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03.428 · Parlamentarische Initiative · 2003-06-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Am 19. Juni 2003 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleistet ist. In Umsetzung dieser Initiative unterbreitete die Kommission für Rechtsfragen dem Nationalrat am 22. August 2008 einen Entwurf zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder.

Der Entwurf wollte das Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens ins Gesetz verankern. Die Brautleute sollten jedoch erklären können, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams). Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen könnten den Namen ihrer gemeinsamen Kinder (entweder den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter) wählen. Die Regelungen des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sollten wiederum dahingehend revidiert werden, dass jeder Ehegatte sein Bürgerrecht behält und das Kind das Bürgerrecht des Elternteils erwirbt, dessen Name es trägt. (Quelle : Bericht der Kommission NR von 22.08.2008)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind dahin gehend zu ändern, dass die Namens- und Bürgerrechtsregelung die Gleichstellung der Ehegatten gewährleistet.

Begründung

1. Geltende Regelung:

Hauptziel der Reform des Eherechtes von 1984 war die Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Kompromisslösung zwischen dem Postulat der Einheit der Familie und der Gleichberechtigung führte zur Regelung, wonach die Regel, wonach der Familienname des Ehemannes auch der Name der Frau ist, mit zwei Ausnahmeregelungen ergänzt wurde: Die Frau kann ihren Namen voranstellen und trägt einen Doppelnamen, oder die Ehegatten können durch behördliche Namensänderung den Frauennamen zum Familiennamen machen. Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 änderte der Bundesrat auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung, womit es auf dem Verordnungsweg dem Mann - wie gesetzlich verankert der Frau - erlaubt wurde, seinen Namen voranzustellen, wenn sein Name nicht Familienname geworden ist.

2. Parlamentarische Initiative Sandoz:

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die ehemalige Nationalrätin Suzette Sandoz am 14. Dezember 1994, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten mit Artikel 8 und Artikel 14 EMRK in Übereinstimmung gebracht werden. Mit der Änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesgesetzgebung widerspricht, sei das Problem nicht gelöst. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative am 6. Oktober 1995 Folge. Danach erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Zivilgesetzbuches zum Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder. Am 1. September 1999 entschied der Nationalrat gemäss dem Entwurf der Kommission. Der Ständerat veränderte die Vorlage mit Beschluss vom 25. September 2000. Schliesslich kam es am 11. Juni 2001 zu einer Einigung. In der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 lehnten dann aber beide Räte - der Nationalrat mit 97 zu 77 Stimmen und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen - die Vorlage ab.

Der Entwurf sah die vollständige Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf Name und Bürgerrecht vor. Dabei wurde für die Wahl des Familiennamens eine breite Palette von acht Optionen vorgesehen. Für die Kinder wurde die Wahl den Eltern überlassen, wobei im Fall der Uneinigkeit der Entscheid der Vormundschaftsbehörde zugewiesen wurde. Der Eheschluss sollte inskünftig ohne Auswirkungen auf das Bürgerrecht sein.

3. Neuer Anlauf zu gleichstellungskonformer Regelung:

Mit der Ablehnung der Vorlage blieb es vorerst bei der geltenden Namensregelung, die der Rechtsgleichheit widerspricht und auf dem Verordnungsweg den Vorrang des Bundesgesetzes missachtet. Nach dem ablehnenden Entscheid durch das Parlament ist es Aufgabe des Parlamentes, selber eine gleichstellungskonforme Vorlage auszuarbeiten. Dabei kann auf die umfangreichen Vorarbeiten des Parlamentes zurückgegriffen werden.

Die Namensregelung weckt auch immer starke Emotionen. Das zeigen auch die Diskussionen um die Namensregelung beim neuen Pass mit dem amtlichen Namen auf der Vorderseite und dem Allianznamen auf der zweiten Seite. Die Unterscheidung zwischen amtlichem Namen und Allianznamen ist in der Bevölkerung nicht geläufig.

Bei der Neuregelung ist insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:

- Das Namensrecht hat im Fall der Eheschliessung die Rechtsgleichheit vollumfänglich zu gewährleisten. Zu prüfen ist dabei auch, ob der behördlich verordnete Namenswechsel bei Eheschluss zweckmässig ist, da dies zwangsläufig wie in der verworfenen Vorlage zu einer Grosszahl von Namensoptionen führt.

- Bei den Kindern ist die Wahl des Namens den Eltern zu überlassen. Im Fall der Uneinigkeit ist eine abschliessende gesetzliche Regelung zu treffen. Behördliche Entscheide sind zu vermeiden.

- Bei der Regelung des Bürgerrechtes ist die Gleichstellung der Ehegatten zu gewährleisten.

Verhandlungen

Der Nationalrat trat am 11. März 2009 mit 98 zu 89 Stimmen auf die Vorlage ein. Er wies jedoch auf Antrag von Lukas Reimann (V, SG) mit 99 zu 92 Stimmen den Entwurf an die Kommission zurück mit dem Auftrag, "ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen". Die Kommission wurde dadurch beauftragt einen Entwurf auszuarbeiten, der dem Ehemann das gleiche Recht zusichert wie es der Ehefrau gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB zusteht, d.h. der, dem Ehemann das Recht gibt, seinen bisherigen Namen dem Namen der Frau voranstellen, wenn dieser gemäss Artikel 30 Absatz 2 ZGB von den Brautleuten als Familienname gewählt wird.

Die Kommission für Rechtsfragen kam diesem Auftrag nach und legte einen neuen Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches vor. Dieser übernahm unverändert die Bestimmung, welche der Bundesrat aufgrund des erwähnten Urteils in die Zivilstandsverordnung aufgenommen hatte (heutiger Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz ZStV) und fügte sie in das Zivilgesetzbuch ein (Art. 160 Abs. 2 und 3).

Im Nationalrat beantragte eine Minderheit, die Vorlage erneut an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechtes auszuarbeiten. Die Revision sollte erstens Ungleichstellungen der Ehegatten im Bürgerrecht und von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern beseitigen, zweitens die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gewährleisten und drittens verheirateten Eheleuten die Möglichkeit geben, ihren ledigen oder bisherigen Namen beizubehalten. Die Sprecherin der Kommissionsminderheit Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) monierte, es sei ein wahres Trauerspiel, was der Rat aus dem Gesetzesprojekt gemacht habe. Mit dem Entwurf der Kommission sei man nicht weiter als beim Status quo. Der Nationalrat lehnte den Rückweisungsantrag jedoch mit 104 zu 57 Stimmen ab. Auch der Antrag von Brigitta Gadient (BDP, GR), wonach beide Ehegatten bei Heirat ihr angestammtes Bürgerrecht behalten sollten, fand keine Mehrheit.

Im Ständerat war Eintreten unbestritten. Der Ständerat erachtete den zweiten Entwurf des Nationalrates als unbefriedigend und führte daher die Detailberatung auf der Basis des ersten Entwurfes der nationalrätlichen Kommission durch. Die Kleine Kammer nahm die Anträge seiner Kommission diskussionslos an. Sie beschloss, dass nach der Eheschliessung grundsätzlich beide Ehegatten ihren Familienamen behalten, es sei denn, sie sich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.

Im Nationalrat gab diese Vorlage erneut zu heftigen Diskussionen Anlass. Der Widerstand gegen die Beschlüsse des Ständerates kamen vor allem seitens der SVP-, punktuell aber auch aus den Reihen der FDP-Liberale und der CEg-Fraktion. Yves Nidegger (V, GE) kritisierte etwa, dass die Vorlage es erlaube den Familiennamen "à la carte" auszuwählen. Auch schade es der Identität des Kindes, wenn es nicht mehr in die väterliche Linie eingeordnet werde. Der Rat folgte aber schliesslich mit 98 zu 65 Stimmen den Beschlüssen der Kleinen Kammer.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 117 zu 72 Stimmen bei 6 Enthaltungen und im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.