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01.408 · Parlamentarische Initiative · 2001-03-20

Erledigt

Ausgangslage

Am 20. März 2001 hat Nationalrätin Lili Nabholz eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit der sie die Artikel 114 und 115 des Zivilgesetzbuches (ZGB) so ändern wollte, dass die vierjährige Trennungsfrist, nach der ein Ehegatte auf Scheidung klagen kann, auf zwei Jahre verkürzt werde.

Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Seither wird es immer wieder kritisiert. Namentlich die Trennungsfrist von vier Jahren, nach der ein Ehegatte die Scheidung gegen den Willen der Partnerin oder des Partners verlangen kann, wird von den Praktikerinnen und Praktikern als zu lang und zu belastend eingestuft. Ein Ehegatte kann die Scheidung aus irgendeinem Grund verweigern und damit den anderen dazu zwingen, den Ablauf dieser Frist abzuwarten. Weil diese Frist nicht selten als zu lang empfunden wird, kann der scheidungswillige Ehegatte einem Druck ausgesetzt sein. Er kann sich lediglich auf Artikel 115 ZGB berufen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf der vierjährigen Frist verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Der subsidiäre Scheidungsanspruch wird damit wichtiger, als vom Gesetzgeber beabsichtigt. Dank der Verkürzung der Trennungsfrist auf zwei Jahre kann dieser Missstand korrigiert werden, ohne dass dadurch die Ehegatten zu einer zu raschen und zu leichtfertigen Scheidung veranlasst würden.

Der Bundesrat erklärte in seiner Stellungnahme, die Festsetzung der Frist sei letztlich ein Ermessensentscheid. Er widersetzte sich der vorgeschlagenen Reform nicht, machte aber auf mehrere Probleme aufmerksam, die bei einer Revision in Betracht gezogen werden sollten.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Die in den Artikeln 114 und 115 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Trennungsfristen von vier Jahren sind auf zwei Jahre zu verkürzen.

Begründung

Das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht ermöglicht die einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Damit wollte der Gesetzgeber einen vereinfachten Scheidungsprozess ermöglichen. Das neue Recht kann sich aber auch gegenteilig auswirken. Im Streitfall, d. h., wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wird die Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben, es sei denn, es können "schwerwiegende Gründe" geltend gemacht werden. An die "schwerwiegenden Gründe" werden laut jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtes "übertrieben unerbittliche" Anforderungen gestellt. Sind sie nicht erfüllt, bleibt es bei einer mindestens vierjährigen Trennungszeit. Konkret bedeutet dies - verglichen zum alten Recht - eine Erschwerung, die sich stossend auswirken kann. Das Bundesgericht hat darum in einem Entscheid vom 8. Februar 2001 das neue Recht als korrekturbedürftig bezeichnet und den kantonalen Gerichten einen grösseren Ermessensspielraum bei der Beurteilung eingeräumt. Das Bundesgericht verkannte zwar nicht, dass der Gesetzgeber bewusst hohe Hürden bezüglich Unzumutbarkeit errichtet hat, kam aber auch zum Schluss, dass es dieses gesetzgebungspolitische Ziel allein nicht rechtfertigen könne, übertrieben hohe Anforderungen zu stellen und Ehegatten zu zwingen, in einer längst nicht mehr gelebten Ehe während vier Jahren auszuharren.

Im Sinne dieser neuen Rechtsprechung, die ein Korrektiv mit ungewissen Folgen für das revidierte Recht bedeutet, ist eine Anpassung des materiellen Rechtes aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung und Rechtssicherheit angezeigt.

Verhandlungen

Der Nationalrat nahm nach einer kleiner stilistischen Änderung des von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzestextes die Vorlage einstimmig an.

Auch der Ständerat beschloss ohne Diskussion die Gesetzesänderung.