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873.350

Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Art. 1

Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei. 2)

Art. 2

)