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05.300 · Standesinitiative · 2005-01-21

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:

Artikel 371 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) soll vor seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 dahingehend revidiert werden, dass im schriftlichen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister für Privatpersonen nicht nur Berufsverbote und Freiheitsstrafen wegen Verbrechen enthalten sind, sondern auch Verurteilungen wegen Vergehen. Nur so wird ersichtlich, dass beispielsweise ein angehender Lehrer wegen Exhibitionismus oder ein angehender Polizist wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeiten verurteilt wurde.