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02.5082 · Fragestunde. Frage · 2002-06-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 16a Absatz 1 der Tierschutzverordnung ist die Anbindehaltung von Kälbern bis zum Alter von vier Monaten verboten. Die Übergangsfristen laufen Ende Juni ab.

Ist es sichergestellt, dass die Kantone präzise Anweisungen haben, wie der Begriff "kurzfristige Anbindehaltung" auszulegen ist, bzw. ist sichergestellt, dass geweidete Aufzuchtkälber, welche bei der oft mehrstaffligen, herkömmlichen Viehsömmerung täglich mindestens acht Stunden auf der Weide sind, von der Gruppenhaltungspflicht ausgenommen sind?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache.