03.071 · Geschäft des Bundesrates · 2003-11-05
Departement des Innern
Erledigt
Zusammenfassung
Botschaft vom 5. November 2003 über die Änderung des Gleichstellungsgesetzes (Schlichtungsverfahren)
Ausgangslage
Ziel der Vorlage ist ein wirkungsvolles Vorgehen gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts von Bundespersonal. Dafür soll eine Schlichtungskommission eingeführt werden.
Für privatrechtlich Angestellte verlangt das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) ein Schlichtungsverfahren (Art. 11 GlG). Jeder Kanton hat deshalb eine Schlichtungsstelle eingerichtet; etwa in der Hälfte der Kantone steht diese auch für die öffentlich-rechtlich Angestellten des Kantons offen. Für Bundesangestellte gilt heute eine andere Lösung: Sie haben die Möglichkeit im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Fachgutachten zu verlangen. Zuständig ist die Begutachtende Fachkommission Gleichstellungsgesetz, verankert in Artikel 13 Absatz 3 Gleichstellungsgesetz. Es hat sich gezeigt, dass das Begutachtungsverfahren verschiedene Schwierigkeiten aufweist. Das Hauptproblem ist, dass zuerst ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden muss, bevor man an die Fachkommission gelangen kann. Das stellt ein grosses Hindernis dar, denn ein Beschwerdeverfahren ist aufwändig und dauert lang.
Im Vergleich dazu ist das Verfahren vor den kantonalen Schlichtungsstellen viel effizienter, weshalb eine vergleichbare Lösung auch für das Bundespersonal eingerichtet werden soll. Die bestehende begutachtende Fachkommission wird im Gegenzug aufgelöst.
Zur Einführung einer Schlichtungskommission für Bundesangestellte braucht es eine Revision von Artikel 13 Absatz 3 Gleichstellungsgesetz.
Verhandlungen
Die Vorlage wurde im Ständerat diskussionslos gutgeheissen und mit 22 zu 1 Stimme verabschiedet.
Der Nationalrat nahm die Vorlage ebenfalls diskussionslos mit 103 zu 15 Stimmen an.