lit. d des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 und
720.275
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer
Präambel
Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungs-
steuer (vom 21. August 1978)
Von der Regierung genehmigt am 21. August 1978
Vom Regierungsrat des Kantons Wallis genehmigt am 14. Juni 1978
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Wallis und dem Regierungsrat
des Kantons Graubünden ist gestützt auf
Art. 112 –
Art. 88 –
und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1964 1) über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschaftsund Schenkungssteuern folgende Vereinbarung getroffen worden:
- Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien.
- Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Wallis auf die vom Kanton erhobenen Erbschaftsund Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlassund Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfallund Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden. 2)
- 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle hängigen Fälle.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
- Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen. -- 2 of 2 --