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Mehrwertsteuer. Änderung der Aufrechnungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung

05.455 · Parlamentarische Initiative · 2005-12-15

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Es ist ein neuer Artikel 62bis des Mehrwertsteuergesetzes nach folgender Vorlage zu erarbeiten:

Art. 62bis

Abs. 1

Eine Nachbelastung wird nur vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige:

Bst. a

den beanstandeten Fehler grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen hat; oder

Bst. b

für den gleichen Fehler bereits früher ermahnt wurde oder von der Steuerverwaltung in anderer Form eine konkrete Weisung erhalten hat; oder

Bst. c

die korrekte Vorgehensweise in einer im Zeitpunkt der Fehlerbegehung öffentlichen zugänglichen Publikation unmissverständlich und klar geregelt war.

Abs. 2

Der Nachweis obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Begründung

Die Komplexität des heutigen Mehrwertsteuerrechtes und die nicht immer vorhersehbaren Auslegungen machen es den Steuerpflichtigen nahezu unmöglich, eine korrekte Abrechnung vorzunehmen. Nach dem heutigen System tragen sie das Risiko einer Aufrechnung alleine, unbesehen davon, ob sie die Steuer auf ihre Abnehmer überwälzen können.