. Grundsatz

Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Gewinn- und Kapitalsteuer.

Art. 97f II. Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflichtigen.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.

Art. 97g III. Objekt und Erhebung

Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.

Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.

*

Art. 97h IV. Zuteilung der Mittel

Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss Steuerregister der natürlichen Personen zugeteilt. Die Treffnisse werden jährlich abgerechnet.

4. 4. Quellensteuer

Art. 98 I. Steuerpflichtige Personen 1. Arbeitnehmer a) Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland

Der Besteuerung an der Quelle unterliegen:

  1. ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für jedes Ersatzeinkommen. Vorbehalten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 99a unterliegen;
  2. im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihre Erwerbseinkünfte und für jedes Ersatzeinkommen. Vorbehalten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 99a unterliegen;
  3. im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen beziehen; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

Art. 99 b) Steuerberechnung

Der Quellensteuerabzug wird von den Bruttoeinkünften nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze berechnet; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern sowie die Steuern der Landeskirchen und der Kirchgemeinden. *

Steuerbar sind: *

  1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 98 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 2; und
  2. Ersatzeinkünfte.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Familienverhältnisse (Art. 39), Pauschalen für Berufsunkosten (Art. 31), Versicherungsprämien (Art. 36 lit. d, lit. e und lit. h) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 38 Abs. 1 lit. d) berücksichtigt. Die Steuerverwaltung publiziert die einzelnen Pauschalen. *

Die Steuer für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, berechnet sich nach einem Doppelverdienertarif, welcher das progressionserhöhende Zweiteinkommen, die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 3 sowie den Zweiverdienerabzug (Art. 38 lit. b) berücksichtigt. *

*

Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[47] erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregelmässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar. *

Art. 99a c) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für tiefe Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung von Abzügen zum Satz von 4,5 Prozent zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Steuer nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit[48] entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten. Ein Steuerfuss wird nicht erhoben.

Die Regierung regelt die Zuteilung der Steuer auf die einzelnen Steuerhoheiten[49].

Die Regierung kann den Steuersatz um maximal zwei Prozentpunkte erhöhen oder verringern, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz zu erreichen.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Er haftet für die Entrichtung der Steuer. Artikel 37a DBG[50] findet sinngemäss Anwendung.

Art. 100 2. Künstler, Sportler und Referenten *

Im Ausland wohnhafte berufsmässige Künstler, wie Musiker, Schauspieler und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für ihre Einkünfte aus der im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle besteuert. *

Der Abzug an der Quelle erfolgt auch dann, wenn die Entschädigung nicht dem darbietenden Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zukommt. *

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der steuerbaren Einkünfte. *

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[51] festgelegten Betrag nicht erreichen. *

Art. 101 3. Verwaltungsräte

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten oder geschäftliche Betriebe unterhalten, werden für die ihnen zu deren Lasten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. *

Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 102 4. Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandrechte auf solchen Grundstücken sichergestellt sind, werden für die ihnen ausgerichteten Erträgnisse an der Quelle besteuert.

Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 103 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig. *

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 103a 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d an der Quelle besteuert.

Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 104 II. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: *

  1. bei Fälligkeit von Barleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere bei Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Gläubiger einzufordern;
  2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisungen abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
  4. die quellensteuerpflichtigen Personen innert acht Tagen seit Aufnahme der steuerbegründenden Tätigkeit bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden;
  5. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von zwei Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags bei elektronischer beziehungsweise von einem Prozent bei schriftlicher Abrechnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirchen. *

Die Kantonale Steuerverwaltung kann die vom Schuldner der steuerbaren Leistung zurückbehaltenen Bezugsprovisionen teilweise oder vollumfänglich einfordern, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten gemäss Absatz 1 nicht oder ungenügend nachkommt. *

Art. 105a III. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1. Ansässigkeit in der Schweiz a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *

Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 33a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

    [52]

    festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder

  2. sie über Vermögen und Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, verfügen.

Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Litera b müssen die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 105abis b) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 105a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Artikel 105a Absatz 5 und Absatz 6 ist anwendbar.

Art. 105ater 2. Ansässigkeit im Ausland a) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b oder Litera c der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

Art. 105aquater b) Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vornehmen.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 fest.

Art. 105aquinquies c) Abgegoltene Steuer

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Artikel 105ater oder Artikel 105aquater, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, der Gemeinde, der Landeskirchen und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 105b IV. Örtliche Zuständigkeit *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: *

  1. für Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
  2. für Personen nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b und Litera c sowie Artikel 101 bis Artikel 103a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
  3. für Personen nach Artikel 100: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss. *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: *

  1. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Litera a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
  2. für Personen nach Absatz 1 Litera b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
  3. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Art. 105c V. Interkantonales Verhältnis *

Der nach Artikel 105b Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *

Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe. *

*

Art. 105d VI. Anteile der Gemeinden und Kirchgemeinden *

Die im Steuerabzug enthaltenen Anteile der Gemeinden kommen der Gemeinde zu, in der bei Fälligkeit:

  1. der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
  2. der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;
  3. der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
  4. die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;
  5. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grundoder Faustpfand gesichert ist.

Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss. *

Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahlen am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.

Für die Aufteilung auf die Kirchgemeinden und die Landeskirchen findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung. *

Die Aufteilung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 99a erhobenen Steuern regelt die Regierung[53]. *

Art. 105e VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden *

Die für die Gemeinden beziehungsweise die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden erhobenen Quellensteuern abzüglich die Nettoentschädigung nach Artikel 165a und Artikel 171 Absatz 2 Litera b werden nach Zahlungseingang an die berechtigten Gemeinwesen weitergeleitet.

Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeindekontokorrent gutgeschrieben.

5. 5. Erbschaftsund Schenkungssteuer *

Art. 106 I. Gegenstand der Steuer 1. Erbschaftssteuer *

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. *

Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund von Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung von steuerlich anerkannten Stiftungen oder Trusts beziehungsweise Zuwendungen an bestehende Stiftungen oder Trusts auf den Todesfall sowie aufgrund einer Nacherbeneinsetzung. *

Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden. *

Art. 106a 2. Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Vertrag, soweit die gegenseitigen Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen, sowie Zuwendungen zur Errichtung steuerlich anerkannter Stiftungen oder Trusts beziehungsweise an bestehende Stiftungen oder Trusts. *

Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden. *

Art. 107 II. Steuerpflicht 1. Im Allgemeinen *

Die Steuerpflicht besteht, wenn: *

  1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
  2. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
  3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht. *

*

*

Art. 107a 2. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).

Bei Zuwendungen von Nutzniessungen, anderen Nutzungsrechten oder wiederkehrenden Leistungen ist die nutzungsberechtigte Person oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.

Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

Art. 107b 3. Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. die Ehegatten und die Konkubinatspartner;
  2. die Nachkommen, die Stiefund Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen;
  3. die Eltern, Stiefund Pflegeeltern;
  4. die juristischen Personen nach Artikel 78 mit Sitz im Kanton, soweit das zugewendete Vermögen dem steuerbegünstigten Zweck dient und ihm nicht entfremdet werden kann;
  5. die ausserkantonalen juristischen Personen im Sinne von Artikel 78, wenn das Bundesrecht es vorsieht oder soweit der andere Kanton Gegenrecht hält beziehungsweise eine Gegenrechtsvereinbarung mit einem anderen Staat besteht.

Die Regierung kann die Steuerbefreiung auf ausserkantonale Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.

Steuerlich anerkannte Stiftungen und Trusts mit unwiderruflicher Begünstigung des Zuwendenden selber oder von steuerbefreiten Personen sind von der Steuerpflicht befreit.

Art. 108 III. Steueranspruch *

Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs beziehungsweise der Zuwendung. *

*

*

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Art. 109 IV. Steuerbemessung 1. Berechnungsgrundlage

Die Steuer wird auf Basis des Werts des übergehenden Reinvermögens zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs berechnet. *

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Art. 110 2. Aktiven a) Grundsatz *

Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet.

Zum Ertragswert werden bewertet:

  1. auf längere Dauer landoder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung;
  2. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.

Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet.

Nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte werden nach Artikel 59 Absatz 2 bewertet. *

Werden die nach Absatz 2 Litera b bewerteten Grundstücke innert zehn Jahren der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, erfolgt im Nachsteuerverfahren eine Besteuerung zum Verkehrswert. *

Art. 111 b) Besondere Fälle *

Für Grundstücke können die Steuerverwaltung und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen. *

Nutzniessungen, andere Nutzungsrechte, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem kapitalisierten Wert bewertet. *

Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum kapitalisierten Wert der Vorerbschaft bewertet. *

Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend. *

Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag. *

Art. 112 3. Abzüge

Für die Steuerbemessung werden abgezogen: *

  1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;
  2. Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tod des Erblassers bestanden haben und weiterbestehen beziehungsweise das Objekt der Schenkungssteuer belasten;
  3. die ortsüblichen Kosten der Bestattung und des Grabunterhalts;
  4. die Auslagen für die Abwicklung des Erbgangs sowie die Kosten der Testamentsvollstreckung und der Erbteilung;
  5. Gerichtsund Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungsoder Erbschaftsklagen.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.

Art. 113 4. Steuerfreie Zuwendungen

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Steuerfrei sind: *

  1. die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung;
  2. die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
  3. der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern;
  4. die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.

Art. 114 V. Steuerberechnung

Für die Steuerberechnung werden abgezogen:

  1. von den Zuwendungen an bedürftige Personen: Fr. 14 000.–;
  2. von jeder anderen Zuwendung: Fr. 7000.–.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.

Die Steuer beträgt: *

  1. 5 Prozent für Empfänger des elterlichen Stammes;
  2. 15 Prozent für die übrigen Empfänger.

Für die Zuordnung zum elterlichen Stamm werden die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen den leiblichen Kindern und deren Nachkommen gleichgestellt. *

Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser massgebend. *

*

Art. 114a VI. Unternehmensnachfolge

Die auf Geschäftsvermögen entfallende Steuer wird um 75 Prozent ermässigt, soweit dieses unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen wird, welcher das entsprechende Unternehmen leitet.

Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung von mindestens 40 Prozent an einer juristischen Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in leitender Funktion angestellt ist.

Die Ermässigung entfällt nachträglich, wenn innert zehn Jahren die Vermögenswerte dem Betrieb entzogen werden, der Betrieb veräussert oder ins Ausland verlegt, die leitende unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder die Beteiligung veräussert wird. *

Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben. *

Art. 115 VII. Haftung *

Für die Erbschaftssteuer von Erben und Vermächtnisnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hierfür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind. *

Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen. *

Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.

6. 6. 6. … *

7. 7. Verfahrensrecht

7.1. 7.1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 122 I. Amtspflichten 1. Geheimhaltepflicht

Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der Regionen und der Gemeinden haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Sie sind für Widerhandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. *

Steuerakten sind Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepartnern offen. *

Auskünfte aufgrund der Steuerregister können Dritten im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden.

Die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuersachen keine Anwendung. *

Art. 122a 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. *

Art. 122b Datenbearbeitung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 122a geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 123 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:

  1. die Personalien;
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohnund Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
  3. Rechtsgeschäfte;
  4. Leistungen eines Gemeinwesens.

Art. 122c Nutzung von Steuerdaten

Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten zugreifen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.

Art. 122d Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

Die Kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche vom Steuerpflichtigen eingereichten Daten sowie alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen elektronisch erfassen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Übermittlung, die Beweiskraft, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

Art. 123 3. Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden des Bundes und des Kantons sowie der Regionen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus informieren, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. *

Die Grundbuchämter melden der Steuerverwaltung jede Handänderung innert Monatsfrist. Steht nicht klar fest, welcher Steuertatbestand verwirklicht ist, übermitteln sie der Steuerverwaltung zudem eine Kopie des Rechtsgrundausweises. *

Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. *

Art. 123a II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift *

Ist die Unterzeichnung von Eingaben der steuerpflichtigen Person gesetzlich vorgeschrieben, so kann bei der elektronischen Übermittlung der Eingaben auf die Unterzeichnung verzichtet werden. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen. *

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. *

*

*

Art. 123b III. Stellung der Ehegatten bei Einkommensund Vermögenssteuern *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. *

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist eingeräumt[54]. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. *

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert, sofern die Trennung den Steuerbehörden mitgeteilt wurde. *

Art. 123c IV. Vertragliche Vertretung *

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. *

Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. *

Art. 123d V. Notwendige Vertretung

Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.

Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.

Art. 124 VI. Fristen *

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist ist zu erstrecken, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[55]. *

Art. 125 VII. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung *

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist. *

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat oder unbekannten Aufenthaltes ist.

Die Verjährung beginnt neu mit: *

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden;
  3. der Einreichung der Steuererklärung oder eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. *

Art. 126 2. Bezugsverjährung

Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.

Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 125 Absatz 2. *

Die Verjährung beginnt neu mit: *

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Quellensteuern wegen Steuervergehens.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *

7.2. 7.2. Veranlagungsverfahren

Art. 126a I. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 127 II. Verfahrenspflichten 1. Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert[56]. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Gemeindesteuerbehörde ein solches zu verlangen. Eine Steuererklärung ist auch bei Beendigung der Steuerpflicht einzureichen. *

Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Steuererklärung zulassen. *

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen. *

Mangelhaft ausgefüllte Formulare werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung zurückgesandt.

Art. 128 2. Auskunftserteilung, Beweismittel

Die Veranlagungsbehörde bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die ihr zur Prüfung einzureichenden Unterlagen unter Ansetzung einer angemessenen Frist.

Sie kann insbesondere eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augenscheine vornehmen und Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekanntgabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen.

Die Kosten der Handlungen gemäss Absatz 2 können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. *

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 127 Absatz 3 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911[57](Art. 957 bis Art. 958f). *

Art. 129 3. Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
  2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz

    [58]

    unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 23 Absatz 2 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Litera b ausweisen;

  4. Treunehmer, Vermögensverwalter und andere Beauftragte, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse;
  5. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.

Bescheinigungen, die der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde direkt vom Dritten einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

Art. 130 4. Meldepflicht Dritter

Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr bzw. für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen: *

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen;
  2. Stiftungen überdies über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
  3. Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, über deren sonstige Ansprüche gegenüber der Gesellschaft sowie über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;
  4. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachen Leistungen;
  5. [59]
  6. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
  7. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, wobei die nach Bundesrecht massgebenden Ausführungsbestimmungen gelten.

Art. 130a III. Veranlagung im allgemeinen 1. Ordentliche Veranlagung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Art. 131 2. Veranlagung nach Ermessen

Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn:

  1. der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat;
  2. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können;
  3. die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag.

Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. *

*

Art. 132 3. Eröffnung

Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Die Regierung kann die elektronische Eröffnung zulassen. *

Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen. *

Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden. *

Art. 133 IV. Besondere Vorschriften 1. Quellensteuer

Sind Gläubiger oder Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen über die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis abschliessen.

Art. 134 2. Erbschaftsund Schenkungssteuer *

Die Erben oder deren Vertreter haben der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit dem Tod des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Eheverträge, letztwillige Verfügungen, etc. einzureichen. *

Jeder Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung hat mangels Aufforderung der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit Ausrichtung der Zuwendung deren Gegenstand und Wert sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Zuwendenden anzuzeigen. *

Die steuerpflichtigen Erben beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben der Steuerverwaltung gemäss deren Anweisungen, spätestens aber innert sechs Monaten seit dem Tod des Erblassers beziehungsweise seit der Zuwendung eine Steuererklärung einzureichen. *

Art. 135a 4. Grundstückgewinnsteuer

Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung innert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen.

Art. 136 V. Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht

Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens von der Veranlagungsbehörde vorweg einen Entscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht verlangen.

Die Feststellungsverfügung, welche diesen Entscheid enthält, steht Veranlagungsverfügungen gleich und gilt nur für die betreffende Steuerperiode.

7.3. 7.3. Rechtsmittel und Berichtigung

Art. 137 I. Einsprache 1. Voraussetzungen

Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Einsprache zulassen. *

*

Enthält eine Einsprache keinen Antrag, ist sie nicht begründet oder werden allfällige Beweismittel nicht genannt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, seine Einsprache innert einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen. *

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Artikel 131 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. *

Art. 137a 2. Sprungbeschwerde

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden. *

Art. 138 3. Verfahren und Entscheid

Im Einspracheverfahren haben Veranlagungsbehörden und Steuerpflichtige die gleichen Rechte und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren. Der Steuerpflichtige kann überdies eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen.

Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und nimmt hierauf eine neue Veranlagung vor. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid ist in jedem Fall zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können jedoch die Kosten besonderer Untersuchungen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. *

Art. 139 II. Beschwerde 1. Voraussetzungen

Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Beschwerde erheben. *

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. *

*

*

Art. 140 2. Verfahren und Entscheid

Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kann die Gegenpartei Anschlussbeschwerde erklären und selbständig Anträge auf Abänderung der angefochtenen Veranlagung stellen. *

Im Beschwerdeverfahren hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. *

Das Gericht kann, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

Art. 141 III. Revision 1. Voraussetzungen

Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:

  1. nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.

Art. 142 2. Verfahren

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.

Zur Behandlung des Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Obergerichtes. *

Die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sind sinngemäss anwendbar. Revisionsentscheide der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden.

Art. 144 IV. Berichtigung *

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden sind innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind. *

Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.

7.4. 7.4. Nachsteuern

Art. 145 I. Voraussetzungen

Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben. *

Als neue Tatsache gilt auch die Nichteinhaltung der Sperrfrist gemäss Artikel 20 und Artikel 83. *

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. *

Art. 146 II. Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 147 III. Verfahren

Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt. *

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen. *

Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Ein Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. *

Die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sowie über den Steuerbezug sind sinngemäss anwendbar. *

Art. 147a IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

7.5. 7.5. Inventar

Art. 148 I. Inventarpflicht und Sicherungsmassnahmen

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vorhanden ist.

In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers sowie das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartners und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder mit Bestand am Todestag aufzunehmen. *

Die Inventarbehörde kann eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen.

Art. 149 II. Mitwirkungs und Bescheinigungspflicht

Die Erben, gesetzlichen Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse, die dem Erblasser zur Verfügung standen, zu öffnen;
  4. Gegenstände des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind und von denen sie nachträglich Kenntnis erhalten haben, der Inventarbehörde bekanntzugeben.

Zur schriftlichen Auskunft zuhanden der Inventarbehörde ist gegenüber den Erben besonders verpflichtet, wer Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet sowie Schuldner des Erblassers.

Art. 150 III. Behörden

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung. Von den Inventaraufnahmen, die durch das Regionalgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, ist der Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen. *

Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *

Gegen Entrichtung der üblichen Entschädigung kann die Aufnahme des Inventars dem zuständigen Regionalnotar übertragen werden. *

7.6. 7.6. Bezug und Sicherung

Art. 151 I. Fälligkeit

Es werden fällig:

  1. die Einkommensund Vermögenssteuern mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung; die provisorische Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich im Januar des dem betreffenden Steuerjahr folgenden Jahres;
  2. die Gewinnund Kapitalsteuern mit der Zustellung der provisorischen Rechnung oder der Veranlagungsverfügung; die Zustellung muss spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen;
  3. die übrigen Steuern sowie die Bussen mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsbeziehungsweise der Bussverfügung; eine provisorische Rechnung kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Steuertatbestand verwirklicht hat.

Für den Beginn der zweijährigen Eintragungsfrist des gesetzlichen Pfandrechts gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird auf die Zustellung der Veranlagungsverfügung abgestellt.

Steuern und Bussen werden jedoch sofort fällig, wenn:

  1. die Steuerpflicht in der Schweiz endet oder der Konkurs eröffnet wird;
  2. eine juristische Person zur Löschung im Handelsregister angemeldet wird;
  3. der ausländische Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb, die Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, die Betriebsstätte, den Grundbesitz oder die durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt.

Art. 152 II. Bezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug

Die provisorische Rechnungstellung erfolgt auf Grund der Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Betrages. Die provisorische Rechnung ist nicht anfechtbar. *

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge samt Vergütungszins zurückerstattet. *

Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Zinssatz fest. Der Entscheid ist endgültig. *

Differenzforderungen des Kantons oder Guthaben der Steuerpflichtigen bis zum Betrag des Rechnungsminimums werden in der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie in der Gewinn- und Kapitalsteuer ohne Verzinsung auf das Folgejahr übertragen. *

Die Regierung kann die elektronische Rechnungstellung zulassen. *

Art. 153 2. Zahlung

Es sind zu bezahlen: *

  1. die Einkommensund Vermögenssteuern in zwei Raten, deren Termine die Regierung festsetzt

    [60]

    , beziehungsweise innert 90 Tagen seit Rechnungstellung;

  2. die übrigen Steuern und die Bussen innert 90 Tagen seit Rechnungstellung.

Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen. *

Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest; der Entscheid ist endgültig. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Verzugszinsen stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar. *

Für Zahlungen der Grundstückgewinnsteuer vor Ablauf des Fälligkeitstermins wird bis zum Zeitpunkt der Rechnungstellung ein Vorauszahlungszins gutgeschrieben. Dieser entspricht dem Vergütungszins gemäss Artikel 152. *

Art. 154 3. Zahlungserleichterungen

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Steuerverwaltung für fällige Steuern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Die Steuerverwaltung entscheidet endgültig. *

Es können dabei angemessene Sicherheiten verlangt werden.

Nach Einleitung der Betreibung kann auf ein Gesuch um Zahlungserleichterung nicht mehr eingetreten werden. *

Gewährte Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. *

Art. 154a 4. Mahnung

Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen.

Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist[61]. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Mahngebühren stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar. *

Art. 155 5. Zwangsvollstreckung *

Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist Betreibung einzuleiten. Die Steuerverwaltung erhebt eine Betreibungsgebühr, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist[62]. *

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde Arrest gelegt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.

Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Steuern, Kosten oder Bussen, deren Bezug von vornherein aussichtslos ist, sind administrativ abzuschreiben. Über die administrativen Abschreibungen entscheidet: *

  1. die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken pro Steuerjahr;
  2. das Finanzdepartement für darüber hinausgehende Beträge.

Art. 156 III. Erlass 1. Im Allgemeinen *

Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden. Die Regierung kann die elektronische Einreichung des Erlassgesuches zulassen. *

Über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer entscheiden: *

  1. die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 5000 Franken pro Steuerjahr;
  2. das Finanzdepartement für höhere Beträge bis 50 000 Franken pro Steuerjahr;
  3. die Regierung für darüber hinausgehende Beträge.

Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden, findet Absatz 3 analoge Anwendung. *

Art. 156a 2. Besondere Verhältnisse

Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden könnte, eine Nullveranlagung erlassen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten[63].

Art. 157 IV. Rückforderung bezahlter Steuern

Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.

Art. 158 V. Sicherstellung 1. Sicherstellungsverfügung

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Sicherstellung verlangen. *

Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bürgschaft geleistet werden. *

Die Sicherstellungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. *

Art. 158a 2. Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[64]. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 159 3. Löschung im Handelsregister

Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden.

Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern und allfällige Bussen bezahlt oder sichergestellt sind.

Art. 160 4. Gesetzliches Pfandrecht

Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.

Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kaufpreis sicherstellen.

Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Handänderungen aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten. *

Art. 163

Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.

7.7. 7.7. Behörden

Art. 165 II. Kantonale Steuerverwaltung 1. Allgemeines *

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. *

Sie ist auch zuständig für die nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes übertragenen Aufgaben, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. *

Sie kann gegen Entschädigung Inkassohandlungen für Dritte übernehmen. *

Art. 165a 2. Entschädigungen

Der Kanton erhält für die Erhebung und Abrechnung von Gemeinde- und Kirchensteuern eine Entschädigung. Diese besteht:

  1. für die Aufwandsteuer in einer Fallpauschale;
  2. für die Grundstückgewinnsteuer in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 1 Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern;
  3. für die Einkommensund Vermögenssteuern von den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 und 3 Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern;
  4. für die Gewinnund Kapitalsteuer in einer prozentualen Entschädigung;
  5. für die Kultussteuer in einer prozentualen Entschädigung;
  6. für die Quellensteuern in einer Entschädigung in Prozenten der bezogenen Quellensteuern;
  7. für das Scannen von Steuerakten, Meldungen, Korrespondenz etc. in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen

    [65]

    ;

  8. für die elektronische Archivierung in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen

    [66]

    .

Die Höhe der Entschädigungen wird von der Regierung festgelegt.

Art. 166 III. Vollzug von Bundesrecht

Die kantonale Steuerverwaltung ist das Verrechnungssteueramt im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[67] und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes[68].

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die für Letztere zuständigen Behörden.

Das Obergericht ist die Rekurskommission im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes[69] beziehungsweise des Bundessteuergesetzes[70]. *

Die Strafbehörden sind für die Verfolgung und Beurteilung von Steuervergehen zuständig. *

Art. 169 IV. Gemeinden 1. Mitwirkung

Die Gemeinden sind verpflichtet:

  1. die in den Ausführungsbestimmungen der Regierung

    [71]

    vorgeschriebenen Vorbereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen;

  2. die von der zuständigen Behörde veranlagten Steuern und die Verzugszinsen einzuziehen und sofort abzuliefern, sofern sie von der kantonalen Steuerverwaltung mit dem Bezug der Steuern betraut wurden;
  3. für die Veranlagung der Einkommensund Vermögenssteuern zu sorgen sowie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige die Schweiz offensichtlich dauernd verlassen will (Art. 151 Abs. 2 lit. a);
  4. das Register für die quellensteuerpflichtigen Personen zu führen sowie die Quellensteuerpflichtigen nach Artikel 100 zu erfassen und an die kantonale Steuerverwaltung zu melden.

Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer. *

Art. 170 2. Mitarbeit bei der Veranlagung

Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern mitarbeiten[72]. *

Der Umfang der Mitarbeit[73] wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. *

Im Rahmen ihrer Mitarbeit kann die Gemeinde: *

  1. selbständig Veranlagungsverfügungen für Bund, Kanton, Gemeinde sowie Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen;
  2. Ordnungsbussen verfügen;
  3. Einspracheentscheide erlassen.

Die Mitarbeitenden der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnungsberechtigt. Der Vorsteher der Steuerverwaltung regelt die Einzelheiten. *

Art. 171 3. Entschädigung

Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen[74]. Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regierung kann für alle Gemeinden zusammen maximal zwei Prozent des Kantonssteuerertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten.

Die Gemeinde erhält:

  1. für den Steuereinzug nach Artikel 169 Absatz 1 Litera b und c ½ Prozent der veranlagten Steuern;
  2. für die korrekte Führung des Quellensteuerregisters und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d eine von der Regierung festzulegende, prozentuale Entschädigung.

Absatz 2 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer. *

Art. 171a 4. Zugriff auf Steuerdaten

Wo die Gemeinde an den Steuererträgen partizipiert, kann ihr Einsicht in die Steuerakten und im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Veranlagungs- und Bezugssystems der Kantonalen Steuerverwaltung gewährt werden.

Art. 171b 5. Gewinnund Kapitalsteuer

Die Steuertreffnisse werden der Gemeinde periodisch mitgeteilt. Ist die Gemeinde mit der Ausscheidung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Verfügungen nach Absatz 1 sind Veranlagungsverfügungen gleichgestellt.

Art. 172 IV. Ausstand

Mitglieder der Veranlagungsorgane treten während der ganzen Veranlagung in Ausstand, wenn sie:

  1. an der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. mit dem Steuerpflichtigen verheiratet oder verlobt sind;
  3. mit dem Steuerpflichtigen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  4. zum Steuerpflichtigen in einem Pflichtoder Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Der Steuerpflichtige kann den Ausstand eines Mitgliedes eines Veranlagungsorgans verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er mit diesem in offensichtlicher Feindschaft oder in geschäftlichem Konkurrenzverhältnis steht.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet das Finanzdepartement.

8. 8. Strafbestimmungen

Art. 173 I. Übertretungen 1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 174 2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Begehung

Mit Busse wird bestraft:

  1. wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
  2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 175 b) Versuch

Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft.

Diese beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgefällt worden wäre.

Art. 176 c) Teilnahme

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. *

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 174 Absatz 3 Litera a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung[75] entfällt. *

Art. 176a 3. Inventarverfahren

Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit Busse bestraft: *

  1. wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
  2. wer zu einer solchen Handlung anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 177 4. Juristische Personen a) Allgemeines *

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Artikel 176 auf die juristische Person anwendbar. *

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 176 bleibt vorbehalten. *

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss. *

Art. 177a b) Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes

    [76]

    durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 178 5. Erben

*

*

*

Art. 178a 6. Ehegatten

Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 176.

Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 176 dar. *

Art. 179 7. Verfahren

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern und Einsicht in die Akten gewährt; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 131) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 137 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese schriftlich den Betroffenen. *

Wer wegen Hinterziehung bestraft wird, trägt sämtliche Verfahrenskosten. Diese können dem Beschuldigten auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. *

Im übrigen sind die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar. Gegen die Strafverfügung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen eine ordentliche Veranlagungsverfügung. *

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet das Finanz- und Militärdepartement. *

Art. 180 8. Behörden

Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung. *

*

Art. 181 9. Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung verjährt: *

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
  3. 1.

    *

    der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b);

  4. 2.

    *

    des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 174 Abs. 1 lit. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 176a).

Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 179 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

*

*

Art. 182 10. Bezugsverjährung

Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Artikel 126 Absätze 2 bis 4 bleiben vorbehalten. *

Art. 182a II. Vergehen 1. Steuerbetrug

Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 bis 176 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 174 Absatz 3 oder Artikel 177a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 183 2. Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 183a 3. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung[77] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

Art. 183b 4. Verjährung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

9. 9. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 186 III. Arbeitsbeschaffungsreserven *

Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesrechts[79]. *

Die Einlagen gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. *

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den aus versteuertem Einkommen oder Ertrag gebildeten offenen Reserven gleichgestellt. *

Die Regierung regelt die Einzelheiten[80]. Sie kann die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn herabsetzen. *

Art. 187 IV. Übergangsbestimmungen 1. Allgemeine Regeln

Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.

Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend ist.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die neuen Verjährungsbestimmungen.

Sind Steuerstraftatbestände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden, richten sich die Strafen nach altem Recht, wenn dieses Gesetz nicht milder ist.

Art. 187a 2. Liquidation von Immobiliengesellschaften

Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem Jahre 1995 gegründete Immobiliengesellschaft (Körperschaft des Privatrechts) bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Inhaber der Beteiligungsrechte erzielt, wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Die Steuer auf dem auf die Liegenschaftsgewinne entfallenden Liquidationsergebnis, das dem Inhaber der Beteiligungsrechte zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Wird dem Inhaber der Beteiligungsrechte ein Beteiligungsabzug gewährt, kann die Steuerermässigung nicht gewährt werden.

Artikel 73 Absatz 2 findet für die Liquidationsgewinne auf Liegenschaften keine Anwendung.

Der Inhaber der Beteiligungsrechte kann keine Sofortabschreibungen vornehmen.

Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis Ende 1999 vorgenommen werden.

Art. 187b 3. Steueraufschubtatbestände

Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steueraufschub gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendigung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt.

Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung.

Auf Vermögensübertragungen im Konzern oder auf eine Tochtergesellschaft, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den Regeln des Fusionsgesetzes[81] behandelt wurden, finden Artikel 83 Absatz 2 und 4 sinngemäss Anwendung. *

Art. 187d 4. Absolute Verjährung

Die neue Bestimmung über die Verjährung findet für alle noch nicht verjährten Sachverhalte Anwendung.

Art. 187e Besteuerung nach dem Aufwand

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Artikel 14 und 15 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin das bisherige Recht.

Art. 187f Lex mitior

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 20. Oktober 2015 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 188 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a) Im Allgemeinen *

Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die Steuerperiode 1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren 1985 und 1986.

Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.

Art. 188a b) Wechsel zur Präponderanzmethode

Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Geschäftsvermögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Privatvermögen zugeordnet, sind Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Für die Grundstückgewinnsteuer finden in der Folge Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 analoge Anwendung.

Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Privatvermögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zugeordnet, gilt als Erlös im Sinne von Artikel 47 der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

Art. 188b c) Jahressteuer

Artikel 73 findet auf die in den Jahren 1995 und 1996 realisierten ausserordentlichen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von beweglichem Privatvermögen keine Anwendung. Gleiches gilt für den Erlös aus Bezugsrechten, die dem Privatvermögen zugehören und für Genugtuungsabfindungen.

Kapitalabfindungen aus Vorsorge werden nach altem Recht mit einer Jahressteuer erfasst, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 fällig werden. Werden die Kapitalabfindungen am 1. Januar 1996 oder später fällig, erfolgt die Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Teilrevision.

Art. 188c d) Leistungen aus BVG

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die bis Ende 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  2. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Litera a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 188d e) Wechsel der zeitlichen Bemessung

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.

Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aussergewöhnliche Lohnbestandteile, aperiodische Vermögenszugänge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven, die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die bei Steuerpflicht im Kanton in den Kalenderjahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

Verlegt eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahre 2001 innerhalb der Schweiz, werden die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999/2000 vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 in Abzug gebracht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden in Wiedererwägung gezogen. *

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur:

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann;
  2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zulässig ist;
  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungsund Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen.

Für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstätigen für die Ausgleichskassen.

Art. 188e f) Wechsel der Steuerpflicht

Beim Wechsel der Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit innerhalb der Schweiz wird die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für die laufende Steuerperiode zwischen dem Kanton Graubünden und dem andern Kanton aufgeteilt, falls der andere Kanton die zeitliche Bemessung gemäss der zweijährigen Vergangenheitsbemessung vornimmt oder keine Artikel 70 entsprechende Bestimmung kennt.

Art. 188f g) Nachlasssteuer: Erbvorbezug

Vor dem 1. Januar 2001 vollzogene Erbvorbezüge unter Ehegatten werden per 31. Dezember 2000 besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Verhältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend.

Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs. *

Um Härten zu vermeiden, gewährt die Steuerverwaltung grosszügige Zahlungsfristen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. *

Andere Vorempfänge auf Rechnung künftiger Erbschaft, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet und noch nicht besteuert wurden, werden im Zeitpunkt des Erbgangs zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs. *

Art. 188g h) Erbenhaftung

Bussen nach Artikel 178 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

Art. 188h i) Nachbesteuerung in Erbfällen

Auf Erbgänge, welche vor Inkrafttreten der Änderung gemäss Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

Art. 188i j) Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung

Die Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, die vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden, unterliegt der Einkommensbesteuerung.

Art. 188j k) Revision Erbvorbezüge

Rechtskräftig veranlagte, altrechtliche Erbvorbezüge gemäss Absatz 2 werden in Revision gezogen und die erhobenen Nachlasssteuern werden samt Zinsen erstattet.

Altrechtliche Erbvorbezüge sind unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet wurden und bei denen der Zuwendende den 1. Januar 2008 erlebt hat.

Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung für die Gemeindesteuern.

Art. 189 6. Sonderbestimmungen für juristische Personen a) Sondersteuer auf aussergewöhnlichen Gewinnen *

Auf aussergewöhnlichen Gewinnen der in den Kalenderjahren 1985 und 1986 abgeschlossenen Geschäftsjahre, höchstens jedoch im Umfang des Betriebsergebnisses, entrichten juristische Personen eine Sondersteuer, die nach Artikel 55 und 56 des bisherigen Steuergesetzes berechnet wird.

Für die Besteuerung nach Absatz 1 werden steuerbare Gewinne beider Jahre zusammengerechnet; ein Betriebsverlust des einen Jahres kann mit einem steuerbaren Gewinn des anderen Jahres verrechnet werden.

Als aussergewöhnliche Gewinne gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven sowie die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen.

Die Jahressteuer wird auf Grund einer besonderen Steuererklärung veranlagt. Die verfahrens- und strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Art. 189a b) Steuern als Aufwand

Die für die Geschäftsjahre bis und mit 1996 geschuldeten oder bezahlten Steuern stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Entfällt die vertragliche Regelung für die Kraftwerkgesellschaften, stellen nur die für die nachfolgenden Geschäftsjahre geschuldeten Steuern geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Art. 189b c) Stockwerkeigentümergemeinschaften

Die Stockwerkeigentümergemeinschaften sind bis Ende 2000 steuerpflichtig und haben auf dieses Datum hin einen Abschluss zu erstellen und eine Steuererklärung einzureichen.

Art. 189c d) Immobiliengesellschaft: Wirtschaftliche Handänderung

Wurde nach dem 31. Dezember 1996 der Verkauf der Aktien an einer Immobiliengesellschaft mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, können die noch gehaltenen Liegenschaften in der Steuerbilanz endend im Kalenderjahr 2011 oder 2012 ohne Gewinnsteuerfolgen um die besteuerten Gewinne aufgewertet werden. Die Aufwertung muss als Erhöhung der allgemeinen Reserven verbucht werden.

Art. 189d e) Streichung der Besteuerung als Statusgesellschaft

Wurden juristische Personen nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,5 Prozent.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 81b einbezogen.

Art. 190 f) Anrechnung von Steuern früherer Jahre *

Soweit das im Kalenderjahr 1987 zu Ende gehende Geschäftsjahr in frühere Kalenderjahre hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer angerechnet.

Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 191 7. Quellensteuererhebung

Die Quellensteuererhebung geht im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen auf den Kanton über (Jahr n).

Die zweite Jahreshälfte beziehungsweise die Sommersaison des Jahres n‑1 sind letztmals mit der Gemeinde abzurechnen. Sollte im Jahr n eine monatliche Abrechnung gefordert sein, erfolgt die Abrechnung bis Ende Dezember des Jahres n-1 mit der Gemeinde.

Auf den 1. Juli des Jahres n gehen alle noch nicht in Rechnung gestellten oder bezogenen Quellensteuerforderungen auf den Kanton über.

Die Entschädigungsregelung folgt der Zuständigkeitsregelung.

Art. 191a 8. Tarifkorrektur

Die Tarifkorrektur ist noch für das Steuerjahr 2020 zulässig. Sie kann längstens bis am 31. März 2021 beantragt werden.

Art. 192 9. Ergänzende Bestimmungen *

Die Regierung kann durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen erlassen, wenn sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen zwingend geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts zu übermässigen Härten führen würde.

Art. 193 V. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.

Insbesondere ist das Steuergesetz vom 21. Juni 1964[82] mit den seitherigen Änderungen aufgehoben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Ist in Bestimmungen des kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwiesen, die durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wurden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Das Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 wird aufgehoben[83]. *

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

08.06.1986

01.01.1987

Erlass

Erstfassung

-

12.06.1994

01.10.1994

Art. 160

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 1

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 1a

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 8 Abs. 1, e)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 8 Abs. 1, f)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 12 Abs. 3

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 13

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 14

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 19

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 22 Abs. 3

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 24

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 25

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 26

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 27

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 28

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 29 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 29 Abs. 1, d)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 29 Abs. 1, e)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 29 Abs. 1, f)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 29 Abs. 1, g)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, d)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, e)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, f)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, g)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, i)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, k)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 30 Abs. 1, l)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 32 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 32 Abs. 1, d)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 33 Abs. 4

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 35 Abs. 1, a)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 40

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 40a

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 41 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 43 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 53 Abs. 1

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 53 Abs. 4

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 59 Abs. 2

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 65

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 75 Abs. 1, c)

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 75 Abs. 2

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 79 Abs. 1, d)

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 79 Abs. 3

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 81

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 84 Abs. 4

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 86

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 88

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 98 Abs. 2

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 103

totalrevidiert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105 Abs. 2

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105 Abs. 3

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105a

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105b

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105c

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 105d

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 123 Abs. 2

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 127 Abs. 3

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 137 Abs. 1

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 145 Abs. 2

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 161

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 162

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 165 Abs. 1

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 167

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 168

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 170 Abs. 1

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 180 Abs. 1

geändert

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 180 Abs. 2

aufgehoben

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 187a

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 188a

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 188b

eingefügt

-

10.03.1996

01.01.1997

Art. 189a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 1 Abs. 1, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 5 Abs. 1, c)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 6 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 9

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 11 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 13 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 13 Abs. 3, a)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 13 Abs. 3, f)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 18 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 18 Abs. 4

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 19 Abs. 2

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 22 Abs. 5

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 23

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 23 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 29 Abs. 1, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 29 Abs. 1, h)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 32 Abs. 1, e)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 32 Abs. 1, f)

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 33 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 34 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 36

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 38 Abs. 1, i)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 38 Abs. 1, k)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 38 Abs. 1, l)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 38 Abs. 1, m)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 38 Abs. 1, n)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 42 Abs. 2, c)

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 43 Abs. 1, a)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 43 Abs. 1, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 43 Abs. 1, d)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 44 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 56 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 56 Abs. 4

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 58 Abs. 2

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 58 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 63 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 66

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 67

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 68

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 69

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 71

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 73

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 74

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 77 Abs. 3, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 78 Abs. 1, g)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 79 Abs. 1, c)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 81 Abs. 1, f)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 84 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 85 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 88 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 88 Abs. 3, a)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 88 Abs. 3, c)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 88 Abs. 3, d)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 88a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 89 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 89 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 89 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 89a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 89b

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 92 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 92 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 93

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 94

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 95

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 96 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 96 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 97 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 97 Abs. 3, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 97 Abs. 4

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 100 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 100 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 100 Abs. 4

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 100 Abs. 5

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 101 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 102

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 103 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 103 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 104 Abs. 1, b)

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 104 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 106 Abs. 1, e)

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 108 Abs. 4

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 110 Abs. 2, c)

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 122 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 122a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 123 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 123a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 123b

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 123c

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 125 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 126 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 126 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 126 Abs. 4

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 126a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 127 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 128 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 130 Abs. 1, d)

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 130a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 131 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 131 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 132 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 132 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 135a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 137 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 138 Abs. 4

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 144 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 145 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 145 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 146 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 147 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 147 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 147 Abs. 5

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 148 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 158a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 170 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 171

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 173

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 174

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 176 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 176a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 177 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 177 Abs. 3

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 177 Abs. 4

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 178 Abs. 2

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 178 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 178a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 179 Abs. 5

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 179 Abs. 6

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 181 Abs. 1

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 181 Abs. 2

geändert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 181 Abs. 3

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 181 Abs. 4

aufgehoben

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 182 Abs. 2

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 182a

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 183

totalrevidiert

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 183b

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 187b

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 188c

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 188d

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 188e

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 188f

eingefügt

-

13.06.1999

01.01.2001

Art. 189b

eingefügt

-

21.05.2000

01.01.2001

Art. 30 Abs. 1, m)

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 32 Abs. 2

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 34 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 36 Abs. 1, g)

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 36 Abs. 1, g

bis

)

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 59 Abs. 1

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 68 Abs. 3

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 70

totalrevidiert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 74 Abs. 1

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 74 Abs. 1

bis

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 74 Abs. 4

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 74 Abs. 5

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 81 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 86 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 105b Abs. 2

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 122b

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 128 Abs. 4

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 156

Titel geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 156a

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 158 Abs. 1

geändert

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 158 Abs. 2

bis

eingefügt

-

18.06.2004

01.01.2005

Art. 188d Abs. 4

bis

eingefügt

-

20.10.2004

01.01.2005

Art. 123 Abs. 3

geändert

-

18.10.2005

01.01.2006

Art. 20

totalrevidiert

-

18.10.2005

01.01.2006

Art. 83

totalrevidiert

-

18.10.2005

01.01.2006

Art. 187b Abs. 3

eingefügt

-

24.04.2006

01.01.2007

Art. 182a Abs. 1

geändert

-

24.04.2006

01.01.2007

Art. 183 Abs. 1

geändert

-

31.08.2006

01.01.2007

Art. 5 Abs. 2

eingefügt

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 124 Abs. 3

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 125 Abs. 2, a)

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 137a

eingefügt

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 139 Abs. 1

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 139 Abs. 2

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 139 Abs. 3

aufgehoben

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 140 Abs. 1

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 140 Abs. 2

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 141

totalrevidiert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 142

totalrevidiert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 143

aufgehoben

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 144

Titel geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 152 Abs. 3

geändert

2006, 3320

31.08.2006

01.01.2007

Art. 153 Abs. 3

geändert

2006, 3320

31.08.2006

01.01.2007

Art. 154 Abs. 1

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 154 Abs. 3

eingefügt

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 154 Abs. 4

eingefügt

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 156 Abs. 2

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 158 Abs. 3

geändert

2006, 3319

31.08.2006

01.01.2007

Art. 158 Abs. 4

geändert

2006, 3319

17.10.2006

01.01.2008

Art. 1 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 1 Abs. 1, e)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 1 Abs. 1, f)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 1 Abs. 2

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 1b

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 2

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 3

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 4

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 5

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 5 Abs. 1, d)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 7 Abs. 2

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 10 Abs. 3

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 10 Abs. 4

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 10 Abs. 6

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 13 Abs. 3, g)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 16 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 18 Abs. 5

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 21 Abs. 1, a)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 21 Abs. 1, f)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 21b

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 22 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 22 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 31 Abs. 1, c)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 31 Abs. 1, d)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 35 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 35 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 36 Abs. 1, h)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 36 Abs. 1, i)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, a)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, b)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, c)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, e)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, f)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, g)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, h)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 38 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 39 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 39 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 39 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 39 Abs. 5

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 39a

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 40

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 40a Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 40a Abs. 4

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 44

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 44 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 50 Abs. 2

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 52 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 52 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 54 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 54 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 66 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Titel 1.7.

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 72

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 74 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 75 Abs. 1, d)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 77 Abs. 3, c)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 78 Abs. 1, j)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 78 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 81 Abs. 1, g)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 85

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 85 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 87 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 91

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 92 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Titel 3.

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97a

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97b

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97c

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97d

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Titel 3a.

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97e

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97f

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 97g

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 98 Abs. 1, a)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Titel 5.

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 106

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 106 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 106 Abs. 1, f)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 106a

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 1, c)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 1, d)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 1, e)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 107 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 108 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 108 Abs. 2

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 108 Abs. 3

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 109

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 110 Abs. 2, a)

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 110 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 110 Abs. 5

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 111 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 112 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 113 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 114

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 114a

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 115

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 115 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 115 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Titel 6.

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 116

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 117

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 118

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 119

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 120

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 121

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 125 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 130 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 130 Abs. 1, f)

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 134

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 134 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 134 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 134 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 135

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 137 Abs. 4

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 151 Abs. 3, a)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 152 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 153 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 153 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 154a

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 155

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 155 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 155 Abs. 4

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 160 Abs. 3

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 165 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 166

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 169 Abs. 1, a)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 169 Abs. 1, b)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 169 Abs. 1, c)

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 169 Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 170 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 170 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 171 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 178 Abs. 1

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 185

aufgehoben

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 186

Titel geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 186 Abs. 1

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 186 Abs. 2

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 186 Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 186 Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 188f Abs. 2

geändert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 188f Abs. 3

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 188f Abs. 4

eingefügt

-

17.10.2006

01.01.2007

Art. 188g

totalrevidiert

-

17.10.2006

01.01.2008

Art. 193 Abs. 5

eingefügt

-

21.10.2008

01.01.2009

Art. 5 Abs. 1, b)

geändert

-

21.10.2008

01.01.2009

Art. 18a

eingefügt

-

21.10.2008

01.01.2009

Art. 21

Titel geändert

-

21.10.2008

01.01.2009

Art. 21a

eingefügt

-

21.10.2008

01.01.2009

Art. 39 Abs. 4

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 8a

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 18 Abs. 3

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 18b

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 19

Titel geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 20

Titel geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 21 Abs. 1, b)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 21 Abs. 2

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 33 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 35 Abs. 1, b)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 36 Abs. 1, a)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 38 Abs. 1, d)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 40b

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 47 Abs. 2

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 59 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 59 Abs. 4

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 63 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 63 Abs. 2

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 64 Abs. 2

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 78 Abs. 1, i)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 78 Abs. 4

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 81 Abs. 2

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 84 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 84 Abs. 5

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 87 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 88 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 88a Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 90 Abs. 2, a)

geändert

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 90a

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 91

Titel geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 99 Abs. 3

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 99 Abs. 4

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 99 Abs. 5

aufgehoben

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 122c

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 147 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 147 Abs. 4

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 147a

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 156 Abs. 3

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 156 Abs. 4

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 165 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 174 Abs. 3

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 174 Abs. 4

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 176 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 176a Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 176a Abs. 4

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 177

Titel geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 177a

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 178a Abs. 2

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 179 Abs. 1

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 179 Abs. 2

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 179 Abs. 3

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 179 Abs. 4

geändert

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 182a Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 183 Abs. 3

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2010

Art. 188h

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 188i

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 189c

eingefügt

-

18.06.2009

01.01.2011

Art. 190

Titel geändert

-

16.06.2010

01.01.2011

Art. 166 Abs. 4

geändert

2010, 2409

16.06.2010

01.01.2011

Art. 183a

totalrevidiert

2010, 2409

31.08.2010

01.01.2013

Art. 7 Abs. 1, d)

geändert

-

31.08.2010

01.01.2013

Art. 104 Abs. 4

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 1 Abs. 1, c)

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 3 Abs. 1

geändert

-

19.10.2010

01.12.2011

Art. 3 Abs. 2

geändert

-

19.10.2010

01.12.2011

Art. 3 Abs. 4

geändert

-

19.10.2010

01.12.2011

Art. 3 Abs. 5

geändert

-

19.10.2010

01.12.2011

Art. 3 Abs. 6

aufgehoben

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 4 Abs. 1

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 15 Abs. 3

aufgehoben

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 36 Abs. 1, l)

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 36 Abs. 1, m)

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 64

Titel geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 64 Abs. 1

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 64 Abs. 3

aufgehoben

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 78 Abs. 1, k)

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 87 Abs. 3

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 104 Abs. 1, d)

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 105a Abs. 5

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 105a Abs. 6

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 105e

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 165

Titel geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 165a

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 165a Abs. 1, f)

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 169 Abs. 1, d)

geändert

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 171 Abs. 2, b)

geändert

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 171a

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2011

Art. 188j

eingefügt

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 191

totalrevidiert

-

19.10.2010

01.01.2014

Art. 192

Titel geändert

-

07.12.2011

01.01.2013

Art. 10 Abs. 5

geändert

-

07.12.2011

01.01.2013

Art. 150 Abs. 1

geändert

-

07.12.2011

01.01.2013

Art. 150 Abs. 2

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 8 Abs. 1, b)

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 8 Abs. 1, g)

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 17

totalrevidiert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 17a

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 17b

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 17c

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 17d

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 30 Abs. 1, h)

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 30 Abs. 1, h

bis

)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2014

Art. 30 Abs. 1, n)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2014

Art. 36 Abs. 1, n)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 37 Abs. 1, e)

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 59

Titel geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 59a

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 75 Abs. 1, e)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 75 Abs. 2, b)

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 75 Abs. 3

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 75a

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 76

totalrevidiert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 77

Titel geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 78

Titel geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 78 Abs. 1, e)

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 88a Abs. 4

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 89 Abs. 2, c)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 89a Abs. 2, c)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 97 Abs. 3, a)

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 97h

totalrevidiert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 99 Abs. 1

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 101 Abs. 1

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 101 Abs. 2

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 103a

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 104 Abs. 1, e)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 105a Abs. 4

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 122d

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 127 Abs. 2

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 130 Abs. 1, g)

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 132 Abs. 1

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 139 Abs. 4

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 151

totalrevidiert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 152 Abs. 1

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 152 Abs. 2

geändert

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 152 Abs. 5

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 153 Abs. 4

eingefügt

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 164

aufgehoben

-

31.08.2012

01.01.2013

Art. 187c

aufgehoben

-

11.06.2013

01.12.2013

Art. 125 Abs. 4

geändert

-

11.06.2013

01.12.2013

Art. 187d

eingefügt

-

11.06.2013

01.12.2013

Art. 188

Titel geändert

-

11.06.2013

01.12.2013

Art. 189

Titel geändert

-

23.09.2014

01.01.2016

Art. 14 Abs. 1

geändert

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 14 Abs. 1, a)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 14 Abs. 1, b)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 14 Abs. 1, c)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 14 Abs. 2

geändert

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 1

geändert

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 1, a)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 1, b)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 1, c)

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2

geändert

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, a)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, b)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, c)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, d)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, e)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 2, f)

aufgehoben

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 3'

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 15 Abs. 4

eingefügt

2014-020

23.09.2014

01.01.2016

Art. 187e

eingefügt

2014-020

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 1

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 1 Abs. 1, b)

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 3 Abs. 2, c)

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Titel 2.

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 92 Abs. 2

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Titel 2.6.

eingefügt

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 97a'

eingefügt

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 97g Abs. 3

aufgehoben

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 165a Abs. 1, d)

geändert

2014-031

18.11.2014

01.01.2016

Art. 171b

eingefügt

2014-031

13.01.2015

01.01.2016

Art. 78 Abs. 1, c)

geändert

2015-005

13.01.2015

01.01.2016

Art. 81 Abs. 1, a)

geändert

2015-005

13.01.2015

01.01.2016

Art. 122 Abs. 1

geändert

2015-005

13.01.2015

01.01.2016

Art. 122a Abs. 1

geändert

2015-005

13.01.2015

01.01.2016

Art. 123 Abs. 1

geändert

2015-005

13.01.2015

01.01.2016

Art. 150 Abs. 3

geändert

2015-006

20.10.2015

01.01.2018

Art. 87 Abs. 2

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2018

Art. 91 Abs. 3

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 123 Abs. 1

geändert

2016-001

20.10.2015

01.01.2017

Art. 150 Abs. 1

geändert

2016-001

20.10.2015

01.01.2017

Art. 181 Abs. 1, a)

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 181 Abs. 1, b)

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 181 Abs. 1, b), 1.

eingefügt

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 181 Abs. 1, b), 2.

eingefügt

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 181 Abs. 2

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 182a Abs. 1

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 183 Abs. 1

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 183b Abs. 1

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 183b Abs. 2

geändert

2016-003

20.10.2015

01.01.2017

Art. 187f

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 17 Abs. 2

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, b)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, c)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, d)

aufgehoben

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 32 Abs. 1, g)

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 36 Abs. 1, o)

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 37 Abs. 1, b)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 39a

aufgehoben

2016-003

15.02.2016

01.03.2016

Art. 44 Abs. 3

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 81 Abs. 1, i)

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 98 Abs. 1, a)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.03.2016

Art. 99 Abs. 3

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 99a

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 104 Abs. 1

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 105 Abs. 1

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 105d Abs. 3

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 105d Abs. 4

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 127 Abs. 3

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 128 Abs. 4

geändert

2016-003

15.02.2016

01.03.2016

Art. 145 Abs. 2

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 154a Abs. 2

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 155 Abs. 4, a)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 165a Abs. 1, c)

geändert

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 165a Abs. 1, g)

eingefügt

2016-003

15.02.2016

01.01.2016

Art. 165a Abs. 1, h)

eingefügt

2016-003

19.04.2016

01.11.2016

Art. 122 Abs. 4

eingefügt

2016-019

12.02.2019

01.01.2021

Art. 1 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 1 Abs. 1, d)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Titel 5.

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, a)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, b)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, c)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, d)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, f)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 1, g)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 2

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106 Abs. 3

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106a Abs. 2

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106a Abs. 2, a)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106a Abs. 2, b)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106a Abs. 2, c)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 106a Abs. 3

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1, a)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1, b)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1, c)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1, e)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 1, f)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 2

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 3

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107 Abs. 4

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107a

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 107b

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 108

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 109 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 109 Abs. 2

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 110

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111 Abs. 2

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111 Abs. 3

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111 Abs. 4

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 111 Abs. 5

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1, a)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1, b)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1, c)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1, d)

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 112 Abs. 1, e)

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 113 Abs. 1

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 113 Abs. 2

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 113 Abs. 3

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 1, b)

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 3

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 3, a)

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 3, b)

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 3

bis

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 3

ter

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114 Abs. 4

aufgehoben

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114a Abs. 3

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 114a Abs. 4

eingefügt

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 115

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 115 Abs. 1

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 115 Abs. 2

geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 134

Titel geändert

2019-015

12.02.2019

01.01.2021

Art. 137 Abs. 2

aufgehoben

2019-015

29.08.2019

01.01.2020

Art. 7 Abs. 1, d)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 8 Abs. 1, f)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 8 Abs. 1, h)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 18c

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 19

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 20

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 20 Abs. 3

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 21 Abs. 2

aufgehoben

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 21a Abs. 1

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 21b Abs. 1, b)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 21c

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 30 Abs. 1, m)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 30 Abs. 1, m

bis

)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 30 Abs. 1, m

ter

)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 30 Abs. 1, n)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 32a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 33

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 34

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 36 Abs. 1, n)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 39 Abs. 1, a)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 39 Abs. 1, t)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 62a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 63

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 75 Abs. 1, e)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 75 Abs. 2, a)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 75 Abs. 2, c)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 79 Abs. 1, c)

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 79a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 79b

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 80

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 80a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 81

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 81a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 81b

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 82

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 82a

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 83

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 83 Abs. 5

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 84

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 85

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 86

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 86 Abs. 4

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 87 Abs. 1

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 87 Abs. 3

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 89

aufgehoben

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 89a

aufgehoben

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 89b

aufgehoben

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 90 Abs. 4

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92

Titel geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92 Abs. 1

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92 Abs. 1, a)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92 Abs. 1, b)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92 Abs. 1, c)

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 92 Abs. 2

geändert

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 189d

eingefügt

2019-033

29.08.2019

01.01.2020

Art. 190

Titel geändert

2019-033

12.02.2020

01.01.2021

Art. 35 Abs. 1, b)

geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 35 Abs. 1

bis

eingefügt

2020-043

20.10.2020

01.12.2020

Art. 4

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.12.2020

Art. 4 Abs. 3

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 8b

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 9

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 10

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 15 Abs. 4

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2020

Art. 39 Abs. 1, s)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2020

Art. 39 Abs. 1, t)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 40a Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 41 Abs. 1, c)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 42 Abs. 2, c)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 42 Abs. 2, d)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 43 Abs. 1, c)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 43 Abs. 1, e)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 44 Abs. 3

aufgehoben

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 49 Abs. 1, c)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 49 Abs. 1, d)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 70 Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 75a

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 75a Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 75a Abs. 2

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 75a Abs. 3

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 88 Abs. 5

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 98 Abs. 1, b)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 98 Abs. 1, c)

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 99 Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 99 Abs. 1

bis

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 99 Abs. 3

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 99 Abs. 5

bis

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 100

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 100 Abs. 5

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 100 Abs. 5, a)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 100 Abs. 5, b)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 100 Abs. 6

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 101 Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 104 Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 104 Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 104 Abs. 3

bis

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105

aufgehoben

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 1, a)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 1, b)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 3

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 4

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 5

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a Abs. 6

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a

bis

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a

ter

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a

quater

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105a

quinquies

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 1, a)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 1, b)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 1, c)

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 3

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105b Abs. 4

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105c

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105c Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105c Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105c Abs. 3

aufgehoben

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105d

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105d Abs. 1

bis

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 105e

Titel geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123a

Titel geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123a Abs. 1

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123a Abs. 2

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123a Abs. 3

aufgehoben

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123a Abs. 4

aufgehoben

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123b

Titel geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123b Abs. 1

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123b Abs. 2

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123b Abs. 3

eingefügt

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123b Abs. 4

eingefügt

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123c

Titel geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123c Abs. 1

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123c Abs. 2

geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 123d

eingefügt

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 124

Titel geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2022

Art. 125

Titel geändert

2021-052

20.10.2020

01.01.2021

Art. 127 Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 137 Abs. 1

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 145 Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 156 Abs. 2

geändert

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 191a

eingefügt

2021-007

20.10.2020

01.01.2021

Art. 192

Titel geändert

2021-007

14.06.2022

01.01.2025

Art. 137a Abs. 1

geändert

2023-008

14.06.2022

01.01.2025

Art. 139 Abs. 1

geändert

2023-008

14.06.2022

01.01.2025

Art. 140 Abs. 2

geändert

2023-008

14.06.2022

01.01.2025

Art. 142 Abs. 2

geändert

2023-008

14.06.2022

01.01.2025

Art. 158 Abs. 3

geändert

2023-008

14.06.2022

01.01.2025

Art. 166 Abs. 3

geändert

2023-008

03.12.2024

01.01.2026

Art. 97a

bis

eingefügt

2025-034

10.02.2025

01.01.2025

Art. 4 Abs. 1

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 21c Abs. 6

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 23 Abs. 2

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 23 Abs. 2, a)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 23 Abs. 2, b)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 23 Abs. 2, c)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 30 Abs. 1, n)

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 30 Abs. 1, o)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 1, g)

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 1, h)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 2

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 2, a)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 2, b)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 2, c)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 2, d)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 32 Abs. 3

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 36 Abs. 1, b)

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 74 Abs. 2

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 1, a)

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 1, i)

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 1, j)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 3

geändert

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 3, a)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 3, b)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 3, c)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 3, d)

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 81 Abs. 4

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 97 Abs. 1

bis

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 97 Abs. 2

bis

eingefügt

2025-038

10.02.2025

01.01.2025

Art. 129 Abs. 1, c)

geändert

2025-038

28.08.2025

01.01.2026

Art. 36 Abs. 1, l)

geändert

2025-073

28.08.2025

01.01.2026

Art. 38 Abs. 1, b)

geändert

2025-073

28.08.2025

01.01.2026

Art. 38 Abs. 1, d), 1.

geändert

2025-073

28.08.2025

01.01.2026

Art. 38 Abs. 1, d), 2.

geändert

2025-073

28.08.2025

01.01.2026

Art. 38 Abs. 1, d), 3.

geändert

2025-073

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

08.06.1986

01.01.1987

Erstfassung

-

Art. 1

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 1 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 1 Abs. 1

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 1 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 1 Abs. 1, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 1 Abs. 1, b)

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 1 Abs. 1, c)

19.10.2010

01.01.2014

geändert

-

Art. 1 Abs. 1, d)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 1 Abs. 1, e)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 1 Abs. 1, f)

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 1 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 1a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 1b

17.10.2006

01.01.2007

eingefügt

-

Art. 2

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 3

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 3 Abs. 1

19.10.2010

01.01.2011

geändert

-

Art. 3 Abs. 2

19.10.2010

01.12.2011

geändert

-

Art. 3 Abs. 2, c)

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 3 Abs. 3

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 3 Abs. 4

19.10.2010

01.12.2011

geändert

-

Art. 3 Abs. 5

19.10.2010

01.12.2011

geändert

-

Art. 3 Abs. 6

19.10.2010

01.12.2011

aufgehoben

-

Art. 4

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 4

20.10.2020

01.12.2020

Titel geändert

2021-007

Art. 4 Abs. 1

19.10.2010

01.01.2011

geändert

-

Art. 4 Abs. 1

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 4 Abs. 3

20.10.2020

01.12.2020

eingefügt

2021-007

Art. 5

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 5 Abs. 1, b)

21.10.2008

01.01.2009

geändert

-

Art. 5 Abs. 1, c)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 5 Abs. 1, d)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 5 Abs. 2

31.08.2006

01.01.2007

eingefügt

2006, 3319

Art. 6 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 7 Abs. 1, d)

31.08.2010

01.01.2013

geändert

-

Art. 7 Abs. 1, d)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 7 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 8 Abs. 1, b)

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 8 Abs. 1, e)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 8 Abs. 1, f)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 8 Abs. 1, f)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 8 Abs. 1, g)

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 8 Abs. 1, h)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 8a

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 8b

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 9

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 9

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 10

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 10 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 10 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 10 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 10 Abs. 5

07.12.2011

01.01.2013

geändert

-

Art. 10 Abs. 6

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 11 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 12 Abs. 3

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 13

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 13 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 13 Abs. 3, a)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 13 Abs. 3, f)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 13 Abs. 3, g)

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 14

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 14 Abs. 1

23.09.2014

01.01.2016

geändert

2014-020

Art. 14 Abs. 1, a)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 14 Abs. 1, b)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 14 Abs. 1, c)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 14 Abs. 2

23.09.2014

01.01.2016

geändert

2014-020

Art. 15 Abs. 1

23.09.2014

01.01.2016

geändert

2014-020

Art. 15 Abs. 1, a)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 15 Abs. 1, b)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 15 Abs. 1, c)

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 15 Abs. 2

23.09.2014

01.01.2016

geändert

2014-020

Art. 15 Abs. 2, a)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 2, b)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 2, c)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 2, d)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 2, e)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 2, f)

23.09.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-020

Art. 15 Abs. 3

19.10.2010

01.01.2011

aufgehoben

-

Art. 15 Abs. 3'

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 15 Abs. 4

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 15 Abs. 4

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 16 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 17

31.08.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 17 Abs. 2

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 17a

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 17b

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 17c

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 17d

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 18 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 18 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2011

aufgehoben

-

Art. 18 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 18 Abs. 5

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 18a

21.10.2008

01.01.2009

eingefügt

-

Art. 18b

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 18c

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 19

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 19

18.06.2009

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 19

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 19 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 20

18.10.2005

01.01.2006

totalrevidiert

-

Art. 20

18.06.2009

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 20

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 20 Abs. 3

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 21

21.10.2008

01.01.2009

Titel geändert

-

Art. 21 Abs. 1, a)

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 21 Abs. 1, b)

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 21 Abs. 1, f)

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 21 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 21 Abs. 2

29.08.2019

01.01.2020

aufgehoben

2019-033

Art. 21a

21.10.2008

01.01.2009

eingefügt

-

Art. 21a Abs. 1

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 21b

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 21b Abs. 1, b)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 21c

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 21c Abs. 6

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 22 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 22 Abs. 3

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 22 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 22 Abs. 5

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 23

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 23 Abs. 2

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 23 Abs. 2, a)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 23 Abs. 2, b)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 23 Abs. 2, c)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 23 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 24

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 25

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 26

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 27

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 28

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 29 Abs. 1, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, d)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, e)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, f)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, g)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 29 Abs. 1, h)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, d)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, e)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, f)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, g)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, h)

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, h

bis

)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 30 Abs. 1, i)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, k)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, l)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 30 Abs. 1, m)

21.05.2000

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 30 Abs. 1, m)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 30 Abs. 1, m

bis

)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 30 Abs. 1, m

ter

)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 30 Abs. 1, n)

31.08.2012

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 30 Abs. 1, n)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 30 Abs. 1, n)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 30 Abs. 1, o)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 31 Abs. 1, b)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 31 Abs. 1, c)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 31 Abs. 1, c)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 31 Abs. 1, d)

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 31 Abs. 1, d)

15.02.2016

01.01.2016

aufgehoben

2016-003

Art. 32 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 32 Abs. 1, d)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 32 Abs. 1, e)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 32 Abs. 1, f)

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 32 Abs. 1, g)

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 32 Abs. 1, g)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 32 Abs. 1, h)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32 Abs. 2

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 32 Abs. 2

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 32 Abs. 2, a)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32 Abs. 2, b)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32 Abs. 2, c)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32 Abs. 2, d)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32 Abs. 3

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 32a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 33

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 33 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 33 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 33 Abs. 4

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 34

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 34 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 34 Abs. 3

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 35 Abs. 1, a)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 35 Abs. 1, b)

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 35 Abs. 1, b)

12.02.2020

01.01.2021

geändert

2020-043

Art. 35 Abs. 1

bis

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 35 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 35 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 36

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 36 Abs. 1, a)

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 36 Abs. 1, b)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 36 Abs. 1, g)

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 36 Abs. 1, g

bis

)

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 36 Abs. 1, h)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 36 Abs. 1, i)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 36 Abs. 1, l)

19.10.2010

01.01.2011

geändert

-

Art. 36 Abs. 1, l)

28.08.2025

01.01.2026

geändert

2025-073

Art. 36 Abs. 1, m)

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 36 Abs. 1, n)

31.08.2012

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 36 Abs. 1, n)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 36 Abs. 1, o)

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 37 Abs. 1, b)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 37 Abs. 1, e)

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 38 Abs. 1, a)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, b)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 38 Abs. 1, b)

28.08.2025

01.01.2026

geändert

2025-073

Art. 38 Abs. 1, c)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, d)

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 38 Abs. 1, d), 1.

28.08.2025

01.01.2026

geändert

2025-073

Art. 38 Abs. 1, d), 2.

28.08.2025

01.01.2026

geändert

2025-073

Art. 38 Abs. 1, d), 3.

28.08.2025

01.01.2026

geändert

2025-073

Art. 38 Abs. 1, e)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, f)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 38 Abs. 1, g)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, h)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 38 Abs. 1, i)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, k)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, l)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, m)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 1, n)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 38 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 39 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 39 Abs. 1, a)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 39 Abs. 1, s)

20.10.2020

01.01.2020

geändert

2021-007

Art. 39 Abs. 1, t)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 39 Abs. 1, t)

20.10.2020

01.01.2020

geändert

2021-007

Art. 39 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 39 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 39 Abs. 4

21.10.2008

01.01.2009

aufgehoben

-

Art. 39 Abs. 5

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 39a

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 39a

15.02.2016

01.01.2016

aufgehoben

2016-003

Art. 40

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 40

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 40a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 40a Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 40a Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 40a Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 40b

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 41 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 41 Abs. 1, c)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 42 Abs. 2, c)

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 42 Abs. 2, c)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 42 Abs. 2, d)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 43 Abs. 1, a)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 43 Abs. 1, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 43 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 43 Abs. 1, c)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 43 Abs. 1, d)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 43 Abs. 1, e)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 44

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 44 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 44 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 44 Abs. 3

15.02.2016

01.03.2016

eingefügt

2016-003

Art. 44 Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

2021-007

Art. 47 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2011

aufgehoben

-

Art. 49 Abs. 1, c)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 49 Abs. 1, d)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 50 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 52 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 52 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 53 Abs. 1

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 53 Abs. 4

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 54 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 54 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 56 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 56 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 58 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 58 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 59

31.08.2012

01.01.2013

Titel geändert

-

Art. 59 Abs. 1

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 59 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 59 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 59 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 59a

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 62a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 63

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 63 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 63 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2010

aufgehoben

-

Art. 63 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 64

19.10.2010

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 64 Abs. 1

19.10.2010

01.01.2011

geändert

-

Art. 64 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2010

aufgehoben

-

Art. 64 Abs. 3

19.10.2010

01.01.2011

aufgehoben

-

Art. 65

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 66

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 66 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 67

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 68

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 68 Abs. 3

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 69

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 70

18.06.2004

01.01.2005

totalrevidiert

-

Art. 70 Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 71

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Titel 1.7.

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 72

17.10.2006

01.01.2008

totalrevidiert

-

Art. 73

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Titel 2.

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 74

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 74 Abs. 1

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 74 Abs. 1

bis

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 74 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 74 Abs. 2

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 74 Abs. 4

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 74 Abs. 5

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 75 Abs. 1, c)

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 75 Abs. 1, d)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 75 Abs. 1, e)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 75 Abs. 1, e)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 75 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 75 Abs. 2, a)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 75 Abs. 2, b)

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 75 Abs. 2, c)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 75 Abs. 3

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 75a

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 75a

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 75a Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 75a Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 75a Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 76

31.08.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 77

31.08.2012

01.01.2013

Titel geändert

-

Art. 77 Abs. 3, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 77 Abs. 3, c)

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 78

31.08.2012

01.01.2013

Titel geändert

-

Art. 78 Abs. 1, c)

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-005

Art. 78 Abs. 1, e)

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 78 Abs. 1, g)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 78 Abs. 1, i)

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 78 Abs. 1, j)

17.10.2006

01.01.2007

eingefügt

-

Art. 78 Abs. 1, k)

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 78 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 78 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 79 Abs. 1, c)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 79 Abs. 1, c)

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 79 Abs. 1, d)

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 79 Abs. 3

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 79a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 79b

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 80

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 80a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 81

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 81

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 81 Abs. 1, a)

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-005

Art. 81 Abs. 1, a)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 81 Abs. 1, f)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 81 Abs. 1, g)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 81 Abs. 1, i)

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 81 Abs. 1, i)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 81 Abs. 1, j)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 81 Abs. 3

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 81 Abs. 3

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 81 Abs. 3, a)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81 Abs. 3, b)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81 Abs. 3, c)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81 Abs. 3, d)

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81 Abs. 4

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 81a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 81b

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 82

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 82a

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 83

18.10.2005

01.01.2006

totalrevidiert

-

Art. 83

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 83 Abs. 5

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 84

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 84 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 84 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 84 Abs. 4

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 84 Abs. 5

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 85

17.10.2006

01.01.2007

Titel geändert

-

Art. 85

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 85 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 85 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 86

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 86

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 86 Abs. 3

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 86 Abs. 4

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 87 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 87 Abs. 1

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 87 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 87 Abs. 2

20.10.2015

01.01.2018

geändert

2016-003

Art. 87 Abs. 3

19.10.2010

01.01.2011

geändert

-

Art. 87 Abs. 3

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 88

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 88 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 88 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 88 Abs. 3, a)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 88 Abs. 3, c)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 88 Abs. 3, d)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 88 Abs. 5

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 88a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 88a Abs. 1

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 88a Abs. 4

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 89

29.08.2019

01.01.2020

aufgehoben

2019-033

Art. 89 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 89 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 89 Abs. 2, c)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 89 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 89a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 89a

29.08.2019

01.01.2020

aufgehoben

2019-033

Art. 89a Abs. 2, c)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 89b

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 89b

29.08.2019

01.01.2020

aufgehoben

2019-033

Art. 90 Abs. 2, a)

18.06.2009

01.01.2011

geändert

-

Art. 90 Abs. 4

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 90a

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 91

17.10.2006

01.01.2008

totalrevidiert

-

Art. 91

18.06.2009

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 91 Abs. 3

20.10.2015

01.01.2018

geändert

2016-003

Art. 92

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 92 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 92 Abs. 1

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 92 Abs. 1, a)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 92 Abs. 1, b)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 92 Abs. 1, c)

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 92 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 92 Abs. 2

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 92 Abs. 2

29.08.2019

01.01.2020

geändert

2019-033

Art. 92 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 93

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 94

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 95

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 96 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 96 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 97 Abs. 1

bis

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 97 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 97 Abs. 2

bis

10.02.2025

01.01.2025

eingefügt

2025-038

Art. 97 Abs. 3, a)

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 97 Abs. 3, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 97 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Titel 2.6.

18.11.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-031

Art. 97a'

18.11.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-031

Art. 97a

bis

03.12.2024

01.01.2026

eingefügt

2025-034

Titel 3.

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 97a

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 97b

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 97c

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 97d

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Titel 3a.

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 97e

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 97f

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 97g

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 97g Abs. 3

18.11.2014

01.01.2016

aufgehoben

2014-031

Art. 97h

31.08.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 98 Abs. 1, a)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 98 Abs. 1, a)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 98 Abs. 1, b)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 98 Abs. 1, c)

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 98 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 99 Abs. 1

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 99 Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 99 Abs. 1

bis

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 99 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 99 Abs. 3

15.02.2016

01.03.2016

geändert

2016-003

Art. 99 Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 99 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 99 Abs. 5

18.06.2009

01.01.2010

aufgehoben

-

Art. 99 Abs. 5

bis

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 99a

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 100

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 100 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 100 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 100 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 100 Abs. 5

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 100 Abs. 5

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 100 Abs. 5, a)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 100 Abs. 5, b)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 100 Abs. 6

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 101 Abs. 1

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 101 Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 101 Abs. 2

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 101 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 102

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 103

10.03.1996

01.01.1997

totalrevidiert

-

Art. 103 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 103 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 103a

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 104 Abs. 1

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 104 Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 104 Abs. 1, b)

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 104 Abs. 1, d)

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 104 Abs. 1, e)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 104 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 104 Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 104 Abs. 3

bis

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 104 Abs. 4

31.08.2010

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 105

20.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

2021-007

Art. 105 Abs. 1

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 105 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 105 Abs. 3

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 105a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 105a

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 105a Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105a Abs. 1, a)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105a Abs. 1, b)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105a Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105a Abs. 4

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 105a Abs. 4

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105a Abs. 5

19.10.2010

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 105a Abs. 5

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105a Abs. 6

19.10.2010

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 105a Abs. 6

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105a

bis

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105a

ter

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105a

quater

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105a

quinquies

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105b

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 105b

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 105b Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105b Abs. 1, a)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105b Abs. 1, b)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105b Abs. 1, c)

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105b Abs. 2

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 105b Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105b Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105b Abs. 4

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105c

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 105c

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 105c Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105c Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 105c Abs. 3

20.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

2021-007

Art. 105d

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 105d

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 105d Abs. 1

bis

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 105d Abs. 3

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 105d Abs. 4

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 105e

19.10.2010

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 105e

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Titel 5.

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Titel 5.

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 106

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 106

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 106 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 106 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 106 Abs. 1, a)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 1, b)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 1, c)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 1, d)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 1, e)

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 106 Abs. 1, f)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 106 Abs. 1, f)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 1, g)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 106 Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 106a

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 106a Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 106a Abs. 2, a)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106a Abs. 2, b)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106a Abs. 2, c)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 106a Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 107

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 1, a)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 1, b)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 1, c)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 107 Abs. 1, c)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 1, d)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 107 Abs. 1, e)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 107 Abs. 1, e)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 107 Abs. 1, f)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 107 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 107 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 107 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 107 Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 107 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 107 Abs. 4

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 107a

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 107b

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 108

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 108 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 108 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 108 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 108 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 109

17.10.2006

01.01.2008

totalrevidiert

-

Art. 109 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 109 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 110

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 110 Abs. 2, a)

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 110 Abs. 2, c)

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 110 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 110 Abs. 5

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 111

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 111 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 111 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 111 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 111 Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 111 Abs. 4

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 111 Abs. 5

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 112 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 112 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 112 Abs. 1, a)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 112 Abs. 1, b)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 112 Abs. 1, c)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 112 Abs. 1, d)

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 112 Abs. 1, e)

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 113 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 113 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 113 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 113 Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 114

17.10.2006

01.01.2008

totalrevidiert

-

Art. 114 Abs. 1, b)

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 114 Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 114 Abs. 3, a)

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 114 Abs. 3, b)

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 114 Abs. 3

bis

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 114 Abs. 3

ter

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 114 Abs. 4

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 114a

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 114a Abs. 3

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 114a Abs. 4

12.02.2019

01.01.2021

eingefügt

2019-015

Art. 115

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 115

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 115 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 115 Abs. 1

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Art. 115 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 115 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

geändert

2019-015

Titel 6.

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 116

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 117

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 118

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 119

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 120

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 121

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 122 Abs. 1

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-005

Art. 122 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 122 Abs. 4

19.04.2016

01.11.2016

eingefügt

2016-019

Art. 122a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 122a Abs. 1

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-005

Art. 122b

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 122c

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 122d

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 123 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 123 Abs. 1

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-005

Art. 123 Abs. 1

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-001

Art. 123 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 123 Abs. 3

20.10.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 123a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 123a

20.10.2020

01.01.2022

Titel geändert

2021-052

Art. 123a Abs. 1

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123a Abs. 2

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123a Abs. 3

20.10.2020

01.01.2022

aufgehoben

2021-052

Art. 123a Abs. 4

20.10.2020

01.01.2022

aufgehoben

2021-052

Art. 123b

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 123b

20.10.2020

01.01.2022

Titel geändert

2021-052

Art. 123b Abs. 1

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123b Abs. 2

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123b Abs. 3

20.10.2020

01.01.2022

eingefügt

2021-052

Art. 123b Abs. 4

20.10.2020

01.01.2022

eingefügt

2021-052

Art. 123c

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 123c

20.10.2020

01.01.2022

Titel geändert

2021-052

Art. 123c Abs. 1

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123c Abs. 2

20.10.2020

01.01.2022

geändert

2021-052

Art. 123d

20.10.2020

01.01.2022

eingefügt

2021-052

Art. 124

20.10.2020

01.01.2022

Titel geändert

2021-052

Art. 124 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 125

20.10.2020

01.01.2022

Titel geändert

2021-052

Art. 125 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 125 Abs. 2, a)

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 125 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 125 Abs. 4

11.06.2013

01.12.2013

geändert

-

Art. 126 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 126 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 126 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 126a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 127 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 127 Abs. 2

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 127 Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 127 Abs. 3

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 127 Abs. 3

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 128 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 128 Abs. 4

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 128 Abs. 4

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 129 Abs. 1, c)

10.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-038

Art. 130 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 130 Abs. 1, d)

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 130 Abs. 1, f)

17.10.2006

01.01.2007

eingefügt

-

Art. 130 Abs. 1, g)

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 130a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 131 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 131 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 132 Abs. 1

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 132 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 132 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 134

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 134

12.02.2019

01.01.2021

Titel geändert

2019-015

Art. 134 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 134 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 134 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 135

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 135a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 137 Abs. 1

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 137 Abs. 1

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 137 Abs. 2

12.02.2019

01.01.2021

aufgehoben

2019-015

Art. 137 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 137 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 137a

31.08.2006

01.01.2007

eingefügt

2006, 3319

Art. 137a Abs. 1

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 138 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 139 Abs. 1

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 139 Abs. 1

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 139 Abs. 2

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 139 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

aufgehoben

2006, 3319

Art. 139 Abs. 4

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 140 Abs. 1

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 140 Abs. 2

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 140 Abs. 2

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 141

31.08.2006

01.01.2007

totalrevidiert

2006, 3319

Art. 142

31.08.2006

01.01.2007

totalrevidiert

2006, 3319

Art. 142 Abs. 2

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 143

31.08.2006

01.01.2007

aufgehoben

2006, 3319

Art. 144

31.08.2006

01.01.2007

Titel geändert

2006, 3319

Art. 144 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 145 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 145 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 145 Abs. 2

15.02.2016

01.03.2016

geändert

2016-003

Art. 145 Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 145 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 146 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 147 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 147 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 147 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 147 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 147 Abs. 5

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 147a

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 148 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 150 Abs. 1

07.12.2011

01.01.2013

geändert

-

Art. 150 Abs. 1

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-001

Art. 150 Abs. 2

07.12.2011

01.01.2013

geändert

-

Art. 150 Abs. 3

13.01.2015

01.01.2016

geändert

2015-006

Art. 151

31.08.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 151 Abs. 3, a)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 152 Abs. 1

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 152 Abs. 2

31.08.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 152 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3320

Art. 152 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 152 Abs. 5

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 153 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 153 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 153 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3320

Art. 153 Abs. 4

31.08.2012

01.01.2013

eingefügt

-

Art. 154 Abs. 1

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 154 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

eingefügt

2006, 3319

Art. 154 Abs. 4

31.08.2006

01.01.2007

eingefügt

2006, 3319

Art. 154a

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 154a Abs. 2

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 155

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 155 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 155 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 155 Abs. 4, a)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 156

18.06.2004

01.01.2005

Titel geändert

-

Art. 156 Abs. 2

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 156 Abs. 2

20.10.2020

01.01.2021

geändert

2021-007

Art. 156 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 156 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 156a

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 158 Abs. 1

18.06.2004

01.01.2005

geändert

-

Art. 158 Abs. 2

bis

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 158 Abs. 3

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 158 Abs. 3

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 158 Abs. 4

31.08.2006

01.01.2007

geändert

2006, 3319

Art. 158a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 160

12.06.1994

01.10.1994

totalrevidiert

-

Art. 160 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 161

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 162

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 164

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 165

19.10.2010

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 165 Abs. 1

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 165 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 165 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 165a

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 165a Abs. 1, c)

15.02.2016

01.01.2016

geändert

2016-003

Art. 165a Abs. 1, d)

18.11.2014

01.01.2016

geändert

2014-031

Art. 165a Abs. 1, f)

19.10.2010

01.01.2014

eingefügt

-

Art. 165a Abs. 1, g)

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 165a Abs. 1, h)

15.02.2016

01.01.2016

eingefügt

2016-003

Art. 166

17.10.2006

01.01.2008

totalrevidiert

-

Art. 166 Abs. 3

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

Art. 166 Abs. 4

16.06.2010

01.01.2011

geändert

2010, 2409

Art. 167

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 168

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 169 Abs. 1, a)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 169 Abs. 1, b)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 169 Abs. 1, c)

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 169 Abs. 1, d)

19.10.2010

01.01.2014

geändert

-

Art. 169 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 170 Abs. 1

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 170 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 170 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 170 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 171

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 171 Abs. 2, b)

19.10.2010

01.01.2014

geändert

-

Art. 171 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 171a

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 171b

18.11.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-031

Art. 173

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 174

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 174 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 174 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 176 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 176 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 176a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 176a Abs. 1

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 176a Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 177

18.06.2009

01.01.2010

Titel geändert

-

Art. 177 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 177 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 177 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 177a

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 178 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2007

aufgehoben

-

Art. 178 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 178 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 178a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 178a Abs. 2

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 179 Abs. 1

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 179 Abs. 2

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 179 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 179 Abs. 4

18.06.2009

01.01.2010

geändert

-

Art. 179 Abs. 5

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 179 Abs. 6

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 180 Abs. 1

10.03.1996

01.01.1997

geändert

-

Art. 180 Abs. 2

10.03.1996

01.01.1997

aufgehoben

-

Art. 181 Abs. 1

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 181 Abs. 1, a)

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 181 Abs. 1, b)

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 181 Abs. 1, b), 1.

20.10.2015

01.01.2017

eingefügt

2016-003

Art. 181 Abs. 1, b), 2.

20.10.2015

01.01.2017

eingefügt

2016-003

Art. 181 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

geändert

-

Art. 181 Abs. 2

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 181 Abs. 3

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 181 Abs. 4

13.06.1999

01.01.2001

aufgehoben

-

Art. 182 Abs. 2

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 182a

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 182a Abs. 1

24.04.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 182a Abs. 1

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 182a Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 183

13.06.1999

01.01.2001

totalrevidiert

-

Art. 183 Abs. 1

24.04.2006

01.01.2007

geändert

-

Art. 183 Abs. 1

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 183 Abs. 3

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 183a

16.06.2010

01.01.2011

totalrevidiert

2010, 2409

Art. 183b

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 183b Abs. 1

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 183b Abs. 2

20.10.2015

01.01.2017

geändert

2016-003

Art. 185

17.10.2006

01.01.2008

aufgehoben

-

Art. 186

17.10.2006

01.01.2008

Titel geändert

-

Art. 186 Abs. 1

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 186 Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 186 Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 186 Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 187a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 187b

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 187b Abs. 3

18.10.2005

01.01.2006

eingefügt

-

Art. 187c

31.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

-

Art. 187d

11.06.2013

01.12.2013

eingefügt

-

Art. 187e

23.09.2014

01.01.2016

eingefügt

2014-020

Art. 187f

20.10.2015

01.01.2017

eingefügt

2016-003

Art. 188

11.06.2013

01.12.2013

Titel geändert

-

Art. 188a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 188b

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 188c

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 188d

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 188d Abs. 4

bis

18.06.2004

01.01.2005

eingefügt

-

Art. 188e

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 188f

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 188f Abs. 2

17.10.2006

01.01.2008

geändert

-

Art. 188f Abs. 3

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 188f Abs. 4

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-

Art. 188g

17.10.2006

01.01.2007

totalrevidiert

-

Art. 188h

18.06.2009

01.01.2010

eingefügt

-

Art. 188i

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 188j

19.10.2010

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 189

11.06.2013

01.12.2013

Titel geändert

-

Art. 189a

10.03.1996

01.01.1997

eingefügt

-

Art. 189b

13.06.1999

01.01.2001

eingefügt

-

Art. 189c

18.06.2009

01.01.2011

eingefügt

-

Art. 189d

29.08.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-033

Art. 190

18.06.2009

01.01.2011

Titel geändert

-

Art. 190

29.08.2019

01.01.2020

Titel geändert

2019-033

Art. 191

19.10.2010

01.01.2014

totalrevidiert

-

Art. 191a

20.10.2020

01.01.2021

eingefügt

2021-007

Art. 192

19.10.2010

01.01.2014

Titel geändert

-

Art. 192

20.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

2021-007

Art. 193 Abs. 5

17.10.2006

01.01.2008

eingefügt

-