05.463 · Parlamentarische Initiative · 2005-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Die von Nationalrat Toni Brunner (V, TG) am 16. Dezember 2005 eingereichte Initiative fordert, Artikel 98 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) so zu ergänzen, dass Verlobte ohne Schweizerische Staatsbürgerschaft bei der Eröffnung des Vorbereitungsverfahrens im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines gültigen Visums sein müssen. Dadurch will die Initiative sicherstellen, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und illegal anwesende ausländische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen müssen, sich nicht durch ein Ehevorbereitungsverfahren der Ausreise entziehen können. Gemäss Begründung der Initiative besteht durch die mit dem neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einhergehende Teilrevision des ZGB keine Gewähr, dass die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten Scheinehen verhindern können. So überlassen die neuen Regelungen den Zivilstandsämtern einigen Ermessensspielraum, da nicht weiter ausgeführt wird, in welchen konkreten Fällen von einer Scheinehe auszugehen ist und nach welchen Kriterien ein Vorbereitungsverfahren verweigert werden kann. Mit der Verankerung des Grundsatzes des rechtmässigen Aufenthaltes im Zivilgesetzbuch will die parlamentarische Initiative zur Klärung dieser Kriterien beitragen. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)
Mit der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen gerechtfertigt sind. Einerseits wird durch sie die heute unterschiedliche Praxis der Kantone und Zivilstandsämter vereinheitlicht. Andererseits verbessern die Vorschläge die Kohärenz staatlichen Handelns der Behörden, welche mit dem Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften betraut sind, und des Zivilstandswesens, das für die Eheschliessung und die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften zuständig ist. Dies erhöht die Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit des Rechts (Art. 5 der Bundesverfassung; SR 101). Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Menétrey-Savary "Hindernisse für binationale Eheschliessungen" (06.3341). Ehe und eingetragene Partnerschaft können Personen vorbehalten werden, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Das Kindesrecht unterscheidet seit langem nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, weshalb die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu ihren Lasten gehen. Die Vorlage ist verfassungs- und EMRK-konform. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 98 des Zivilgesetzbuches ist wie folgt zu revidieren:
Art. 98
B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch
1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.
2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
4 Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum vorlegen.
Begründung
Auch mit der neuen Regelung im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer besteht nicht Gewähr, dass Scheinehen verhindert werden können, da die Regelung den Zivilstandsämtern Erwägungsspielraum ohne klare rechtliche Grundlagen zur Verweigerung des Verfahrens überlässt. Mit einer Verankerung des Grundsatzes des geregelten Aufenthaltes in der Schweiz auf der Stufe des Zivilgesetzbuches würde diese Lücke einfach und wirkungsvoll geschlossen. Damit würde sichergestellt, dass sich rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und Illegale, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht durch Heirat der Ausreise entziehen können.
Verhandlungen
Im Nationalrat unterlag ein Minderheitsantrag der Ratslinken, welcher Nichteintreten verlangte, mit 104 zu 68 Stimmen. Die Minderheit verwies dabei darauf, dass das Recht eine Ehe einzugehen, in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankert sei. Zudem würde die Initiative nicht aufzeigen, was genau eine Scheinehe sei und die bestehende Gesetzgebung würde dem Problem der Scheinehen bereits genügend Rechnung tragen. Der Entwurf wurde anschliessend in der Gesamtabstimmung diskussionslos mit 104 zu 68 Stimmen gutgeheissen.
Der Ständerat beschloss ebenfalls entgegen einem Minderheitsantrag Eintreten und folgte den Beschlüssen des Nationalrates mit 27 zu 12 Stimmen.
In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 123 zu 68 und im Ständerat mit 32 zu 13 Stimmen angenommen.