06.3466 · Motion · 2006-10-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Wenn IV-versicherte Personen in Regionen arbeiten, in denen das Lohnniveau unter dem nationalen Durchschnitt liegt, so werden sie bei der Bestimmung des Invalideneinkommens klar benachteiligt und eindeutig diskriminiert. Der Bundesrat wird beauftragt, diese Diskriminierung unverzüglich zu beseitigen und die Vollzugsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung anzupassen (dies in Übereinstimmung mit der Antwort auf das Postulat 05.3070).
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades stützt sich auf einen Vergleich zwischen dem Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, und dem Einkommen, das sie mit der ihr verbleibenden Arbeitsfähigkeit bestenfalls noch erzielen kann. Für eine korrekte und realistische Ermittlung dieses Invalideneinkommens muss natürlich das Lohnniveau des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden, zu dem die invalide Person Zugang hat. Das erzielbare Einkommen ist somit abhängig von der Region, in der sich die versicherte Person bewegt.
Nun hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aber kürzlich in einem - gelinde gesagt - unerhörten Urteil entschieden, dass die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ausgewiesenen regionalen Werte bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens einer invaliden Person nicht anwendbar seien. Das Versicherungsgericht hat sich für die Verwendung der nationalen Durchschnittswerte ausgesprochen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.