Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft
00.419 · Parlamentarische Initiative · 2000-06-14
Erledigt
Ausgangslage
Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die Opfer häuslicher Gewalt geschützt werden, indem die gewalttätigen Personen sofort aus der Wohnung weggewiesen werden und diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfen. Der Nationalrat gab der Initiative im Juni 2001 Folge.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erarbeitete einen Vorschlag zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Vorlage sieht vor, die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28ff. ZGB) mit allgemeinen Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie mit besonderen Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt zu ergänzen. Erfasst werden somit neben der häuslichen Gewalt auch weitere Formen von Gewalt wie das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person (engl. "Stalking"). Die Massnahmen, die beim Gericht beantragt werden können, sind insbesondere das Verbot für die verletzende Person, sich dem Opfer zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis seiner Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.
Wohnen das Opfer und die verletzende Person in einer Wohnung zusammen, kann das Gericht zudem veranlassen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Für die ausschliessliche Benützung der Wohnung kann eine angemessene Entschädigung festgelegt werden. Weiter kann das Gericht dem Opfer mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
Gemäss Entwurf sind die Kantone verpflichtet, eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann.
Die Kantone müssen zudem dafür sorgen, dass sich von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betroffene Opfer und deren Täter an Beratungsstellen wenden können.
Eine Kommissionsminderheit (Anne-Catherine Menétrey-Savary, Garbani, Heim, Hubmann, Sommaruga, Vischer) legte zwei Anträge vor:
Artikel 28b Absatz 3bis Handelt es sich beim Opfer um eine ausländische Person, deren rechtlicher Status von demjenigen ihres Ehegatten abhängt, so wird ihr zumindest für die Dauer der angeordneten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Artikel 28b Absatz 4bis Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und unentgeltliches Verfahren vor.
Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf zu. Die zwei Anträge der Kommissionsminderheit lehnte er ab, und gegen die Schaffung von Beratungsstellen (Art. 28b Abs. 5) brachte er Vorbehalte an.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und verlange die Schaffung folgender Rechtsgrundlage:
Es soll ein Gewaltschutzgesetz geschaffen werden, das die von Gewalt betroffenen Personen schützt und die sofortige Wegweisung von gewalttätigen Personen aus der Wohnung und das Betretungsverbot über eine bestimmte Zeitdauer festlegt. (Analog zur österreichischen Gesetzgebung.)
Begründung
Täglich werden wir mit Gewalttaten in der Familie und im häuslichen Bereich konfrontiert. Frauen und Kinder werden physisch und psychisch bedroht, geschlagen und missbraucht - und oft sind Tote zu beklagen. Von Gewalt bedrohte Frauen und ihre Kinder haben in der Schweiz keinen unmittelbaren Schutz bei Gewalt im häuslichen Bereich. Sie müssen meist mit ihren Kindern die Wohnung verlassen und sich irgendwo - in Frauenhäusern oder bei Verwandten und Bekannten - einen Unterschlupf organisieren. Wo keine Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern professionelle Hilfe und Unterstützung anbieten, ist die Rückkehr von von Gewalt betroffenen Familienangehörigen in die Wohnung und somit in den Gefahrenbereich nach kurzer Zeit unumgänglich. Das neue Gewaltschutzgesetz soll der Tatsache Rechnung tragen, dass die Verantwortung für Gewalt immer bei der Person liegt, die sie ausübt. Nicht die Opfer von Gewalt, sondern die Täter müssen die Konsequenzen tragen.
Wenn Erwachsene oder Kinder akut bedroht sind, ersuchen sie die Polizei um Schutz. Diese ist verpflichtet, sich sofort einzuschalten. Sie hat die Aufgabe, eine Person, von der eine Gefahr ausgeht, sofort aus der Wohnung oder dem Haus und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und das Betreten dieses Bereiches während einer zu bestimmenden Zeit zu verbieten (Wegweisung und Betretungsverbot).
Die von Gewalt bedrohten Familienmitglieder haben also das Recht, in ihrer Wohnung zu bleiben. Die Polizei erstattet Anzeige bei Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung usw. Solange das Betretungsverbot gilt, darf die weggewiesene Person nicht zurückkommen.
Das Gesetz sieht ausserdem Instrumente vor, die den Schutz der von Gewalt betroffenen Familienmitglieder aufgrund der akuten Bedrohungssituation über die Dauer der Wegweisung und des Betretungsverbotes hinaus verlängern können.
Ein Gesetz, das den Opfern von Gewalttaten sofortigen Schutz im eigenen Wohnumfeld zusichert, fehlt in der Schweiz. In einigen Kantonen sind Lösungsansätze vorhanden, die jedoch nicht befriedigen können. In Österreich ist ein derartiges Gesetz seit Mai 1997 in Kraft. Gewalttäter werden durch die Polizei aus der Wohnung gewiesen, sie müssen den Schlüssel abgeben und dürfen während zehn Tagen die Wohnung nicht betreten (Betretungsverbot). Eine Missachtung des Betretungsverbots wird bestraft. Die Opfer werden beraten und mit ihren Rechten vertraut gemacht. Soll der Schutz vor Gewalt länger als zehn Tage dauern, muss eine Verfügung auf Ausweisung des Misshandelnden beantragt werden, wenn das weitere Zusammenleben mit dem Gewalttäter nicht mehr zumutbar ist. Eine Verfügung dauert vorerst drei Monate. Sie bietet Schutz in folgenden Bereichen: Der Misshandler muss die Wohnung und die unmittelbare Umgebung der Wohnung verlassen und darf nicht dorthin zurückkehren. Er darf sich auch an bestimmten Orten, an denen die Familienmitglieder verkehren, nicht aufhalten (Schule, Kindergarten, Arbeitsstelle usw.). Er muss jedes Zusammentreffen und jede Kontaktaufnahme mit den Familienmitgliedern vermeiden. Die Orte müssen genau festgelegt werden. Die Kontrolle obliegt der Polizei, die auch mehrmals tätig werden muss, wenn die Schutzzone durch den Gewalttäter verletzt wird.
Erfahrungen in Österreich mit dem neuen Gewaltschutzgesetz sind positiv und tragen gar zu einer gewissen Krisenentschärfung bei. In Deutschland soll ein solches Gesetz in den nächsten Monaten ebenfalls geschaffen werden. Der Europarat fordert in seinen Berichten zur Gewalt gegen Frauen und Kinder ebenfalls sofortige Massnahmen zum Schutz der Gewaltbetroffenen.
Verhandlungen
Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 119 zu 26 Stimmen zu. Die beiden Minderheitsanträge wurden abgelehnt. Bei Artikel 28b Absatz 3bis war eine Mehrheit mit Bundesrat Christoph Blocher der Auffassung, dass diese Frage im Ausländerrecht geregelt werden müsse und dass dem Anliegen der Minderheit bei der Revision des Ausländerrechts Rechnung getragen worden sei.
Der Ständerat hiess die Vorlage einstimmig gut. Mit 27 zu 12 Stimmen lehnte er jedoch bei Artikel 28b Absatz 5 die Schaffung von Beratungsstellen ab. Die Mehrheit war der Auffassung, dass diese Massnahme den Kantonen überlassen werden müsse und auch den Grundsatz des Finanzausgleichs verletze.
Der Nationalrat stimmte diesem Beschluss zu.